BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 310/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3 Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs - und Heizkostena b rechnung des Vermieters ist unp fändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unte r- kunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im A n schluss an BSG, NZS 2013, 273). BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Ric h- ter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landg e- richts Dresden vom 8. November 2012 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien führen einen Drittschuld nerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betrieb s- kostenguthabens gegen die Beklagte geltend macht. Der Vollstreckungsschul d- ner ist seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich B e- triebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II b e- zieht. Im September 2010 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstr e- ckungsschuldner die Betriebskos ten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 ab. Um d as in der Abrechnung ausgewiesene Guth a- 1 2 - 3 - ben von 131,68 minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die B e- klagte für den Monat November 2010. Am 26. April 2011 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständ i- gen, gegenwärtigen und künftigen An sprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostena b- rechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 23. Juni 2011 z ugestellt. Im Oktober 2011 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vol l- streckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ab. Um d as in der Abrechnung ausgewies e- ne Guthaben von 33,76 minderte die Agentur für Arbeit d ie Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011. Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspru ch auf Ersta t- tung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 s- hängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betrieb s- kostenguthabens aus dem Mietjahr 2008 /09 in Höhe von 131,68 erledigt erklärt . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugela s- sen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin ihre bisherigen Sachant räge weiterverfolgt. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebskostenguthaben sowie auf Erstattung außergerich t- licher Rechtsanwaltskoste n. Die Klägerin könne aus dem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss die Auszahlung der Betriebskostenguthaben von der Beklagten nicht verlangen, weil die Pfändung der Heiz - und Betriebskoste n- rückzahlungen hier entsprechend § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I verboten sei. Der Vollstreckungsschuldner sei Bezieher von Arbeitslosengeld II, so dass vom S o- zialleistungsträger nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Betriebskostenguthaben von den laufenden Mietzahlungen im Folgemonat abgezogen werden, ohne dass es einer Aufrechnun g bedürfe. Es bestehe daher die Gefahr für den Mi e- ter, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums en t- zogen werde, wenn einerseits die Sozialleistungen gekürzt würden und and e- rerseits der Vollstreckungsgläubiger auf das Betriebskost enguthaben zugreife, während gleichzeitig für den Kürz ungsmonat die laufende Miete in voller Höhe geschuldet sei. Die vorgerichtlich entstandenen Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Die Beklagte habe der Klägerin in der Drittschuldnererklärung di e Verrechnung des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 mit der späteren Miete mitgeteilt. Zu weitergehenden Angaben sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehe. 5 6 - 5 - II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beansta n- den. 1. Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (NZS 2013, 273 Rn. 19 f, zVb in BSGE) bekannt gewo r- den, nach welc he m Betriebs - und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Der Senat schließt sich der Au f- fassung des Bundessozialgerichts an, weil d iese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfän g er minder t . Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, wü r- de sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Lei s- tungsbezieher das Existenzminimum sicher n sollen. Solchen Vollstreckung s- maßnahmen ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936 unter 2. a; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn . 7 f). Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lässt, kann offenbleiben. 2. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkan nt hat, steht der Kl ä- gerin schon infolge der Unwirksamkeit ihrer Pfändung gegen die Beklagte kein 7 8 9 - 6 - Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 25.05.2012 - 141 C 84/12 - LG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 S 370/12 -
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