BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 31/04 Verk374ndet am: 12. April 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3; BErzGG 247 9 a) Auch soweit Erziehungsgeld nach 247 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ber374cksichtigen ist (hier: gegen374ber dem Unterhalts-anspruch minderj344hriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sicherge-stellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Der seinen minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollen-wahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung 374bernommen hat, ist w344hrend des Bezugs von Erziehungsgeld regelm344337ig nicht zu einer Nebenerwerbst344tigkeit verpflichtet (Fortf374hrung des Senatsur-teils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065). BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - OLG Bamberg AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Kindesunterhalt aus 374bergegan-genem Recht. 1 Die Beklagte ist die Mutter der minderj344hrigen Kinder Ni., geboren am 18. Oktober 1991, und Na., geboren am 1. Juni 1995. Beide Kinder wohnten w344hrend der hier noch relevanten Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 bei ihrem Vater und wurden von diesem betreut. 2 Der Kl344ger erbrachte f374r die Tochter Ni. von September 2000 bis Oktober 2003 und f374r die Tochter Na. von November 2000 bis Mai 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in unterschiedlicher H366he. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 setzte er die Beklagte davon in Kenntnis und forderte sie zu Unterhaltszahlungen f374r die Kinder auf. 3 - 3 - Die Beklagte erhielt seit November 2000 Arbeitslosenhilfe in H366he von w366chentlich 176,61 DM und verdiente monatlich 310 DM anrechnungsfrei hin-zu. Seit dem 4. Mai 2001 ist sie wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist der am 7. Juni 2001 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit der Geburt dieses Kindes widmet sich die Beklagte der Kindererziehung und der Haushaltst344tig-keit in ihrer neuen Ehe. Ihr Ehemann ist erwerbst344tig und erzielte monatliche Eink374nfte, die sich durchschnittlich im Jahre 2001 auf 1.715 200, im Jahre 2002 auf 1.741 200 und im Jahre 2003 auf 1.762 200 beliefen. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind R. auch seiner 1987 geborenen Tochter K. unter-haltspflichtig. 4 Das Amtsgericht hat die auf Unterhaltszahlungen f374r die Zeit seit No-vember 2000 gerichtete Klage mangels Leistungsf344higkeit der Beklagten abge-wiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Kl344gers, mit der er nur noch Unterhalt f374r die Zeit vom 7. Juni 2001 bis zum Ende der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 A. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Be-klagte, abgesehen davon, dass sie ihrer Tochter Na. nur f374r einen Teil der Zeit Barunterhalt schulde, nicht leistungsf344hig gewesen sei. 7 - 4 - Ein - auf den Kl344ger 374bergegangener - Anspruch des minderj344hrigen Kindes Na. auf Barunterhalt scheide f374r die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklag-ten gewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der f374r die Unterhaltsbed374rf-tigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kl344ger habe den entsprechenden Vor-trag der Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis f374r die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten. 8 Au337erdem sei die Beklagte w344hrend der gesamten Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Ber374cksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht leistungsf344hig gewesen. 9 F374r die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiteren Kindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollen-verteilung in ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein Einkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Be-rufsausbildung nicht erzielen k366nne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen, die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu 374berlassen, um im Rahmen einer ihr m366glichen und zumutbaren Nebenbesch344ftigung auch den Unterhalt ihrer beiden minderj344hrigen Kinder Ni. und Na. zu gew344hrleisten. Weil ihr Ehemann allerdings einem weiteren minderj344hrigen Kind unterhaltspflichtig sei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erf374llen habe, sei der notwendige Selbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Ber374cksichti-gung des von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Ein m366glicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfalls den Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken k366nnen. Ein 374berschie337en-des Einkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht. 10 - 5 - Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unter-haltspflicht gegen374ber den minderj344hrigen Kindern zwar als Einkommen zu be-r374cksichtigen. Die Betr344ge seien aber nur dann anteilig f374r den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Be-klagten gewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Th374-ringen 374berzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Be-r374cksichtigung des Erziehungsgeldes nach 247 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmter Verwendungszweck verbunden sei. Weil die Ber374cksichtigung des Erziehungs-geldes bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderj344hriger Kinder in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungs-gericht die Revision zugelassen. 11 B. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision stand. 12 I. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag-te auch w344hrend des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabh344ngig von ihrer Leistungsf344higkeit schuldet. Nach 247 9 Satz 1 BErzGG werden Unter-haltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes grunds344tzlich nicht ber374hrt. Nur in besonderen Ausnahmef344llen, u.a. bei gesteigerter Unter-haltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern nach 247 1603 Abs. 2 BGB, ist das Erziehungsgeld als Einkommen zu ber374cksichtigen (247 9 Satz 2 BErzGG). Zu- 13 - 6 - treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Bezug des Erziehungsgeldes auch in solchen F344llen kein besonderer Verwen-dungszweck ergibt, der die Beklagte verpflichten w374rde, das Erziehungsgeld unabh344ngig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsf344higkeit an ihre gleichrangigen minderj344hrigen Kinder weiterzuleiten. 14 1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil das wegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohne R374cksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsbe-rechtigten Kinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Er-ziehungsgeld - wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zun344chst zur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil m374sse sein Erziehungsgeld auch dann f374r den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder ver-wenden, wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes" k366nne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er ben366tige es f374r sei-nen eigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ 1999, 1526). 15 Nach 374berwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hinge-gen zun344chst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber min-derj344hrigen Kindern (247 1603 Abs. 2 BGB) nach 247 9 Satz 2 BErzGG als Ein-kommen zu ber374cksichtigen; f374r den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verf374gung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt 16 - 7 - des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG N374rnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 177). 17 2. Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach 247 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der L344n-der nicht ber374hrt. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbst344tig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz f374r die Kin-dererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmef344llen, wie z.B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen oder ih-nen nach 247 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ber374cksichtigen. Diese unterhalts-rechtliche Ber374cksichtigung der Eink374nfte aus Erziehungsgeld 344ndert aber nichts daran, dass die Eink374nfte dem Elternteil zur Verf374gung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu erm366glichen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 161, 124, 129 f. = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Auch in solchen F344llen darf das Erziehungsgeld deswegen vorrangig zum notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwendet werden. 18 Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats entf344llt eine Unter-haltspflicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen sicherstellt. Die 19 - 8 - finanzielle Leistungsf344higkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Diese Grenze der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen ist stets zu be-achten, und zwar unabh344ngig davon, woraus die eigenen Eink374nfte des Unter-haltspflichtigen herr374hren. Bei der Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umst344nde ei-ne Abweichung gebieten. Dabei haben die Gerichte allerdings die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhalts-pflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verh344ltnis zu anderen Unterhalts-berechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerich-te dem gegen374ber minderj344hrigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf den Vorrang nach 247 1609 Abs. 1 BGB und die gesteigerte Unter-haltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB lediglich einen notwendigen Selbstbehalt belassen, der f374r den Regelfall nur wenig oberhalb des eigenen Existenzmini-mums liegt. Dieser - unterste - Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auf jeden Fall verbleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541). 20 II. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte selbst unter Ber374cksichtigung ihres Erziehungsgeldes nicht f374r leistungsf344hig erachtet hat, h344lt auch dies den Angriffen der Revision stand. 21 - 9 - 1. Ein fiktives Einkommen aus vollzeitiger Erwerbst344tigkeit kann der Be-klagten schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil ihre Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie deswegen an einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert war. 22 23 a) Zwar entf344llt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats die unter-haltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbst344tigkeit gegen374ber minderj344hrigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres da-durch, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsf374hrung 374bernom-men hat. Allerdings k366nnen die Ehegatten nach 247 1356 Abs. 1 BGB die Haus-haltsf374hrung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein 374berlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsf374hrung den Ehegatten jedoch nur gegen374ber den Mitgliedern der durch die Ehe begr374nde-ten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderj344hrigen unverheirate-ten Kindern aus einer fr374heren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie le-ben, kommt die Haushaltsf374hrung in dieser Familie weder unmittelbar noch mit-telbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhalts-rechtlich nicht nachstehen (247 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichti-ge Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge f374r die Mitglieder seiner neuen Familie beschr344nken. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Ehe ein betreuungsbed374rftiges Kind geboren ist, 344ndert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsanspr374che der minderj344hrigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Ehe die Kindererziehung 374bernommen hat (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26 f.). - 10 - Wenn der Unterhaltspflichtige in der fr374heren Ehe erwerbst344tig war und diese Erwerbst344tigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haus-haltsf374hrung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseink374nfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichts-punkte oder sonstige Gr374nde von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil f374r die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die M366glichkeit, in der neuen Ehe durch den Rol-lentausch eine Erh366hung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Ver-besserung der eigenen Lebensqualit344t zu erreichen, dann nicht mehr ohne wei-teres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu f374hrt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegen374ber dem Berechtigten auf seine damit einhergehen-de Leistungsunf344higkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus erster Ehe m374ssen eine Einbu337e ihrer Un-terhaltsanspr374che also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unter-haltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich 374berwiegt (Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797). Nur in solchen F344llen ist auch der andere Ehegatte nicht verpflichtet, in-soweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners au337erhalb der Ehe R374cksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie eine Erwerbst344tigkeit zu unterlassen und stattdessen die Kinderbetreuung zu 374bernehmen (BGHZ 75, 272, 275 ff. = FamRZ 1980, 43 f.). 24 Nach dieser Rechtsprechung ist die Beklagte nicht zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit verpflichtet. Denn sie hatte schon in ihrer ersten Ehe die Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung 374bernommen und war deswe-gen seit der Geburt ihrer Kinder Ni. und Na. in den Jahren 1991 und 1995 kei-ner regelm344337igen Erwerbst344tigkeit mehr nachgegangen. Die Rollenwahl der 25 - 11 - Beklagten in ihrer zweiten Ehe ist aber auch deswegen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann ein erheblich h366heres Einkommen erzielt, als die Beklagte in Anbetracht ihrer fehlenden Berufsausbildung erlangen k366nn-te. 26 b) Neben ihrer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Kindererziehung und Haushaltst344tigkeit war die Beklagte grunds344tzlich nicht verpflichtet, ein Er-werbseinkommen zu erzielen, das ihr - unter Ber374cksichtigung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts - Unterhaltsleistungen an ihre Kinder erm366glichte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebte die im Juni 1995 geborene Tochter Na. bis einschlie337lich Mai 2001 im Haushalt der Beklagten und wurde von ihr betreut. Am 7. Juni 2001 wurde in der neuen Ehe der Beklag-ten das Kind R. geboren, das sie seitdem betreut und erzieht. Nach der Recht-sprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt be-gehrt, im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbst344tigkeit verweisen lassen, so-lange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsur-teil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren erfahrungsgem344337 noch einer verst344rkten Beaufsichtigung und F374r-sorge bedarf, die auch nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages be-schr344nkt ist (Wendl/Pauling aaO 247 4 Rdn. 72). Das hinderte die Beklagte schon an einer Haupterwerbst344tigkeit bis zum Auszug der seinerzeit noch nicht sechs Jahre alten Tochter Na. im Mai 2001. F374r die hier nur noch relevante Zeit ab der Geburt des Kindes R. gilt dies in besonderem Ma337e, weil neben der Erziehung eines Kleinstkindes keine nennenswerte Berufst344tigkeit in Betracht kommt. 27 Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts h344tte die Be-klagte, auch wenn sie sich um eine Berufst344tigkeit bem374ht h344tte, am Arbeits- 28 - 12 - markt kein Einkommen erzielen k366nnen, das ihr unter Wahrung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Ehe erm366glicht h344tte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihre Berufsausbildung als Verk344uferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer ersten Tochter nur noch Nebent344tigkeiten ausge374bt hatte. Zudem war sie erneut schwanger, so dass die Besch344ftigungsverbote nach 247247 3, 4 MuSchG zu be-achten waren. Unabh344ngig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen w344re, ihre Schwangerschaft zu offenba-ren (BAGE 104, 304), w344re sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer die Schwangerschaft beeintr344chtigenden Besch344ftigung i.S. von 247 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galt das generelle Besch344ftigungsverbot nach 247 3 Abs. 2 MuSchG, welches eine Berufst344tigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbin-dung ohne ihre ausdr374ckliche Zustimmung untersagt. c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderj344hrigen Kinder kein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit erzielen konnte, ist ihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutter-schaftsgeld nach 247 13 MuSchG i.V. mit 247 200 RVO zurechenbar. 29 2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollen-wahl in ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genannten Hausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Eink374nfte zurechenbar, die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigen Selbstbehalt 374berschreiten und somit f374r Unterhaltszahlungen eingesetzt wer-den k366nnten. 30 - 13 - a) Schon f374r F344lle der Geschwistertrennung, wie sie hier bez374glich der beiden aus erster Ehe hervorgegangenen T366chter f374r die Zeit bis Mai 2001 vor-lag, wird in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minder-j344hrigen Kinder eine Besch344ftigungspflicht beider Eltern nach den Grunds344tzen der so genannten Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 309 ff., 315). Das gilt erst recht f374r die Zeit ab der Geburt des Sohnes R. in der neuen Ehe der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barun-terhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderj344hrigen, unverheirateten Kindern aus der fr374heren Ehe beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erf374llung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des 247 1356 Abs. 2 BGB zu erm366glichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhalts-last gegen374ber Kindern aus fr374heren Ehen ber374cksichtigt werden muss (Se-natsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). 31 Die Leistungsf344higkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Eink374nften - durch seine Erwerbsf344higkeit bestimmt. Da-bei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit ma337geblich nach den be-stehenden Unterhaltspflichten ohne Ber374cksichtigung des eigenen Unterhalts-bedarfs, wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsf374hrenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Ma337gabe der 247247 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunter-halt beizutragen, grunds344tzlich durch die F374hrung des Haushalts erf374llt (vgl. 247 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die h344usliche T344tigkeit auf ein Ma337 32 - 14 - zu beschr344nken, welches ihm erlaubt, eine Nebent344tigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegen374ber den minderj344hrigen Kindern aus der fr374-heren Ehe nachkommen zu k366nnen (Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 aaO). 33 b) Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen El-ternteils ist also unterhaltsrechtlich beachtlich, weil sein eigener notwendiger Selbstbehalt ab diesem Zeitpunkt ggf. durch den Anspruch auf Familienunter-halt gedeckt sein kann. So wie die Wiederheirat dazu f374hren kann, dass sich das ersteheliche Kind eine Schm344lerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderj344hriger Kinder aus der neuen Ehe des Barun-terhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muss, kann sich die Wiederverheira-tung also auch zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in 247 1603 BGB auf die tats344chlichen Verh344ltnisse des Unterhaltspflichtigen ab-stellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gew344hren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu ber374cksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO). Zwar l344sst sich der in einer intakten Ehe bestehende Anspruch auf Fami-lienunterhalt gem344337 247247 1360, 1360 a BGB, der den notwendigen Selbstbehalt der barunterhaltspflichtigen Beklagten absichern k366nnte, nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt f374r Trennung und Scheidung entwickelten Grunds344tzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gew344hrung einer - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils ande-ren Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion 34 - 15 - leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gem344337 247 1360 a BGB alles, was f374r die Haushaltsf374hrung und die Deckung der pers366nlichen Bed374rfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Ma337 bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, so dass 247 1578 BGB als Orientie-rungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall ma337geblichen Anspruch auf Familienunterhalt in ei-nem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unter-haltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25). Auf der Grundlage seines unterhaltsrelevanten Einkommens, seiner Un-terhaltspflichten gegen374ber dem gemeinsamen Kind R. und einem weiteren minderj344hrigen Kind sowie seiner Kreditverpflichtungen war der Ehemann der Beklagten nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts aber allenfalls in der Lage, den notwendigen Selbstbe-halt der Beklagten bis auf einen Fehlbetrag von monatlich 300 200 sicherzustel-len. Soweit das Berufungsgericht dabei einen aus den (gek374rzten) notwendigen Selbstbehalten der neuen Ehegatten ermittelten Familienselbstbehalt ber374ck-sichtigt hat, beschwert das den Kl344ger jedenfalls nicht. 35 c) Der Revision ist zwar einzur344umen, dass bei bestehender Ehe beiden Ehegatten gleicherma337en die Verpflichtung obliegt, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm366gen die Familie angemessen zu unterhalten (247 1360 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegat-te ist gegen374ber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhalts-verpflichteter. Dem Grundgedanken des 247 1360 BGB entspricht es deswegen, dass die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird. Dabei kann der Verpflichtete im Verh344ltnis zu seinem Partner seinen Bei-trag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne 36 - 16 - Gef344hrdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten w344re dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und wider-spr344che der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1984, 346, 350). 37 Dieser Gedanke l344sst sich allerdings nicht in gleicher Weise auf Unter-haltspflichten 374bertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls w374rde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehemann 374ber seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehemann den aus erster Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, trifft ihn insoweit auch keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB. Ist der neue Ehemann der Beklagten aber nicht gesteigert unterhaltspflichtig, kann auch im Rahmen des geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegatten-selbstbehalt nicht unber374cksichtigt bleiben. Nur im Rahmen des dann noch ge-schuldeten Familienunterhalts w344re der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegen374ber den Unterhaltsanspr374chen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechts344hnlichen Problem der Leistungsf344higkeit beim Elternunterhalt Se-natsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.). Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen F344llen stets der volle Ehe-gattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an. Denn nach den revisions-rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bleibt selbst auf der Grundlage eines Familienselbstbehalts, der beiden neuen Ehegatten nur ihren (sogar gek374rzten) notwendigen Selbstbehalt bel344sst, noch ein Fehlbetrag von monatlich 300 200. Das beschwert den Kl344ger jedenfalls nicht. 38 - 17 - d) Der notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegen374ber den Unter-haltsanspr374chen ihrer Kinder aus erster Ehe war durch ihren Anspruch auf Fa-milienunterhalt deswegen allenfalls bis auf einen Betrag in H366he von 300 200 mo-natlich gedeckt. Nach den ebenfalls zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts standen deswegen sowohl das Erziehungsgeld der Beklagten w344hrend der ersten zwei Jahre des in zweiter Ehe geborenen Kindes als auch (fiktive) Eink374nfte der Beklagten aus einer Nebent344tigkeit nicht f374r Unterhaltsanspr374che der Kinder Ni. und Na. zur Verf374gung. Denn sie konnten - neben dem Anspruch auf Familienunterhalt - allenfalls den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Be-klagten wahren. 39 W344hrend der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes R., in denen die Beklagte Erziehungsgeld erhielt, war sie nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbst344tigkeit aus-zu374ben. Dem steht schon entgegen, dass minderj344hrige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelm344337ig st344ndiger Aufsicht und Betreuung bed374r-fen, die auch der neue Ehegatte unter Ber374cksichtigung seiner eigenen Er-werbst344tigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsanspr374che aller Kinder aus verschiedenen Beziehun-gen tr344gt f374r diesen Zeitraum schon 247 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn w344h-rend das Erziehungsgeld grunds344tzlich bei der Bemessung von Unterhaltsver-pflichtungen unber374cksichtigt bleibt, ist es wegen der gesteigerten Unterhalts-verpflichtung gegen374ber den minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe als Ein-kommen zu ber374cksichtigen. F374r die Zeit seines Bezugs ersetzt das Erzie-hungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (vgl. auch Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 177, 181). 40 - 18 - F374r die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am 7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte allenfalls ein Nebeneinkommen in H366he von 300 200 monatlich erzielen k366nnte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zu betreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein solches Einkommen k366nnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldes auffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaft sichern. 41 Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -
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