BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 31/09 vom 26. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begr374ndung der Nicht-zulassungsbeschwerde vorgebrachten R374gen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r des Beklagten nicht 374bergangen. Vielmehr hat er sich mit s344mtli-chen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Beru-fungsurteil s344mtlichen Angriffen standh344lt, auch den erhobenen Geh366rsr374gen. 2 Von einer weitergehenden Begr374ndung wird in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 226 III ZR 443/04 226 NJW-RR 2006, 63, 64). 3 Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -
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