BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gl344u-bigers (247 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverst344ndlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungser-hebliche Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Beklagten durch das Beru-fungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit 1 - 3 - dem als 374bergangen ger374gten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgr374nde n344her auseinandergesetzt. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 O 149/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 1084/06 -
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