BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/99 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1998 werden nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 zur Last. Streitwert für das Revisionsverfahren: 2.108.000 DM. Gründe: Beide Rechtsmittel werfen keine entscheidungserheblichen Rechtsfr a - gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Zur Revision des Beklagten: Zum Vollzug des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992, den der Beklagte gegenüber dem Kläger übernommen hatte, gehörte insbesondere die Eige n - - 3 - tumsbertragung. Diese setzte voraus, daß die grundbuchmßigen Vorausse t - zungen geschaffen wurden. Fr die Schadensberechnung ist die Feststellung des Berufungsgerichts maßgeblich (BU S. 17), daß der Klger bei pflichtgemßem Verhalten des B e - klagten "sptestens ... bis zum 24. Mrz 1993" als Eigentmer ins Grundbuch eingetragen worden wre. Vor der erst an diesem Tage erfolgten Eintragung des Voreigentmers S. konnten sich Versumnisse des Beklagten nicht au s - wirken. Der Urteilsausspruch geht bei richtigem Verstndnis nicht weiter. Die Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 22 f), daß die "Entpf n - dung des Grundstcks" gemß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992 erst mit dem grundbuchmßigen Vollzug verwirklicht ist, ist aus Recht s - grnden nicht zu beanstanden. 2. Zur Revision des Klgers: Da der Beklagte den Klger n ur offen ber die Erschwernisse der E i - gentumsumschreibung zu belehren hatte, hing die Entscheidung des Klgers von dessen persönlicher Einschtzung der Vorteile und Risiken des Kaufs ab. Dafr gibt es keinen Anscheinsbeweis. Die Feststellung eines Ursachenve r - laufs durch das Landgericht (S. 5, 2. Abs. des LGU) beruhte allein auf der d a - maligen Sumnis des Beklagten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klgers auf Vernehmung von J. W. betraf keine realen Tatsachen im Sinne von § 373 ZPO, sondern eine re in hypothetische Entwic k - lung, die allein zur Bewertung des Gerichts steht. Die Revisionsbegrndung - 4 - legt auch nicht dar, welche beweisfhigen, entscheidungserheblichen Einze l - tatsachen auf einen entsprechenden Hinweis gemû § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin in das Wissen der Zeugin gestellt worden wren. Der brige Parteivortrag (insbesondere S. 15 der Klageschrift und S. 3 des Schriftsatzes des Klgers vom 14. Oktober 1996) gibt dafr ebenfalls nichts her. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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