BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/06 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Wegen der zur Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs erhobenen Zulassungsr374gen wird auf den in der Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss ver-wiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsan- 1 - 3 - fechtung, deren Grunds344tzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind f374r die Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 329 O 152/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2006 - 11 U 201/04 -
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