ECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR309.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 309/16 Verkündet am: 20. März 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Besti m- mung "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur i nsoweit aufrechnen, als seine Forderungen unb e stritten oder rechtskräftig festgestellt sind." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16 - OLG Nürnberg LG Nürnber g - Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erk annt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Klageabwe i- sung meh r umfasst als das im Klageantrag zu 1 enthaltene B e- gehren des Klägers, der Beklagten das Verlangen von Entgelt mit Bezug auf die angefochtene Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 17. November 2015 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist ein Verbraucherschu tzverband, der als qualifizierte Ei n- ric h tung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der seit Juli 2012 geltenden Fa s- sung folgende Klausel: "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Auf rechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrec h- nen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind." Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel sowohl inhaltlich unang e- messen als auch intransparent und deshalb unwirksam. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unte r- lässt, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu ve r- wenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klau sel und/oder eine inhaltsgle i- che Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Zudem begehrt er, dass ihm die Bekanntmachung der Urteilsformel gestattet wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine in WM 2016, 2300 ff. verö ffentlichte En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zu. Die Klausel, eine Allgemeine Geschäftsbedingung, unterliege nicht der u n- eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie enthalte keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung. Die s gelte sowohl für die nach Auffassung des Klägers aus der Klausel nicht ersichtlichen, durch die Recht sprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Einschränkungen des Aufrechnungsverbots als auch für die ebenfalls als nicht erkennbar beanstand e- te Aufrechnungsmöglichkeit mit verjährten Forderungen. Die Klausel enthalte keine Aussage über die Aufrechnungsmö glichkeit mit verjährten Forderungen und weise daher keinen Regelungsgeha lt auf, der in Widerspruch zu § 215 BGB stehe, nach dem Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließe, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufge rec h- net werden konnte. Im Übrigen steh e die Klausel in Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB. Die Klausel halte aber auch bei Annahme ihrer Kontrol lfähigkeit einer Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie benachteilige den Verbraucher nicht unan gemessen treuwidrig im Sinne des § 307 BGB. Nach der Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs sei eine § 309 Nr. 3 BGB entspr e- 4 5 6 7 - 5 - chende Aufrechnungsbeschränkung rechtlich unbedenklich. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung könne es in Fällen der Aufrechnung mit entscheidung s- reifen bzw. begründeten Forderungen nicht zu einer Benachteiligung der Ku n- den kommen, weil dann unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen sei, ohne dass dies die Wirksamkeit de r Klausel berühre. Die Unwirksamkeit der Klausel könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte dem Kunden mögliche r- weise die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen nicht mitteile. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel sei kein v ertragswidriges Verhalten des Klauselverwenders zugrunde zu legen, sondern davon auszugehen, dass er sich im Sinne der Klauselgestaltung vertragskonform verhalten werde. Die Unwirksamkeit der Klaus el ergebe sich auch nicht aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verletzung des Transparenzgebots. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entsche i- denden Punkten nicht stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Klausel unt e r- liege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, ist rechtsfehle r- haft. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle so l- che Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichend e oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (st. Rspr., vgl. unter anderem Senatsurteil vom 20. Oktober 2015 8 9 10 11 - 6 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 mwN). Die Klausel enthält sowohl eine von § 387 BGB, der die Aufrechnung auch mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt, als auch eine von den Vorschriften der § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB, die die Rechtsfolgen eines Widerrufs von Verbraucherverträgen über Fi nanzdienstleistungen betreffen, abweichende R e- gelung. Denn die K lausel ist derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehrt. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners bietet ihr Wortlaut keinen greifb a- ren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem be stimmten Entstehungsgrund ber u- hende Forderungen vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit sind auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwic k- lungsverhältn isses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20). 2. Der somit eröffneten Inhaltskontrolle g emäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Klausel, anders als das Berufungsgericht meint , nicht stand. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine B e- stimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Zwar hat der Bundesgericht shof in der Vergangenheit mehrfach en t- schieden, dass die Einschränkungen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden in Nr. 11 Abs. 1 AGB - Sparkassen mit der die angegriffene Klausel wörtlich übe r- 12 13 14 - 7 - einstimmt u nd in Nr. 4 AGB - Banken einer insbesondere an § 309 Nr. 3 BGB (früher: § 11 Nr. 3 AGBG) orientierten Inhaltskontrolle standhalten (BGH, Urteile vom 17. Februar 1986 II ZR 285 /84, WM 1986, 477, 478, vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 f. und vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 8). Dem ha t sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (Bunte in Schi mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 9 Rn. 3; Bunte, AGB - Banken, 4. Aufl., Nr. 4 Rn. 96; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank - und Kapitalmarktre cht, 3. Aufl., § 4 Rn. 43; Findeisen, WM 2016, 2286 ff.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 1 7; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., Nr. 4 AGB - Banken Rn. 1; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., Klauseln B 22; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kap i- talmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.197; Samhat, EWiR 2016, 549 ff.; Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 34; Sonnenhol/Merz, BuB, Stand Dezember 2014, Rn. 1/122; Wollgarten, WuB 2017, 183 ff.; Zweifel äußern: Dammann in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 309 Nr. 3 Rn. 34 f. und 40; Stackmann, NJW 2017, 2383, 2387; Weiler in BeckOGK - BGB, Stand 1. Juni 2017, § 309 Nr. 3 Rn. 10 ff. und 60 ff.; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Stand Oktober 2013, Aufrechnungsklauseln Rn. 4 ff.). b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat aber nach erneuter Überpr ü- fung nicht mehr fest. aa) Wenn die angegriffene Klausel auch einer Klauselkontrolle am Ma ß- stab des § 309 Nr. 3 BGB standhält, da sie dieser Vorschrift inhaltlich en t- spricht, so folgt die Unwirksamkeit der Klausel jedoch aus der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB , deren Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird , dass eine Klausel in den Anwe ndungsbereich der §§ 308, 15 16 17 - 8 - 309 BGB fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 27. April 1988 VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 239 und vom 4. D e- zember 1996 XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; vgl. auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 1). Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den gesetzlichen Regelungen über di e Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB), soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgew i- chen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers (BGH, U r- teile vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17, vom 15. Mai 2014 III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn . 36, vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 17 und vom 25. April 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb - )zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33, vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.). bb) Ausgehend von diesem Maßstab führt die angegriffene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern. Die Klausel erfasst aufgrund ihrer offenen Formulierung a uch solche Forderungen, die dem Ve r- braucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1 , § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des W i- derru fsrechts ( vgl. Senatsurteil vom 25. April 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21), die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen 18 19 - 9 - durch zahlungsunfähige oder unwilli ge Kunden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654, 1655) noch mit möglichen Ve r- pflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank (vgl. Al l- gemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, Bankrechtlich e Regelungen 5, Stand: 1. Januar 2017, Abschnitt V. Nr. 10 Abs. 1) rechtfertigen lässt. Indem die Klausel dem Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung a b- schneidet, wird er dazu gezwungen, seine Ansprüche aus dem Rückabwic k- lungsverhältnis aktiv im Klagew ege geltend zu machen, was ihm in der Regel zusätzlich die Aufbringung des Gerichts kostenvorschusses abverlangt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Darüber hinaus beschränkt das Aufrechnungsverbot die Verteidigungsmöglichkeiten des Verbrauchers gegen eine seitens de s Krediti n- stituts erhobene Klage auf die Erhebung einer Widerklage. In diesem Falle kann sich der Verbraucher allein schon im Hinblick auf die erhaltene Darlehensvaluta mit einer erheblichen Forderung des Kreditinstituts konfrontiert sehen, ohne dass ihm d ie Möglichkeit offen steht, diese Forderung aktiv im Wege der Au f- rechnung zu vermindern. Da der Anfall von Verzugs - und Prozesszinsen nicht durch § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BT - Drucks. 17/12637, S. 64 und BT - Drucks. 17/13951, S. 68 sowie Münc hKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 361 Rn. 4 f.), kann sich der Verbraucher auch solc hen Ansprüchen ausg e- setzt sehen; aufgrund des Aufrechnungsverbots wäre es ihm unmöglich, durch die sogar rückwirkende (§ 389 BGB) Tilgung der Hauptforderung den Anfall so l- cher Zinsen wenigstens anteilsmäßig zu verhindern. Die genannten nachteil i- gen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb i n der Vereinbarung dieses Aufrec h- nungs verbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrecht s liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. - 10 - cc) Ein e anderweitige Auslegung der Klausel, wonach Forderungen des Verbrauchers aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht von ihr erfasst wären, liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist (Senatsurteile vom 27. Jan u- ar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32, jeweils mwN). Die Klausel kann auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerle gt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 III ZR 325/12, N JW 2014, 141 Rn. 14 und vom 14. Januar 2015 XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Rn. 23). c) Ob die angegriffene Klausel auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder, ent sprechend den Ausführungen der Revision, aus anderen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht standhält, bedarf hiernach keiner Entscheidung. III. Soweit sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtliche n Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der ang e- griff enen Klausel, weil diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam ist. Dass die Beklagte diese Klausel in ihren Allgemeinen Geschäft s- bedingungen verwendet, haben die Vo rinstanzen mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt. Eine Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage dieser Fes t- 20 21 22 23 - 11 - stellungen zu bejahen, da die Beklagte die Wirksamkeit der Klausel verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abge lehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 17). Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. 2. Entgegen dem vom Landgericht antragsgemäß ausgeurteilten Klag e- antrag zu 1 kann der Kläger jedoch ni cht verlangen, dass die Beklagte es unte r- lässt, Entgelt mit Bezug auf diese Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Ein Entgelt wird in der Klausel nicht festgesetzt, so dass der Beklagten auch kein auf die Klausel gestütztes Entgel t- verlangen untersagt werden kann. Insoweit bleibt es bei der im Berufungsurteil ausgesprochenen Abweisung der Klage (§ 561 ZPO). 24 - 12 - 3. Der vom Landgericht ausgeurteilte Ausspruch, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf d eren Kosten im Bundesanzeiger und im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen, steht dem Kläger nach § 7 Satz 1 UKlaG zu. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 17.11.2015 - 7 O 902/15 - OLG Nürnberg , Entscheidung vom 28.06.2016 - 3 U 2560/15 - 25
Full & Egal Universal Law Academy