BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 31/01 Verkündet am: 22. Januar 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ist auch dann durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn nicht bereits der Abschluß des Kreditve r - trages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der S i - cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist. BGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - XI ZR 31/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelve r - fahren als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der Wiedereinsetzung trgt die Klgerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Realkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 - Anfang April 1996 schlossen die Beklagten zur Finanzierung eines Bauvorhabens mit der klagenden Hypothekenbank einen Darlehensve r - trag ber 4 Millionen DM. Bis zum Ende der Festschreibungszeit am 31. Mrz 1997 wurden als Konditionen u.a. ein Zinssatz von 6,15% jh r - lich sowie Bereitstellungszinsen von 0,25% pro Monat ab 15. April 1996 vereinbart. Als Sicherheiten sollten die Eintragung einer vollstreckbaren Grundschuld ber 2.920.000 DM im Grundbuch des Beleihungsobjekts sowie die Abtretung einer dort bereits - zugunsten der K. Bank eG - ei n - getragenen Grundschuld von 1.080.000 DM dienen. Ferner war verei n - bart, daß der Klgerin vor Auszahlung eines Darlehensteilbetrages von 1 Million DM zur Ablösung der Finanzierung bei der K. Bank eG eine Reihe von Unterlagen vorzulegen waren. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen, alle im Darlehensve r - trag genannten Dokumente vorzulegen, forderte die Klgerin Bereitste l - lungszinsen. Die Beklagten kndigten daraufhin mit Schreiben vom 27. Januar 1997 den Darlehensvertrag ohne Angabe von Grnden fris t - los aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgemß zum nchstmöglichen Termin. Mit ihrer Klage verlangt die Klgerin die Zahlung einer Nic hta b - nahmeentschdigung in Höhe von 20.527,45 DM sowie die vereinbarten Bereitstellungszinsen fr die Zeit vom 15. April 1996 bis 31. Januar 1997 in Höhe von 95.333,33 DM. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie htten den Darlehensvertrag mit ihrer Kndigung vom 27. Januar 1997 rechtzeitig widerrufen. - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht sie abgewiesen. Mit der Revision ve r - folgt die Klgerin ihre Ansprche weiter. Entscheidungsgrnde: Die Re vision der Klgerin ist begrndet. Sie fhrt zur Wiederhe r - stellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2001, 1859 verffen t - licht ist, hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen au s - gefhrt: Die Beklagten htten ihre Darlehensvertragserklrung am 27. Januar 1997 gemû § 7 VerbrKrG wirksam widerrufen. Die Anwen d - barkeit von § 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, weil der Kredit nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhngig gemacht worden sei. Die Bestellung eines Grundpfandrechts sei nicht Voraussetzung fr den wirksamen Abschluû des Vertrages, sondern nur fr die Auszahlung des Darlehens gewesen. Der Darlehensvertrag habe auch ohne vorherige Bestellung von Grun d - pfandrechten wirksam abgeschlossen werden sollen. Dann aber liege kein "Abhngigmachen" des Kredits von der Bestellung von Grundpfan d - - 5 - rechten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor. Wre § 7 VerbrKrG bereits dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung von Grundpfan d - rechten erst fr die Auszahlung des Kredits erforderlich sei, wre die Warnfunktion bzw. der Übereilungsschutz, der der - vorherigen - B e - stellung von Grundpfandrechten zukommen und den Ausschluû des W i - derrufsrechts rechtfertigen solle, nicht gegeben. Denn die Bestellung des Grundpfandrechts erfolge dann unter Umstnden erst, wenn der Vertrag bereits wirksam geschlossen sei, so daû fr den Verbraucher keine Überlegungszeit mehr bestehe. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung ni cht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht der Beklagten aus § 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausg e - schlossen, weil ein "Abhngigmachen" des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht nicht vorliege, wenn die Bestellung des Grundpfandrechts erst fr die Auszahlung des Kredits, nicht aber fr den Abschluû des Kreditvertrages erforderlich sei, ist rechtsfehlerhaft. 1. Der erkennende Senat ist bisher als selbstverstndlich davon ausgegangen, daû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift, wenn die ta t - schliche Gewhrung des Kredits vereinbarungsgemû von der Sich e - rung durch ein Grundpfandrecht abhngig gemacht worden ist (Senat s - beschluû vom 29. November 1999 - XI ZR 91/99, WM 2000, 26; Senat s - urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Dies - 6 - entspricht auch der einhelligen Meinung der Literatur (Staudi n - ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 32; MnchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 3 Ver brKrG Rdn. 27; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 8; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 3 Rdn. 80; ders. WM 2001, 2225, 2226; Graf v. Westphalen in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 86; Mnstermann/Hannes, VerbrKrG § 3 Rdn. 159). Daran ist festzuhalten. 2. Die - soweit ersichtlich - bisher nur vom Berufungsgericht ve r - tretene Ansicht, bereits der wirksame Abschluû des Realkreditvertrages msse von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhngig gemacht werden, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sowie de s - sen Sinnzusammenhang unvereinbar und wird auch von der Entst e - hungsgeschichte der Vorschrift nicht gesttzt. a) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterscheidet ausdrcklich zwischen "Kreditvertrgen" und "Krediten". Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit - u.a. - in Form eines Da r - lehens gewhrt oder zu gewhren verspricht. Nichts spricht dafr, daû der Begriff "Kreditvertrag" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht in diesem Sinn zu verstehen ist. Als Kreditvertrag ist danach nur der schuldrechtl i - che Verpflichtungsvertrag, nicht aber die tatschliche Auszahlung der Kreditvaluta anzusehen (Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 36). Diese stellt die Gewhrung des Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar. Schon dies spricht dagegen, den Begriff "Kredit" in - 7 - § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahingehend auszulegen, daû es sich hierbei um den - schuldrec htlichen - "Kreditvertrag" handele. b) Insbesondere aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. unvereinbar. D a - nach muû bei Kreditvertrgen die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklrung Angaben ber "zu bestellende Sicherheiten" enthalten. Die Sicherheiten mssen also erst in der Zukunft, d.h. nach dem Abschluû des Kreditvertrages bestellt werden. Es entspricht deshalb einhelliger Meinung in der Literatur, daû die Bestellung der Sicherheiten in dem Kreditvertrag selbst nicht enthalten sein muû, sondern daû es ausreicht, wenn nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Siche r - heiten hier aufgenommen wird (MnchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 65; Soergel/Huser, BGB § 4 VerbrKrG Rdn. 56; E r - man/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 20; Blow VerbrKrG 4. Aufl. § 4 Rdn. 109; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner- Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 122; v. Rottenburg in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 148; Mnstermann/Hannes, VerbrKrG § 4 Rdn. 227; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 31). c) Hiervon ging auch bereits der Regierungsentwurf fr ein Ve r - braucherkreditgesetz aus dem Jahre 1989 aus (BT-Drucks. 11/5462, S. 20). Das Berufungsgericht vermag sich fr seine Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Vo r - schrift und die Gesetzesmaterialien zu sttzen. Es ist allerdings richtig, - 8 - daû in der Begrndung des Regierungsentwurfs zu § 2 VerbrKrG (jetzt § 3 VerbrKrG) u.a. davon die Rede ist (BT-Drucks. 11/5462, S. 18), daû die Sicherstellung durch einzutragende Pfandrechte zustzlich warnend wirke, so daû jeder Nachfrager zu besonderer Umsicht gemahnt sei. Diese Ausfhrungen sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, daû nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Verbraucherkreditg e - setz auf zu blichen Bedingungen gewhrte grundpfandrechtlich abges i - cherte Kredite insgesamt nicht anwendbar sein sollte (BT- Drucks. 11/5462, S. 4), weil eine wesentliche Gefhrdung der Verbra u - cherinteressen hier nicht zu befrchten sei. Der Bundesrat sowie ihm folgend der Rechtsausschuû des Bundestages erachteten den vollst n - digen Ausschluû der Realkredite aus dem Anwendungsbereich des Ve r - braucherkreditgesetzes jedoch nicht fr sachgerecht; statt dessen sol l - ten lediglich die insoweit nicht passenden Vorschriften - darunter die ber den Widerruf - keine Anwendung finden (BT-Drucks. 11/5462, S. 35; BT-Drucks. 11/82 74, S. 21). Mit diesem Inhalt ist das Verbra u - cherkreditgesetz dann verabschiedet worden. Die vom Berufungsgericht als maûgebend angesehene Erwgung hat damit im Verlaufe des G e - setzgebungsverfahrens ihre Bedeutung verloren. d) Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daû den Beklagten das Widerrufsrecht aus § 7 VerbrKrG nicht zustand. - 9 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Hhe der Bereitstellungszinsen und der Nichtabnahmeen t - schdigung unstreitig und weitere Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Berufung der Beklagten zurckweisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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