BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunf344higkeit stimmt zwar mit demjenigen des 247 17 InsO 374berein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gl344ubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Er366ffnungsgrund darstellt (vgl. 2 - 3 - z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft nicht den Begriff der Zahlungsunf344higkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tats344chlichen Voraussetzungen. Diese sind im Er366ffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass es im Er366ffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, h344ngt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieri-ger rechtlicher oder tats344chlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Ge-richt, das 374ber die Anfechtung zu entscheiden hat, hat 374ber alle Tatbestands-merkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Vorausset-zungen des die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin am 30. Dezember 2002 begr374ndenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Pr374fung be-jaht. Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis ge-stelltes Vorbringen 374bergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, 374berreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu 374berpr374fen, ob sich aus ihnen die tats344chlichen Voraussetzungen des Scheingesch344ftseinwandes sowie er-hebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die An-spr374che aus der von ihr 374bernommenen Mietgarantie auch nur f374r das Jahr 1997 vollst344ndig zu erf374llen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin bereits am 30. Dezember 2002 schlie337en lie337en, folgt schlie337lich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegrif- 3 - 4 - fenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2006 - 2 O 452/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 176/06 -
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