BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/10 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 22. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Der Wert d es Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 246.521,25 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ents cheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht nicht in zulassungsrelevanter Weise von dem Senatsurteil vom 14. Ju l i 2005 (IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2108) ab . Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein wiederho lter Fehler des Ber a- ters Anlass für einen Hinweis auf eigene Fehler und die maßgebenden Verjä h- rungsvorschriften sein kann, stellt sich nach neuem Verjährungsrecht nicht mehr; einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es daher auch nicht im 1 2 - 3 - Hinblick a uf die frühere Senatsentscheidung vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidu ng vom 28.05.2009 - 3 HKO 4284/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2010 - 13 U 999/09 - 3
Full & Egal Universal Law Academy