BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 310/01 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionskl344gerin zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die nach 247 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Die rechtlichen Erw344gungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausf374hrungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegr374ndung des Beklagten vom 25. Mai 2001 Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe liegend. Bereits in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem die Frage er366rtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Anspr374che" an dem streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001). 2 Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen Rechtshinweis, den die Anh366rungsr374ge beanstandet. Die Revision w344re unter Ber374cksichtigung des von der Anh366rungsr374ge nachgeholten Vorbringens gleich- 3 - 3 - falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen - wie hier - k366nnen nicht mit R374cksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abwei-chend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss es in solchen F344llen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -
Full & Egal Universal Law Academy