ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZR309.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/15 vom 27. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Menges und Dr. Dauber am 27. September 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des B eschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s beträgt bis 22.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Sie schlossen im März 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über ein Dar lehen in Höhe von 115.250 . Im Zuge des Abschlusses des Darlehensve r- trags unterrichtete die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - Die Klägerin führte das Darlehen Ende Ja nuar 2013 zurück. Unter dem 30. Oktober 2013 widerrief sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags g e- ric h tete Willenserklärung. Ihre Klage auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht abgewi e- sen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsger icht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begrü n- dung hat es soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Int e- resse ausgeführt: Es könne zwar zweifelhaft sein, ob die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt habe und ob ein etwaiger Belehrungsfehler läge er denn vor sich ursächlich auf das Unterbleiben eines Widerrufs ausgewirkt habe. Beides bedürfe aber keine r Entscheidung, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung im Wesentlichen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster für die Widerrufsbelehrung entsprochen habe. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. Die Nichtzul assungsbeschwerde ist zurückzuweisen , weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, 3 4 5 6 7 8 - 5 - den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aush ändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung " jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist " , keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels " des " anstelle des Personalpronomens " Ihres " vor dem Wort " Antrag " nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushänd igung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer A b- schrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 gel tenden Fassung die Wendung " des Antrags " benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die B e- klagte nicht sein. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Zivilsenats vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f.) betraf eine andere Fallgesta l- tung (dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15 , WM 2016, 1835 Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ ) und ergibt für den hiesigen Fall nichts. Gleiches gilt für das von der Klägerin zitierte Senatsurteil vo m 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 20), das ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zum Gegenstand hatte. Auch im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung korrekt: Die eingefügten Fußnoten sind auch verstanden als an den Darlehensn ehmer gerichtet u n- bedenklich. Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung. Die Klägerin könnte mithin auch in ei nem Revisionsverfahren keinen E r- folg haben . Es besteht deshalb unbeschadet des Umstands, dass die tragende 9 10 - 6 - Begründung des Berufungsgerichts für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Abweichung vom Muster nicht richtig ist, kein Anlass, die Revis i- on zuzulassen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 1 O 23/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2015 - 3 U 198/14 -
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