BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 310/01 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht ange-nommen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 200 (= 115.093,35 DM) festgesetzt. Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Der Rechtsstreit hat keine grunds344tzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (247 554b ZPO a.F.). 1 Die Revision r374gt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften des 247 1273 Abs. 2, 247 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt 2 - 3 - sich jedoch aus anderen Gr374nden als richtig da (247 563 ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten 374ber das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von dem 374brigen Verm366gen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicher-stellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Verm366gen des Beklagten (vgl. zu dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverf374gungsrecht 374ber das bezeichnete Guthaben besa337. Hiernach h344tte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insol-venzordnung 247 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen K374ndigung des Bau-vertrages durch den Beklagten hatte sich der urspr374ngliche Sicherungszweck des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gl344ubigerbenachteiligend gewe-sen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. - 4 - Die beantragte Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren kann der Kl344gerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach 247 114 ZPO nicht gew344hrt werden. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -
Full & Egal Universal Law Academy