BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/11 vom 8 . Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ric h ter Gröning, Dr. Bacher und H offmann und die Ric hterin Schuster beschlossen: D en Beklagten zu 1, 3 und 4 w ird gegen die Versäumung der Fri s- ten zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2009 ve r- kündeten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberland esgerichts Dü s- seldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird z u- rückg e wiesen . Die Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerd e- verfa h rens. Gründe: I. Der klagende Verwalter im I nsolvenzverfahren über das Vermögen der L . GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzg e - bühren, die der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die B e klagten zu 3 bis 5 sind, zugeflossen sind. Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin sch lossen 1999 und 2001 zwei L i- zenzverträge, durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herste l- lungs - und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trin k- wasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übe r tragen 1 2 - 3 - w urden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das europäische Patent 134 890 und das deutsche Patent 37 38 223. Diese beiden Schut z rechte hatte der inzwischen verstorbene und von den Beklagten zu 3 bis 5 beerbte vormal i- ge Beklagte zu 2 als Erfinder am 3. Ma i 1984 bzw. 11. November 1987 ang e- meldet und bis zum 18. Februar 2004 inneg e habt. Bis zum 11. November 2004 erhielt die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85 nach den Feststellungen des Landgerichts 190.099,21 d nerin entfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in H ö he von 21.245,85 e- samtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsg e richt hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugela s sen. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, dass die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 19 99 bis zum 30. Juni 2005 gelte n den Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien. Die Beklagte zu 1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die L i- zenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wir k - sam auf die F . GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die Verpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des Schut z rechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge erst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, z u Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den de m- nach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtferti g ter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzza h- lungen haftete n die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. D a- neben sei der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zur E r- 3 4 - 4 - stattung verpflic h tet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschut z rechte wäre nur ausgesc hlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F . zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B . nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstat t- liche Versicherung" dieses Zeugen könne so versta n den werden, dass er dort alles gesagt habe, wa s er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausdrücklich und einschrä n- kungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da d ie schriftl i chen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass e i- ne Vernehmung unte r bleiben könne. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist z u- lässig. 1. Den Beklagten zu 1, 3 und 4 ist wegen der Versäum ung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten A n- trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer glaubha ft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehi n- dert waren. Der Senat hat das Gesuch des früheren Beklagten zu 2, Prozesskoste n- hilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach se i- nem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der Beklagten zu 1 zurückg e- wiesen; dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4 hat er Prozes s kostenhilfe 5 6 7 - 5 - bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der Bekla g ten zu 1 und des Beklagten zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung is t der zweitinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2011 z u gestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Beklagten zu 1, 3 und 4 und ihr Wiederei n- setzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingega n- gen. Soweit der Se nat das Gesuch der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, weil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in ihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf der ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (v gl. BGH, Beschluss vom 20. J a- nuar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186) eingelegt. Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil dies nicht den Beklagten anz u lasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW - RR 2008, 878). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist ersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden wo r- den, weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 mit der Einre ichung einer Nichtzula s- sungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung zug e wartet, sondern den Begründungsschriftsatz ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach di e- sem Eingan g wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzula s- sungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen U m- ständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft ve r- trauen. 2 . Die Frist zur Begründung der Nicht zulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zuste l- lung des a n gefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem b is Ende 8 9 - 6 - Dezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur Begrü n- dung der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versä u- mung der B e rufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 , BGHZ 173, 14; zur Rechtslage bei der Rechtsb e schwerde BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Insoweit ist den Beklagten auch ohne ausdrücklichen Antrag Wi e- dereinsetzung zu g e währen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend). IV. D ie Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufung s- gericht angenommene Nichtigkeit des Lizenzvertrages gestüt zt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von e i ner näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsg e- richt für die Verurteilung des Beklagten zu 2 gegeben hat, den Anspruch des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit die Verurteilung des Beklagten zu 2 nunmehr die Beklagten zu 3 und 4 trifft, sind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil nicht angegriffen. 10 11 12 - 7 - V. Die Kosten entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I - 20 U 161/08 - 13
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