BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/11 vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Levitationsanlage ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1 Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZR 3/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 und 4 zurück gewiesen. Gründe: I. 1. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, und die L . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge über Levitat ionsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser. Bis zum 11. Novembe r 2004 flossen der Beklagten zu 1 auf der Grundl a- ge der beiden Verträge u. a. Lizenzzahlungen der Schuldnerin über 190.099,21 er Zins en in Höhe von 21.245,85 e- klagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den klagenden Verwalter im Inso l- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verurteilt. Das Berufungsg e- richt hat die dagegen gerich tete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. 1 2 - 3 - 2. Der Senat hat den Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgeric hts zurückgewiesen, das Verfahren auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Beklagten zu 2 nach dessen A b- leben für gegenstandslos erklärt und den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskoste n- hilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzula ssung der R e- vision in dem Berufungsurteil bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Bekla g- ten zu 2 angreifen wollen. Die von den Beklagten zu 1, 3 und 4 anschließend eingele gte Nichtz u- lassungsbeschwerde hat der Senat durch Besch luss vom 8. Juni 2011 zurüc k- gewiesen. Dagegen haben die Beklagten zu 3 und 4 eine Anhörungsrüge erh o- ben. II. Der Rechtsbehelf ist nicht begründet. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Liz enzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 gelten den Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Für de n demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Sc huldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch . Der Anspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beklagten zur (angeblichen) Kenntnis der Schuldnerin von der vorherigen Über tragung der Rechte an die F . K . berührten den Bereicherungsanspruch inso weit nicht, als damit auch in zweiter Instanz nicht die Kenntnis von einer Nichtschuld, die gemäß § 814 BGB die Rückforderung des Geleisteten ausschließen würde, behauptet werden solle. Dass die Schuldnerin als Leistende gewusst habe, dass sie nach 3 4 5 6 - 4 - der Rechtslage nichts schulde und über die Kenntnis aller relevanten Tatsachen hinaus diese zudem rechtlich eingeordnet habe, trügen die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht vor (BU 5). Daneben sei der Beklagte zu 2 (und der Beklagte zu 3) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Erstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur au s- geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F . K . zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B . nicht führen. In der mündlichen Verhand - lung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eing e- reichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen kö n- ne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wis se, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem beigepflichtet habe, und die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenn tnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Ze u- ge nicht als geeignetes Beweismittel anzusehen, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne. 2. Die Beklagten zu 3 und 4 sehen sich in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat ihre Ni chtzulassungsbeschwerde ohne vorher i- gen Hinweis nach § 139 ZPO zurückgewiesen hat, nachdem er ihnen für deren Durchführung Prozesskostenhilfe gewährt und dazu ausgeführt hat, sie seien auch als Erben des Beklagten zu 2 bei dem bisherigen Prozessergebnis b e- schwert und, ihnen sei Prozesskostenhilfe auch zu gewähren, um sich gegen ihre Inanspruchnahme als Erben zur Wehr zu setzen. Es werde übersehen, dass die zu Lasten aller Beklagten rechtswidrig unterbliebene Vernehmung des 7 8 - 5 - Zeugen B . sich auf den Klage anspruch in seiner Gesamtheit ausgewirkt habe. Auf die Nichtigkeit des Lizenzvertrags komme es nicht an, weil den Ve r- tretern der Schuldnerin, die Richtigkeit der zu den Akten gereichten schriftlichen Angaben des Zeugen unterstellt, die vorherige Abtretung der Rechte aus dem Lizenzvertrag danach bekannt gewesen sei. In diesem Fall fehle es an einer für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Täuschungshandlung und außerdem wäre eine de n Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausschli e- ßende bewusste B egleichung einer Nichtschuld anzunehmen. 3. Der Anspruch der Beklagten zu 3 und 4 auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Die Anhörungsrüge weist im Ansatz zwar zutreffend darauf hin, dass sich für ein Gericht n ach § 139 ZPO die Verpflichtung ergeben kann, einer Pa r- tei oder beiden Seiten einen Hinweis zu geben, wenn es seine konkret zu einer für die Parteien und ihre prozessuale Situation in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Frage g eäußerte Rechtsauffassung geä n- dert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Werkstück) . Nur dann wird für die Parteien ein schützenswerter Vertrauen s- tatbestand dahin geschaffen, dass das Gericht sich nicht ohne Weiteres von der offenbarten Ansicht lösen und eine Entscheidung treffen wird, die sich nicht mit dem gegebene n Hinweis vereinbaren lässt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Beklagten zu 3 und 4 konnten und durften aus dem Umstand, dass de r Senat ihnen Prozesskostenhilfe gewährt hat, nicht fo l- gern, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis z u- rückgewiesen würde. Der Senat hat von Amts wegen im Wege einer Prognoseentscheidung geprüft, ob es den Beklagten zu 3 und 4 im Umfang ihrer gesamten Beschwer 9 10 11 - 6 - gelingen kann, eine zulässige und begründete Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rdn. 3). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe knüpfte nicht an ko n- kr ete Rügen der Beklagten zu 3 und 4 an, so dass es an den Voraussetzungen für das Entstehen eines die Hinweispflicht begründenden Vertrauenstatb e- stands (vorstehend II 3 a) fehlt. Die Beklagten hatten in der Eingabe ihrer zwei t- instanzlichen Prozessbevollmäc h tigten vom 7. April 2010 über die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zwar rudimentäre Ausführungen zur Sache gemacht . Dies e bot en jedoch was mit der Anhörungsrüge a uch nicht geltend gemacht wird für sich allein keine hinreichende Grun dlage für die B e- urteilung der Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwe r- de und die Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte auch im Lichte dieser Eingabe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht begründen. Der S e- nat war in dieser Situation auch weder verpflichtet noch berechtigt, den Bekla g- ten mitzuteilen, welchen Rügen gegen das Berufungsurteil möglicherweise die gemäß § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche E r- folgsaussicht zukommen könnte . b ) Es liegt kein Widerspruch darin, dass der Senat den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe auch zur Verteidigung gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 bewilligt hat, durch die sie als Miterben beschwert sind, im B e- schluss vom 8. Juni 2011 aber angenommen hat, dass sie durch diese Verurte i- lung nicht zusätzlich beschwert sind. Die Ausführungen im Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch b e- ruhen auf der Prämisse, dass sich die Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung mit Aussicht auf Erfolg zur W ehr setzen könnten. Unter dieser V o- raussetzung wären sie durch die Verurteilung des Beklagten zu 2 beschwert 12 13 - 7 - gewesen, weil sie als dessen Erben zur Zahlung verpflichtet blieben, auch wenn die Klage gegen sie persönlich abzuweisen wäre. Im Verfahren übe r die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Senat hing e- gen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung unbegründet ist, insbesondere dass auch die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverlet zung durch das Ber u- fungsgericht insoweit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, weil das als übergangen gerügte Vorbringen insoweit nicht entscheidungserheblich ist . Vor diesem Hintergrund liegt in dem Umstand, dass die Beklagten zu 3 und 4 z u- sätzl ich auch als Erben des Beklagten zu 2 verurteilt sind, keine zusätzliche Beschwer, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte . c ) Eine Verpflichtung, der mittellosen Partei in einem solchen Fall vor A b- lauf der Frist zur Begründung der Nichtzul assungsbeschwerde, den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass die Erfolgsaussichten sich nunmehr anders darstellen, besteht weder aus § 139 ZPO, noch e rgibt sich eine solche aus Art. 103 GG. Dadurch würde die auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene Partei vielmehr ohne rechtfertigenden Grund gegenüber einer Partei bevorzugt, die die Prozesskosten selbst aufbringen kann. Denn das Revisionsgericht wäre weder verpflichtet noch berechtigt, eine bemittelte Partei darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu de n von ihr erhobenen Rügen möglicherweise noch andere Revisions - oder Zulassungsgründe in Betracht kommen oder dass andere R ü- gen dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. Aus dem Umstand, dass 14 15 - 8 - einer Partei vor Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozesskoste n- hilfe gewährt worden ist, kann sich keine weitergehende Hinweispflicht ergeben. Dadurch würde s ie vielmehr ohne rechtfertigenden Grund und zu Lasten ihres Prozessgegners bevorzugt. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I - 20 U 161/08 -
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