BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 31/00 Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesge richtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 14. Oktober 1999 ve r - kündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n - chen im Kostenpunkt und im Umfang dieses Rechtsmittels au f - gehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verkauft und vermietet gepanzerte Fahrzeuge. Mit Vertrag vom 4. August 1997 verpflichtete sich die Beklagte, zwei von der Klgerin zu liefernde ... Fahrzeuge der ... in der Stufe B6 zum Preis von je 105.000, - - DM zzgl. MwSt. als Musterfahrzeuge zu panzern. Die Klgerin sagte zu, für den Zeitraum von drei Jahren keinen anderen Hersteller mit der Panz e - rung von ... Fahrzeugen zu beauftragen. Im gleichen Zeitraum sollte die - 3 - Beklagte fr keinen anderen Hndler oder Dritten ... Fahrzeuge mit Panzeru n - gen aufbauen. Sie "garantierte, daß sie nach verbindlich erfolgter Bestellung ... bis zu 40 ... im Jahr panzern" werde. Die Aufbauzeit der Panzerung sollte im Regelfall zwischen 10 - 12 Wochen dauern. Im Begleitschreiben zu diesem Vertrag fhrte die Klgerin aus, obwohl die ... fr die Beklagte ein "noch nicht so bekanntes neues Gebiet" darstelle, vertraue sie auf eine saubere Ausfhrung der Arbeiten, wenngleich ihr bewußt sei, "daß ein ... -Niveau zu dem ... Zielpreis natrlich unmittelbar nicht realisierbar" sei. Die Klgerin lieferte der Beklagten zwei ... Fahrzeuge zur Panzerung, deren Eingang die Beklagte am 1. September 1997 besttigte. Mit Schreiben vom 30. September 1997 nannte sie als Fertigstellungstermine die 1. Dezemberwoche 1997 und den 20. Dezember 1997. Die Klgerin lieferte ein weiteres Fahrzeug Ende September 1997. Die Rcklieferung sollte in der 7. Kalenderwoche 1998 erfolgen. Am 24. November 1998 beauftragte die Kl - gerin die Beklagte mit dem Aufbau von zwei weiteren ... Sonderschutzfahrzeugen. Die Beklagte lieferte das erste Fahrzeug am 4. Februar 1998, das zweite am 13. Mai 1998 und das dritte am 5. August 1999 aus. Zuvor hatte die Klgerin am 11. September 1997 mit Y. einen Vertrag ber die Lieferung von 120 gepanzerten Sonderschutzfahrze u - gen der ... (Schutzklasse B6) geschlossen, wobei der Sonderschutz durch die Beklagte ausgefhrt werden sollte. Die Vertragspartner vereinbarten einen Kaufpreis von 502.347, - - DM (ex klusiv Mehrwertsteuer) je Fahrzeug und fo l - - 4 - gende Liefertermine - mit einer Verlngerungsoption von bis zu 30 Tagen fr die Klgerin -: - 5 - 15. - 21. Mai 1998 30 1. - 7. Juni 1999 36 Sonderschutz- 1. - 7. Mrz 2000 40 fahrzeuge 15. - 21. Januar 2001 14 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klgerin mit, sie beabsichtige, "die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge ausz u - grnden und in eine andere unternehmerische Fhrung zu bergeben". Sie versicherte der Klgerin, daû sie auch dann die vom Verkehr mit ihrem Namen verbundene Qualitt zu wirtschaftlichen Konditionen bekommen werde, da das Personal und damit die "Know -How -Trger" die gleichen bleiben wrden. Sie bitte um Verstndnis dafr, daû die D. in dieser Situation keine weiteren Verpflichtungen eingehen wolle. Die Klgerin antwortete mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, das Schreiben der Beklagten habe bei ihr zu groûer Verunsicherung gefhrt. G e - schftsgrundlage ihrer Kunden sei, daû gerade die Beklagte den Panzerung s - aufbau betreibe, da der durch diese vertretene ... -Sicherheitsstandard sich kauf - und auftragsentscheidend auswirke. Die Beklagte teilte am 19. Dezember 1997 mit, die Sparte Schutztechnik und Sonderfahrzeuge werde von der H. AG bernommen und unter dem Firmennamen M. GmbH fortgefhrt. Das neue Unternehmen sei an der Weiterfhrung der bisher aufgebauten Geschftsb e - ziehungen interessiert und auch bereit, in die bestehenden Verpflichtungen einzusteigen. Nach dem Betriebsbergang drfe allerdings mit "D. Schutztec h - nik und Sonderfahrzeuge" nicht mehr geworben werden. Die Klgerin bat da r - auf um weitere Aufklrung. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 teilte die B e - klagte mit, der Betriebsbergang auf die M. sei rckwirkend zum 1. Dezember 1997 - 6 - erfolgt. Dies bedeute, daû die entsprechenden Produkte, auch die noch nicht fertiggestellten, keine D. -Produkte mehr seien und eine D. -Auftragserfllung nicht mehr zugesichert werden könne. Werbung mit ihrem Namen sei nicht mehr gestattet. Die Klgerin teilte daraufhin am 29. Januar 1998 der Firma Y. mit, die Beklagte sei vertragsbrchig geworden; diese werde keine Aufrstung von Sonderschutzfahrzeugen mehr durchfhren und habe Werbung mit ihrem Namen untersagt. Die Y. antwortete unter dem 2. Februar 1998, daû bisher ein von der Beklagten gepanzertes Fahrzeug verkauft worden sei, man mit der Klgerin nicht mehr zusammenarbeiten und den Schaden einklagen werde. Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 17. Mrz 1998 die Auffassung, aus dem Schriftverkehr könne nicht gefolgert werden, daû sie ernstlich und endgltig die Erfllung des Vertrages verweigere. Sie bat die Klgerin um eine eindeutige Mitteilung, ob diese an der Vereinbarung festhalte und auf der Basis der ihr zugeleiteten Konditionen Auftrge erteilen wolle. Die Klgerin antwo r - tete mit Schreiben vom 27. Mrz 1998, daû sie an der Vereinbarung festhalte. Die Klgerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 6.656.558,40 DM in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, fr sie sei es ebenso wichtig wie interessant gewesen, ein Konzernprodukt mit gewhrle i - stetem ... -Standard am sensiblen Markt fr gepanzerte Limousinen bewerben und vermarkten zu können. Der Name der Beklagten habe eine an eine A b - satzgarantie reichende Vertriebssicherheit begrndet. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sie an die M. zu verweisen. Das Verhalten der Beklagten - 7 - beinhalte eine ernstliche und endgltige Erfllungsverweigerung, so daû sie berechtigt sei, aus dem Vertrag Schadenersatz zu verlangen. Darber hinaus hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Schadens, weil sie schon bei Vertragsschluû die Absicht gehabt habe, den Vertrag nicht zu erf l - len. Ihr sei pro Fahrzeug ein Gewinn in Hhe von 221.885,28 DM entgangen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klgerin habe die Strategie verfolgt, mit dem von ihr geprgten Begriff ... Sonderschutzfahrzeug potentiellen Abnehmern gegenber einen angeblich einheitlichen ... -Standard fr "Sonderschutzfahrzeuge" vorzuspiegeln. Sie habe versucht, Preise fr die gepanzerten Fahrzeuge zu erzielen, die nur knapp u n - ter denen der ... AG fr "werksgepanzerte" Fahrzeuge gelegen htten. Nur so sei nachzuvollziehen, daû die Y. bereit gewesen sei, fr den Sonderschutz e i - nen Betrag von 314.925, - - DM zu zahlen. Die Beklagte hat sich weiter auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen offenen Einigungsmangels berufen und bestritten, die Umrstung der von der Klgerin gelieferten Fahrzeuge verweigert zu haben; sie sei bereit gewesen, die von der Klgerin erteilten Auftrge in eigenem Namen durch die M. GmbH zu erfllen, die hierzu auch in der Lage gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klgerin Aufhebung des a n - gefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 665.655,84 DM. Die Beklagte bittet um Zurckweisung des Rechtsmittels. - 8 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin hat Erfolg; sie fhrt im Umfang des Angriffs zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der S a - che an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezug auf die Ausfhrungen des Landgerichts angenommen, daû die Parteien am 4. August 1997 eine Verei n - barung ber die Panzerung von Fahrzeugen geschlossen haben, die inhaltlich ausreichend klar und eindeutig ist, und daû deshalb kein Einigungsmangel vorliegt. Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat die materiellen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB a.F. und aus positiver Vertragsve r - letzung unterstellt und das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endg l - tige Erfllungsverweigerung gewertet, so daû eine Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung nach § 326 BGB a.F. nicht erforderlich gewesen sei. Die Revision wendet sich auch gegen diese Ausfhrungen des Ber u - fungsgerichts nicht. Im Ergebnis halten sie trotz der Bedenken der Revis i - onserwiderung als tatrichterliche Wrdigung einer revisionsrechtlichen Übe r - prfung auch stand; denn der Schadensersatzanspruch der Klgerin ist jede n - falls aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 326 BGB a.F. g e - rechtfertigt, weil sich die Beklagte schuldhaft unberechtigt vom Vertrag losg e - sagt und damit ihre Vertragstreue aufgekndigt hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. - 9 - 3. a) Das Berufungsgericht hat sodann einen Schadensersatzanspruch der Klgerin verneint, weil diese nicht nachgewiesen habe, daû die Erfllung s - verweigerung der Beklagten fr ihren geltend gemachten entgangenen Gewinn urschlich gewesen sei. Es hat ausgefhrt: Die Klgerin habe den Nachweis nicht erbracht, daû sie ohne die Erfllungsverweigerung ihre Lieferverpflic h - tung gegenber Y. habe einhalten knnen und daû dieses Unternehmen w e - gen der Erfllungsverweigerung vom Vertrag zurckgetreten sei. Die Klgerin habe ihrer Lieferverpflichtung gegenber Y. aus der Vereinbarung vom 11. September 1997 selbst dann nicht erfllen knnen, wenn die Beklagte i h - ren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 4. August 1997 nachgekommen wre; denn die Liefer - und Fertigstellungstermine beider Vereinbarungen h t - ten nicht korrespondiert. Die Klgerin habe unter Bercksichtigung einer 30 -tgigen Verlngerung die ersten 30 Sonderschutzfahrzeuge bis sptestens 21. Juni 1998 an Y. liefern mssen, whrend die Beklagte lediglich verpflichtet gewesen sei, nach verbindlicher Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu panzern. Als hypothetischer Beginn fr diesen Jahreszeitraum msse vom Zeitpunkt der endgltigen Erfllungsverweigerung mit dem Schreiben der B e - klagten vom 26. Januar 1998 ausgegangen werden, das eine verbindliche B e - stellung illusorisch gemacht habe. Eine verbindliche Bestellung von Fahrze u - gen habe auûerdem erst nach Auslieferung des ersten Musterfahrzeuges (4. Februar 1998) erfolgen knnen. Das Beweisangebot der Klgerin, die Beklagte sei in der Lage gewesen, die fr die Einhaltung der Lieferverpflichtung gegenber Y. erforderliche Stckzahl zu panzern, sei unerheblich, weil nach der Vereinbarung der Parte i - en insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe. Unsubstantiiert - 10 - sei auch das weitere Beweisangebot der Klgerin, Y. htte es hingenommen, wenn die ersten 30 Fahrzeuge bis zum Jahresende ausgeliefert worden wren. Die Klgerin habe nicht dargelegt, wann, bei welcher Gelegenheit, mit welchem Inhalt und vor allem aus welchem Anlaû eine Vereinbarung dieses Inhalts g e - troffen worden sei. Die Klgerin habe auch nicht nachgewiesen, daû Y. nicht wegen der Nichteinhaltung der mit der Klgerin vereinbarten Fristen vom Vertrag zurc k - getreten wre. Nicht nachgewiesen sei ferner, daû Y. die Fahrzeuge als vertragsgemû abgenommen und den vereinbarten Stckpreis von 502.347, - - DM ohne MwSt. bezahlt htte. Diese unter Beweis gestellte B e - hauptung der Klgerin knne nicht durch den Zeugen A. bewiesen werden, da nicht vorgetragen worden sei, daû der Zeuge eines der gepanzerten Fahrze u - ge gesehen habe. b) Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. aa) Im Ergebnis mit Recht rgt die Revision, die Annahme des Ber u - fungsgerichts, eine Schadenskausalitt liege nicht vor, weil die Beklagte die Konditionen der Y. ohnehin nicht habe erfllen mssen, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Vertrages der Parteien vom 4. August 1997. Nach den anerkannten Auslegungsgrundstzen sind Vertrge so au s - zulegen, daû sie den Interessen beider Parteien gerecht werden (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - I ZR 181/90, NJW-RR 1992, 1386). Im Zweifel ist dasjenige g e - wollt, was nach den Maûstben der Rechtsordnung vernnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993 - 11 - - XI ZB 2/93 - NJW 1993, 1925). Diesen Grundstzen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zum Inhalt des Ve r - trages festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "nach verbindlicher Bestellung bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr zu panzern". Daran hat es die A n - nahme geknpft, eine verbindliche Bestellung von Panzerungen habe frh e - stens nach Auslieferung der Musterfahrzeuge ab 4. Februar 1998 erfolgen knnen, die Beklagte habe erst ein Jahr nach der Bestellung - also nicht vor dem 3. Februar 1999 und damit lange nach der Kndigung des Liefervertrages durch Y. - 40 gepanzerte Fahrzeuge ausliefern mssen. Damit hat das Ber u - fungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages zu Lasten der Klgerin zwei Extremsituationen unterstellt und miteinander verknpft. Auf diese Überlegu n - gen kann hier eine Auslegung nicht gesttzt werden. Zum einen lût sich seine Annahme nicht rechtfertigen, die Klgerin htte auch ohne Kndigung der Y. vor dem 4. Februar 1998 keine weiteren Fahrzeuge zur Panzerung in Auftrag gegeben. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht bercksichtigt, daû die Klg e - rin abgesehen von den beiden Musterfahrzeugen am 22. September 1997 ein weiteres Fahrzeug (Fahrgestellendnummer 290) und im November 1997 die Panzerung von zwei weiteren Fahrzeugen der ... in Auftrag gegeben hat. Zum anderen lût sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien htten einen jhrlichen Liefertermin vereinbart, die Beklagte habe sich deshalb mit der Panzerung der in Auftrag gegebenen Fahrzeuge ein Jahr Zeit lassen drfen, nur schwer mit dem Vertragstext vereinbaren. Die Verpflichtung der Beklagten, "bis zu 40 Fahrzeuge pro Jahr" zu liefern, kann bei interessengerechter Ausl e - gung eher produktbezogen dahin verstanden werden, daû die Beklagte w h - rend eines Jahres nicht mehr als ein Kontingent von hchstens 40 Fahrzeugen fr die Klgerin zu panzern hatte. Ein dahingehendes Verstndnis der streit i - gen Vereinbarung stimmt auch mit dem Verhalten der Beklagten nach Ve r - - 12 - tragsschluû berein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte fr die Musterfahrzeuge Fertigstellungstermine in der 1. Dezemberwoche 1997 und am 20. Dezember 1997 sowie fr das dritte Fah r - zeug als Liefertermin die 7. Kalenderwoche 1998 zugesagt; fr die beiden weiteren Fahrzeuge hat die Klgerin unwidersprochen eine Lieferzusage bis sptestens Ende Februar 1998 verlangt. Die Beklagte hat demnach ihre Liefe r - pflicht keineswegs dahin verstanden, daû sie, wie das Berufungsgericht ang e - nommen hat, die gepanzerten Fahrzeuge nicht vor dem 3. Februar 1999 hat ausliefern mssen. Wie die Revision zu Recht rgt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages zudem nicht bercksichtigt, daû die B e - klagte nach dem Vortrag der Klgerin bereits bei Vertragsschluû gemû einer internen Mitteilung zur "Panzerung von Fahrzeugen der ... durch D. Schut z - technik" vom 7. August 1997 eine personelle und sachliche Jahreskapazitt fr 100 Auftragspanzerungen vorgehalten hat. Hiervon ausgehend, konnte und durfte die Klgerin die jhrliche Liefervereinbarung dahin verstehen, daû die Beklagte ihre ausreichend vorhandenen Kapazitten fr die zgige Erfllung der Panzerungen einsetzen werde. bb) Zutreffend beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht bercksichtigt, daû die Beklagte selbst dann, wenn man von ve r - bindlichen Bestellungen ab 4. Februar 1998, dem Zeitpunkt der Lieferung des ersten Musterfahrzeuges, ausgehe, jedenfalls bis zum 21. Juni 1998, dem e r - sten Liefertermin nach dem Liefervertrag mit Y., einige Fahrzeuge vertragsg e - mû htte liefern knnen. Zwar mag es sein, daû dies nicht 15 Fahrzeuge mit einem Gewinn von 3.328.779,20 DM gewesen wren, wie die Revision errec h - net. Jedoch lût sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e - - 13 - richts nicht ausschlieûen, daû die Klgerin der Beklagten einige Fahrzeuge angeliefert und diese bei vertragsgemûer Abwicklung der Vereinbarung die gepanzerten Fahrzeuge der Klgerin rechtzeitig vor dem 21. Juni 1998 zur Lieferung an Y. ausgeliefert htte. cc) Die Revision rgt ferner mit Recht als verfahrensfehlerhaft, daû das Berufungsgericht der unter Beweis (Zeuge A.) gestellten Behauptung der Klgerin nicht nachgegangen ist, die Firma Y. htte Verzgerungen der Lieferungen hingenommen, wenn die an sie zu liefernden ersten 30 Fahrzeuge zumindest im Wochenturnus ab der 20. Kalenderwoche bis zum Jahresende 1998 ausgeliefert worden wren. Fr die Berechnung des Nichterfllungssch a - dens, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, kommt es entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klgerin mit der Y. im gegenseitigen Einvernehmen eine solche Vereinbarung getroffen hat. En t - scheidend ist vielmehr, ob Y. die Verzgerung hingenommen htte, ohne sich von ihrer Abnahmeverpflichtung zu lsen. Das Berufungsgericht bersieht, daû sich die Klgerin und Y. zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenomm e - nen endgltigen Erfllungsverweigerung durch die Beklagte (26. Januar 1998 ) noch keine Gedanken darber machen muûten, was bei Überschreitung der zwischen ihnen vereinbarten Lieferfristen geschehen sollte. Der Nichterf l - lungsschaden kann nur aufgrund einer Prognose der Geschehnisse berechnet werden, wie sie sich ohne die Erfllungsverweigerung der Beklagten ab 26. Januar 1998 voraussichtlich entwickelt htten. Das Berufungsgericht kann daher von der Klgerin nicht den Vortrag konkreter Umstnde einer etwa mit Y. vereinbarten Fristverlngerung verlangen. Entscheidend ist allein, ob Y. die Überschreitung der ursprnglich vereinbarten Lieferfrist geduldet bzw. einer entsprechenden Vereinbarung mit der Klgerin zugestimmt htte. Dies hat die Klgerin durch den Zeugen A. unter Beweis gestellt. - 14 - 4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe fr den von ihr behaupteten Schaden nicht gengend Tats a - chen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweise r - leichterungen unbercksichtigt gelassen, die sich hinsichtlich der Geltendm a - chung des entgangenen Gewinns aus § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO ergeben. Nach diesen Bestimmungen braucht der Geschdigte insoweit nur die Umstnde darzulegen und zu beweisen, die fr gewhnlich oder nach den U m - stnden des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei drfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 3. Mrz 1998 -VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1635; Urt. v. 17. Januar 1995 -VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Klgerin hat dargelegt, daû sie auf Grund des Vertrages vom 11. September 1997 mit der Firma Y. 1998 mit entspr e - chendem Gewinn 30 Fahrzeuge htte absetzen knnen. Dieser von der B e - klagten nicht widerlegte Vortrag reichte jedenfalls aus, um einen nicht une r - heblichen Gewinnausfall der Klgerin zu begrnden. 5. Mit Recht macht die Revision schlieûlich geltend, daû das Berufung s - gericht die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang htte abweisen drfen. Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es ledi g - lich der Ausfllung zur Hhe, muû der Tatrichter im Rahmen des Mglichen den Schaden nach § 287 ZPO schtzen. Dazu muû er die schadensbegr n - denden Tatsachen im einzelnen feststellen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat eine Schadensschtzung gemû § 287 ZPO nicht vorg e - nommen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben. - 15 - 6. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache den I n - halt des Vertrages der Parteien erneut unter Bercksichtigung der Grundstze einer in - 16 - teressengerechten Auslegung zu bestimmen und sodann, gegebenenfalls nach Beweisaufnahme, den Schaden nach den Grundstzen des § 287 ZPO zu schtzen haben. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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