BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. De-zember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO), sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil ist auf zwei selbst344ndige tragende Gr374nde f374r die Schadensersatzpflicht des Beklagten gest374tzt. In beiderlei Hinsicht m374sste da-her ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 2 - 3 - m.w.N. zur Begr374ndungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe au337erdem BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest f374r den Vorwurf, der Beklagte habe die Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechts-schutzversicherer des Kl344gers abgestimmt (247 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppel-buchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver-wirkt, nicht der Fall. Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi-cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kl344ger pers366nlich eingeschr344nkt und f374r eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Gr366337en-ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge-sichtspunkt einer K374ndigung des Versicherungsvertrags nach 247 19 Abs. 2 ARB 75 gew374rdigt worden. Die hiergegen erhobene R374ge einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklag-ten lie337 keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch auf Kostendeckung f374r den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege 3 - 4 - gestanden haben k366nnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine m366gliche 334ber-schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gem344337 247 2 Abs. 4 ARB 75, nach welcher der Rechtsschutzversicherer m366glicherweise f374r einen 374berstei-genden Teil leistungsfrei gewesen w344re. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -
Full & Egal Universal Law Academy