BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Bl Die in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgeb374hr von 1% der Bausparsumme f344llig. Eingehende Zahlungen werden zun344chst auf die Ab-schlussgeb374hr angerechnet. Die Abschlussgeb374hr wird nicht - auch nicht an-teilig - zur374ckbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gek374ndigt, die Bausparsumme erm344337igt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." h344lt der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 wird auf sei-ne Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gem344337 247 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet gegen374ber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen f374r Bausparvertr344ge (ABB), die unter ande-rem folgende Klausel enthalten: 1 " 247 1 Vertragsschluss/Abschlussgeb374hr/Wahl der Tarifvariante [205] (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgeb374hr von 1% der Bausparsumme f344llig. Eingehende Zahlungen werden zun344chst auf die Abschlussgeb374hr angerechnet. Die Abschlussgeb374hr wird nicht - 3 - - auch nicht anteilig - zur374ckbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bau-sparvertrag gek374ndigt, die Bausparsumme erm344337igt oder das Bauspar-darlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer In-haltskontrolle nach 247 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach 247 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegen374ber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstat-tung der Abmahnkosten in H366he von 200 200 nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Be-rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 705 ff. ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 4 - Der erhobene Unterlassungsanspruch gem344337 247 1 UKlaG stehe dem Kl344-ger nicht zu, da die angegriffene Klausel nicht nach 247247 307 bis 309 BGB un-wirksam sei. 6 7 1. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Dieser sei sie zwar nicht schon im Hinblick darauf entzogen, dass die BaFin das Tarifwerk der Be-klagten im Ganzen gepr374ft und genehmigt habe. Sie enthalte jedoch eine Preisabrede, die nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und keine kontrollf344hige Preisnebenabrede. Die Abschlussgeb374hr sei Teil des Gef374ges aus Leistungen und Gegen-leistungen des Bausparvertrages. Mit ihr 374bernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten f374r die Au337endienstmitar-beiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen. Diese Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation. Dies trage letztlich auch der Kl344ger selbst vor, indem er ausf374hre, die Beklagte m374sse ansonsten ihr kalkulatorisches Gef374ge aus Guthabenzinsen, Zuteilungs-verfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten. 8 2. Dar374ber hinaus halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken ei-ner gesetzlichen Regelung unvereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 9 Die Klausel entspreche dem auch f374r Preisklauseln geltenden Transpa-renzgebot. Das Vorbringen des Kl344gers, dem Kunden werde vom Bausparbera- 10 - 5 - ter nicht offen gelegt, dass mit den Abschlusspr344mien der Vertrieb am Laufen gehalten werde, was der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet habe (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07), verkenne den Unterschied der diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation. Zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestehe kein Rechtsverh344ltnis, das einem Beratungsvertrag vergleich-bar sei. Die Beklagte befinde sich auch nicht in einem 344hnlichen Interessenkon-flikt und weise zudem die zu zahlende Abschlussgeb374hr offen aus. Soweit der Kl344ger beanstande, dass Kosten in die Abschlussgeb374hr ausgelagert w374rden, befasse er sich mit einer Fernwirkung der angegriffenen Klausel, welche deren Transparenz nicht beeintr344chtige. Der Umstand, dass die Abschlussgeb374hr nur anteilig in den Effektivzins des Bauspardarlehens eingerechnet werde, m366ge die Richtigkeit der Angabe dieses Zinssatzes betreffen. Diese greife die Klage aber nicht an; zumal auch eine falsche Zinsberechnung nicht dazu f374hre, dass der Kunde die aus der Klausel erwachsende Zahlungspflicht in H366he von 1% der Bausparsumme nicht durchschauen k366nne. Auch wenn man die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere, weiche sie in keiner zur Unwirksamkeit f374hrenden Weise von einer gesetzlichen Be-stimmung ab. 11 Zwar stelle jede Entgeltregelung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die sich nicht auf eine dem Kunden auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage erbrach-te Leistung beziehe, sondern Aufwendungen f374r die Erf374llung eigener Pflichten oder die Verfolgung eigener Zwecke abw344lze, eine Abweichung von Rechtsvor-schriften dar. Die Beklagte versuche mit der streitgegenst344ndlichen Klausel auch, Aufwendungen f374r ihre eigenen Zwecke abzuw344lzen, weil sie neue Bau-sparvertr344ge zur F366rderung ihres eigenen Unternehmens abschlie337e und ihre Kunden hiervon nur mittelbar profitierten. 12 - 6 - Dieser rein vertragsrechtlichen Betrachtung stehe aber gegen374ber, dass der Gesetzgeber in mehreren Normen - 247 6 Abs. 8 Satz 2 PAngV (seit Neufas-sung mit Gesetz vom 24. Juli 2010 nunmehr 247 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV), 247 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, 247 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, 247 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AltZertG - die Abschlussgeb374hren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung zumindest vorausgesetzt und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige. Die Abschlussgeb374hr gleich-wohl auf der vertraglichen Ebene als Abweichung von einem gesetzlichen Leit-bild anzusehen, w344re mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar. 13 Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffe-ne Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung sei im Hinblick auf das Gesamtgef374ge des Bausparsystems ebenfalls zu verneinen. 14 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 15 Das Berufungsgericht hat zwar gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tats344chlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die die Klausel irrt374mlich ohne das Wort "nicht" vor der Parenthese wiedergibt. Es hat seiner Beurteilung aber, wie seinen Ausf374hrungen eindeutig zu entnehmen ist, die richtige Fassung der Klausel zugrunde gelegt. In Bezug auf diese Fassung hat es einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers gem344337 247 1, 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die Klausel in 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht gem344337 247 307 BGB unwirksam ist. 16 - 7 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Gesch344ftsbe-dingung (247 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten gepr374ft und ge-nehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparver-trages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, k366nnen die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht gem344337 247247 3, 8, 9 Bauspar-kassengesetz (BSpkG), die auf die Ber374cksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschr344nkung der Kontrollf344higkeit nach 247 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. 247 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1201; M374nchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung 247 307 Rn. 16; Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 334berbl. v. 247 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu 247247 307-309 Rn. 13). 17 Entgegen einer j374ngst im Schrifttum vertretenen Ansicht (Edelmann in M374nscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 48 f.; Hoeren in Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 347 ff.; Stoffels, BKR 2010, 359, 363 f.), auf die sich die Revisionserwiderung st374tzt, kann die Kontrollfreiheit der bausparrechtlichen Abschlussgeb374hr nicht damit begr374ndet werden, dass die BaFin einen Bauspartarif nur dann genehmige, wenn dieser eine solche Abschlussgeb374hr vorsehe, so dass den Bausparkas-sen insoweit kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Zwar ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine beh366rdlich genehmigte Entgeltklausel 18 - 8 - dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die ab-schlie337ende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertrags-beteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Er-hebung einer Abschlussgeb374hr abh344ngig macht. Vielmehr verzichtet sie in Ab-weichung von der fr374heren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarif-merkmale - wie eine Abschlussgeb374hr - als Mindestbedingungen einzufordern, sondern stellt davon unabh344ngig eine Analyse an, ob sich der Tarif als dauer-haft tragf344hig erweist. Auch sonst ist die Fallkonstellation des Urteils vom 24. Mai 2007 mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die dieser Entschei-dung zugrunde liegende Genehmigung eines Tarifs f374r die Gew344hrung eines Netzzugangs durch die damalige Regulierungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) hebt den Gestaltungsspielraum der Ver-tragsschlie337enden in der Weise auf, dass die Vereinbarung abweichender Ent-gelte mit der Ma337gabe unwirksam ist, dass an die Stelle des vereinbarten das genehmigte Entgelt tritt (BGH aaO). Eine solche Reichweite hat die Genehmi-gung eines Bauspartarifs seitens der BaFin nicht. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Regelung des 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, das unab-h344ngig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zug344nglich ist (247 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). 19 - 9 - a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen gehal-ten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durch-schaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Re-gelung f374r die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umst344n-den gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25). Diesen Anforderungen gen374gt die Klausel. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden als auch die Verrechnungswei-se eingehender Zahlungen unmissverst344ndlich dargestellt. Ferner wird dem Kunden klar vor Augen gef374hrt, dass im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung keine (anteilige) Erstattung erfolgt. 20 b) Weitergehende Informationen k366nnen nicht verlangt werden. Anders als die Revision meint, ist eine Bausparkasse aus Gr374nden der Transparenz nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgeb374hr intern die Kosten des Vertriebs deckt (Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Krepold, BKR 2010, 108, 109). 21 Der Regelungsgehalt der Klausel (H366he des Entgelts, Verrechnungswei-se, Ausschluss einer R374ckerstattung) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verst344ndlich. Das Transparenzgebot f374hrt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer 374ber seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch dar374ber aufgekl344rt zu werden, welche T344tigkeiten und Aufwendungen die Ge-genseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch 374ber die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Vor-aussetzungen und die H366he der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht un-terrichtet werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 22 - 10 - 344, 352 f.). Soweit die Revision meint, damit k366nne der Kunde nicht erkennen, dass die Beklagte f374r die vereinnahmte Abschlussgeb374hr keine vertraglich ge-schuldete Gegenleistung erbringe, vermag dies die Intransparenz der Klausel nicht zu begr374nden. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung wer-den dadurch nicht verschleiert. Diese Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Pr374fung der inhaltlichen Kontrollf344higkeit (247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Rege-lung von Bedeutung. Zu Unrecht leitet die Revision eine entsprechende Offenlegungspflicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Aufkl344rungspflicht von beratenden Banken 374ber erhaltene R374ckverg374tungen beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen (Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 ff., vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 18 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.) ab. Wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt hat, ist die Sach- und Interessenlage der diesen Entscheidun-gen zugrunde liegenden Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleich-bar. 23 c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Regelung sei deshalb intransparent, weil die Aufspaltung des Gesamtentgelts in eine Ab-schlussgeb374hr und Darlehenszinsen es dem Kunden unm366glich mache, die zu erwartenden Gesamtkosten einer Bausparfinanzierung zu ermitteln, was die Vergleichbarkeit mit anderen Spar- und Finanzierungsmodellen verhindere. Un-abh344ngig davon, ob die Vergleichbarkeit durch die - alternativ m366gliche - Ein-rechnung der Kosten in die Spar- und Darlehenszinsen verbessert w374rde, kann dies keinen Versto337 gegen 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begr374nden. Das Transpa-renzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgef374hrt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders 24 - 11 - die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt dar374ber hinaus jedoch nicht, eine h366here Markttrans-parenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Fi-nanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/ Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. 247 307 BGB 1.10). 25 3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Bausparer mit der Abschlussgeb374hr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgelten, so dass die Regelung einer Inhaltskontrolle unterworfen ist. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschr344nkt die Inhaltskontrolle nach 247247 307 bis 309 BGB auf sol-che Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt f374r eine rechtlich nicht geregelte, zus344tzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt f374r eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern w344lzt der Verwender durch die Bestimmung allge-meine Betriebskosten, Aufwand zur Erf374llung eigener Pflichten oder f374r T344tig-keiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollf344- 26 - 12 - hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen. Entgegen einer von der Revisionserwiderung angef374hrten Literaturan-sicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; 344hnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinrei-chend klar vor Augen gef374hrt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung ber374cksichtigt hat. L344sst eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen f374r den Kunden hinrei-chend deutlich erkennen, so wahrt sie damit - wie oben (unter II. 2. a) darge-legt - zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. M344rz 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein l344sst jedoch weder die M366glichkeit noch das Bed374rfnis, die Klausel dar374ber hin-aus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bed374rfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann. 27 - 13 - b) Nach diesen Ma337st344ben h344lt die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abschlussgeb374hr handele es sich deshalb um eine kontrollfreie Preisabre-de, weil sie in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt sei, die Kosten der Au337endienstmitarbeiter zu decken, die als allgemeine Betriebskos-ten Gegenstand der Preiskalkulation seien, revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der Ab-schlussgeb374hr das kalkulatorische Gef374ge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsver-fahren und Darlehenszinsen neu ausrichten m374sste, kann, wie die Revision zu Recht vorbringt, die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begr374nden. Dies macht die Abschlussgeb374hr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gef374ges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (so auch B374low, WuB IV C. 247 307 BGB 3.10). Entschei-dend hierf374r ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Abschlussgeb374hr um die Festlegung des Preises f374r eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen. 28 c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Ver-wendung der Klausel 374ber den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objek-tiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndi-gen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der regel-m344337ig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnis-m366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 29 - 14 - Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Ausle-gung gehen nach 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Au337er Be-tracht bleiben dabei nur solche Verst344ndnism366glichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN). aa) Die Auslegung der Regelung zur Abschlussgeb374hr f374hrt zu keinem eindeutigen Ergebnis. 30 (1) Gem344337 247 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Verm366gen einen Rechtsanspruch auf Gew344hrung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzge-richtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. 247 307 BGB 3.09; Edelmann in M374nscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktiker-handbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; B374low, WuB IV C. 247 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/ Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. 247 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgeb374hr als "Eintrittgeb374hr" f374r seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, sp344ter ein Darlehen ohne R374cksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders g374nstigen Zinssatz zu erhalten. Dass f374r die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu 31 - 15 - entrichten sind, macht es nicht unm366glich, in der Abschlussgeb374hr ein zus344tzli-ches (Teil-)Entgelt f374r die Kreditgew344hrung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. 247 307 BGB 1.10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgef374ges grunds344tzlich frei ist, also das Entgelt f374r seine Leistung auch in mehrere Preis-bestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434). Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verst344ndnis nicht deshalb, weil die Abschlussgeb374hr unabh344ngig davon anf344llt, ob der Bau-sparer im weiteren Verlauf des Vertragsverh344ltnisses die Zuteilungsvorausset-zungen des Bauspardarlehens 374berhaupt erf374llt. Nach dieser - m366glichen - Aus-legung zahlt der Bausparer die Abschlussgeb374hr n344mlich daf374r, dass die Be-klagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endg374ltig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. 247 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehen-den Konditionen auszuzahlen. Unabh344ngig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (M374lbert/Schmitz in FS Horn (2006), S. 777, 778 f.; M374nchKommBGB/K. P. Berger, 5. Aufl., Vor 247 488 Rn. 28; Sch344fer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkas-senverordnung, 5. Aufl., 247 1 Anm. 13), oder ob man annimmt, dass der Bau-sparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss ei-nes sp344teren Darlehensvertrages begr374ndet (Haertlein/Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Pfeiffer in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Allgemeine Bausparbedingungen (Stand: April 2001) Rn. 10), hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertra- 32 - 16 - ges eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverst344ndnis mit der Abschluss-geb374hr abgegolten werden soll, unabh344ngig davon erbracht, ob der Bauspar-kunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverh344ltnisses Gebrauch macht. 33 Diese Auslegung des 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten ist jedoch nicht zwingend. Auch wenn dem Bausparkunden mit der Einr344umung der Darlehens-option bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Leistung erbracht wird, fehlen weitere Anhaltspunkte daf374r, dass gerade diese Leistung mit der Abschlussgeb374hr gesondert abgegolten werden soll. In der - wenig aussage-kr344ftigen - Bezeichnung als "Abschlussgeb374hr" kommt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck. (2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Ab-schlussgeb374hr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. 247 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt die Beklagte mit der Abschlussgeb374hr die Kosten der Au337endienstmitarbeiter, die mit der Kundenwerbung anfallen. Die kontinu-ierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklag-ten dar, die diese auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage an den beitretenden Bau-sparer zu erbringen h344tte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178). Richtig ist zwar, dass ein stetiges Neukundengesch344ft auch im Inte-resse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zuge-teilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bau-sparer erwirtschaftet werden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des 34 - 17 - Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss durch Anwerbung neuer Bau-sparer verk374rzt (Batereau, WuB IV C. 247 307 BGB 3.09; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 834 f.; Haertlein/Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1199; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Sch344fer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., Einleitung IV.). Diese Abh344ngigkeit macht aus der Neukundenwerbung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegen374ber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch h344tten. Eine entsprechende vertragliche Einigung l344sst sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen. Auch wenn der kontinuierliche Abschluss neuer Bausparvertr344ge in diesem Sinne "Gesch344ftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist er damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (Lentz, BKR 2009, 214 und BB 2010, 598, 599). bb) Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Bausparkunden die zu-letzt genannte Auslegung des 247 1 Abs. 3 der ABB, nach der die Geb374hr ohne eine vertragliche Gegenleistung der Beklagten deren Vertriebskosten abgelten soll, ma337geblich. Sind zwei Auslegungsm366glichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vor-gesehen, und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach gehen die Zweifel, ob mit der Abschlussgeb374hr die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwen-derin der Klausel. F374r die Kunden ist ein Verst344ndnis g374nstiger, dass die Klau-sel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen l344sst, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB er366ffnet. 35 - 18 - 4. Die angegriffene Klausel h344lt - wie das Berufungsgericht zu Recht an-genommen hat - mit dem Verst344ndnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in M374nscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufi-nanzierung, 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Th374mmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.). Die von der Revision dagegen erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. 36 a) Die Klausel ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 37 aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits daraus ergibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er eine Regelung der Abschlussgeb374hr in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, wie sie die ange-griffene Klausel beinhalte, als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit auch sachlich billige. 38 Keine der angef374hrten Vorschriften - 247 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, 247 6 Abs. 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV), 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Altersvorsorgevertr344ge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), 247 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG - regelt das Recht zu einer Entgelterhe-bung. Die Vorschrift des 247 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG spricht nur allgemein von "Ge-b374hren" und 247 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG bezieht sich nicht auf Bausparvertr344- 39 - 19 - ge, sondern regelt Informationspflichten 374ber Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Die Vorschrift des 247 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV, nach der die Abschlussgeb374hren anteilig bei der Berechnung des effektiven Jahres-zinses zu ber374cksichtigen sind, regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht gerade nicht die Zul344ssigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind diese Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tats344chlich verlangt werden (B374low, WuB IV C. 247 307 BGB 3.10). Die Vorschrift des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AltZertG, die sich damit befasst unter welchen Voraussetzungen Bauspartarife als staatlich gef366rderte Alters-vorsorge zertifiziert werden k366nnen, sieht hierf374r - anders als 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - grunds344tzlich eine Verteilung der Abschlusskosten 374ber die ersten f374nf Vertragsjahre vor. Auch aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang angef374hrten Vorschrift des 247 46 Satz 2 Nr. 3 Pr374fungsberichtsverordnung (Pr374fbV) kann nicht ohne weiteres eine inhaltliche Billigung abgeleitet werden. Der Umstand, dass in einem Pr374fbericht, der die gesch344ftliche Entwicklung ei-ner Bausparkasse darstellen soll, bezogen auf das Neukundengesch344ft die Ver-tr344ge anzugeben sind, die bereits vor vollst344ndiger Zahlung der Abschlussge-b374hr wieder storniert wurden, erkl344rt sich ebenfalls allein aus der wirtschaftli-chen Bedeutung des Sachverhalts, die unabh344ngig davon gegeben ist, ob die Abschlussgeb374hr zu Recht oder zu Unrecht eingefordert worden ist. 40 Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die streitgegen-st344ndliche Regelung aus anderen Gr374nden nicht in den Anwendungsbereich des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB f344llt. 41 - 20 - bb) Anders als die Revision meint - und offenbar auch das Berufungsge-richt angenommen hat - ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Vertriebskosten, wie sie 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten regelt, nicht von wesentlichen Grundprinzi-pien des dispositiven Rechts abweicht. 42 43 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand f374r T344tig-keiten auf den Kunden abw344lzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer ver-traglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Inte-resse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierf374r anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). (2) Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich - ausgehend davon, dass die Abschlussgeb374hr keine Eintrittsgeb374hr, sondern eine Vertriebsgeb374hr ist - nicht um eine solche - regelm344337ig - unzul344ssige Entgeltregelung. 44 Gegen374ber ihren Kunden sind Bausparkassen nicht rechtlich verpflichtet, andere Neukunden anzuwerben, ohne daf374r eine besondere Verg374tung verlan-gen zu k366nnen. Dies ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift, noch aus den geschlossenen Bausparvertr344gen. Vernachl344ssigt die Bausparkasse das Neukundengesch344ft und verl344ngern sich die Wartezeiten bis zur Zuteilung 45 - 21 - unangemessen, so kann dies vielmehr Anlass f374r ein aufsichtsbeh366rdliches Einschreiten nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BSpkG sein. 46 Soweit die Revision gest374tzt auf die Erw344gungen des Berufungsgerichts meint, die Erhebung der Abschlussgeb374hr sei deshalb mit wesentlichen gesetz-lichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil die gewinnorientiert t344tige Be-klagte mit der Neukundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu er-zielen, verfolge, greift diese Betrachtung zu kurz. Eine solche Sichtweise lie337e die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB beeinflussen k366n-nen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unber374cksichtigt. Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengesch344ft - an-ders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unter-nehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgeb374hr zu verg374tenden T344-tigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsg374nstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln er-folgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bau-sparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem ge-schlossenen System zun344chst auf einen markt374blichen Einlagezins, um dann sp344ter nach Zuteilung der Bausparsumme von einem g374nstigen - marktunabh344ngigen - Darlehenszins zu profitieren (Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109). Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargesch344ft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen k366nnen sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimm-ten Zeitpunkt auszuzahlen (247 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel - 22 - zugef374hrt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen 374bernehmen (Baums aaO, S. 834 f.; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 336; Krepold aaO, S. 110). Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bauspar-summe ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verf374gung stehen-den Zuteilungsmittel verkn374pft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bau-sparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die f374r die Anwerbung neuer Kun-den anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tra-gen sind. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn - wie nach 247 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. Her-absetzung der Bausparsumme keine (anteilige) R374ckerstattung der Geb374hr er-folgt. 47 aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen. Die Un-angemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspart-ners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 18, vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215 Rn. 23 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10 Rn. 12 mwN, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dabei kann inner-halb kollektiver Vertragssysteme ein zu ber374cksichtigender Umstand darin be- 48 - 23 - stehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzuneh-men hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zur374ckzutreten haben (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 Rn. 135; Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 247 307 Rn. 12; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 307 Rn. 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314). bb) Die dabei erforderliche Interessenabw344gung f374hrt zum Ergebnis, dass die Beklagte durch die in 247 1 Abs. 3 ihrer ABB geregelte laufzeitunabh344n-gige Umlegung der Vertriebskosten ihre Kunden nicht unangemessen benach-teiligt. Dass die Gewinnung neuer Kunden auch im Interesse der Bausparge-meinschaft liegt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer Bestandskunden einer-seits m374ssten gegen die Interessen der Neukunden andererseits abgewogen werden, denen die Abschlussgeb374hr in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet zu werden. Dies trifft nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Be-standskunden" und "Neukunden" ist nicht gegeben. Auch die Neukunden betei-ligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bau-sparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Da-mit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auch der gemeinschaftli-chen Bindung. Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenst344ndliche - die Kosten der Akquisition neuer Kunden durch eine gesonderte Geb374hr beim Vertragsschluss deckt. Zum einen ist so gew344hrleistet, dass das - notwendige - stetige Neukundengesch344ft von der aktuellen Ertragslage der Bausparkassen unabh344ngig finanziert werden kann, und macht es f374r diese unattraktiv, ihre Vertriebst344tigkeit einzuschr344nken, um zu Lasten der Bausparer kurzfristig eigene Gewinne zu optimieren. Zum anderen stellt die bei Vertragsabschluss zu zahlende laufzeitunabh344ngige Ab- 49 - 24 - schlussgeb374hr sicher, dass der f374r das Bausparmodell notwendige Neuzugang an Bausparvertr344gen auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Ma337-gabe der von ihnen bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Bauspar-summe, nach der sich die H366he des g374nstigen Bauspardarlehens richtet, gleichm344337ig getragen wird. Die von der Revision pr344ferierte Alternative, die Kosten des Vertriebs durch eine entsprechende Zinsfestlegung in der Anspar- und Darlehensphase (Absenkung der Sparzinsen, Erh366hung der Darlehenszin-sen) laufzeitabh344ngig umzulegen, w374rde hingegen zu Lasten der Gemeinschaft allein die Kunden bevorzugen, die den Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verf374gung gestellt haben, aus denen eine Zu-teilung erfolgen kann. Solche gegen den urspr374nglichen Vertragszweck gerich-teten Individualinteressen k366nnen die Unangemessenheit der Klausel nicht be-gr374nden. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -
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