BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 31 /11 Verkündet am: 1. April 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reifendemontiermaschine EPÜ Art. 69 Abs. 1 Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Anspr üchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier: comprising a device in a c- cordance with claims 1 to 12 ), die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorang e- hender Unteransprüche erfordert. BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11 - Bundespatentgericht - 2 - De r X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Rech t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2010 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bunde s- patentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 177 920 (Streitpatents), das am 28. Mai 2001 angemeldet worden ist und eine P riorität vom 3. August 2000 in Anspruch ni mmt. Das Streitpatent hat nach Erhebung der Nichtigkeitsklage in 1 - 3 - einem Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt eine geä n- derte Fassung erhalten. Es betrifft eine Reifendemontiermaschine und umfasst 12 Patentansprüche, wobei die Ansprü che 2 bis 12 auf Patentanspruch 1 rüc k- bezogen sind. Dieser lautet in der geltenden beschränkten Fassung in der Ve r- fahrenssprache: " A tyre removal machine (1) comprising an automatic device (9) for mounting and removing a tyre (6) onto and from the relative wheel r im (5), characterized by comprising, for supporting the wheel rim (5) co m- plete with tyre (6), rotary means (3) associated with a frame (7) which supports an operating head (16), positionable in level and horizontally translatable, provided with at least on e demounting tool (25) which can rotate about an axis perpendicular to the main axis of said operating head (16) to be positioned, by means of a cylinder - piston unit (17), b e- tween a first position for seeking and gripping the bead of the tyre (6), in which the tool (25) is orientated towards the centre of the wheel rim, and a second position for extracting said bead of the tyre (6) from the wheel rim, in which the tool (25) is vertical or is orientated in the opposite dire c- tion, wherein the device (9) has a hook - shaped lower end insertable b e- tween the bead retaining flange of the wheel rim and the tyre bead to grip the edge of the tyre bead in the seeking and gripping position, the device (9) being operable to be raised from the extracting position, to e x- tra ct the gripped portion of the tyre upper bead to above the wheel rim. " Die Klägerin hat geltend gemacht, aus der geänderten Fassung ergebe sich eine Erweiterung de s Schutzbereichs des Streitpatents . Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht pa tentfähig. Die Beklagte hat das Streitp a- tent hilfsweise mit v ier weiteren geänderten Anspruchsfassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt. 2 - 4 - Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung der B e- klagten, die weiterhin die Klageabweisung erstrebt und das Streitpatent hilf s- weise mit fünf weiteren geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. W . ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver - handlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. D as Streitpatent betrifft eine Reifendemontiermaschine, die mit einer automatischen Reife n demontier und Montiervorrichtung ausgestattet ist. 1. Um Reifen auf Radfelgen zu montieren und zu demontieren, seien, so erläutert die Streitpatentschrift, Maschin en mit einer drehbare n Plattform mit vertikaler Achse bekannt . Diese sei mit einer selbstzentrierenden Vorrichtung zum Verriegeln der Radfelge versehen, über der ein Trägerelement liege, das in der Höhe und in der horizontalen Richtung ve rstellbar ein Werk zeug trage. Da s Werkzeug sei dafür vorgesehen, mit dem Reifen w ulst zu sammenzuwirken , um diesen unter de n Flansch der Radfelge zu drängen oder von dort herauszuzi e- hen. Das Werkzeug könne am Ende einer vertikalen Tragestange angeordnet 3 4 5 6 7 - 5 - sein, die innerhalb de r Endanlagefläche eines horizontalen Arms entlang gleite , an dem es verriegelt werden könne. Der horizontale Arm , der mit Mitteln zur Verriegelung in der gewünschten Position versehen sei, gleite in d ie Endanlag e- fläche einer vertikalen Platte hinein , die s ich von dem Maschinengrundkörper zu der Seite der Plattform erstrecke, die den Reifen aufnehme. Die Streitpatentschrift kritisiert, dass die bekannten Vorrichtungen stets das Einschreiten einer Bedienperson benötigten, die wiederum erhebliche Kö r- perk raf t aufwenden müsse. Die Bedienperson sei zudem Unfallrisiken ausg e- setzt, da sie mit beweglicher Ausrüstung und mit geschmierten Oberflächen arbeiten müsse (Beschr . Abs. 9). Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, den Mont ier oder Demontiervorgang des Reifens von der Radfelge ohne aktive Mitwirkung einer Bedienperson zu gestalten. Zu gleich soll en die Arbeitsvorgä n- ge beschleunigt werden (Beschr . Abs. 10 und 11). 2. Zur Lösung dieses Pr oblems schlägt das Streitpatent ein e Reifend e- montiermaschine mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsbezeichnung des P a- tentgerichts in eckigen Klammern): 1. Die Reifendemontiermaschine (1) weist auf 1.1 eine automatische Vorrichtung (9) zum Montieren und Demon tieren eines Reifens (6) auf und von de r zugeh ö- rigen Radfelge (5) [a] , 1.2 eine Rotationseinrichtung (3) zum Halten der Radfelge (5) zusammen mit dem Reifen (6) [b] . 8 9 10 - 6 - 2. Die Rotationseinrichtung (3) ist mit einem Rahmen (7) verbu n- den, der einen Arbeitskopf (16) trägt [c] . 3. Der Arbeitskopf ist 3.1 in ein er Ebene positionierbar und horizontal verfahrbar [d] und 3.2 mit wenigstens einem Demontierwerkzeug (25) versehen [d] . 4. Das Demontierwerkzeug (25) 4.1 kann um eine lotrecht ( perpendic ular ) zu der Hauptach se des Arbeitskopfes (16) verlaufende Achse rotieren [e] , 4.2 um mittels einer Zylinder - Kolben - Einheit (17) positioniert zu werden ( to be positioned between ) 4.2.1 zwischen einer ersten Position zum Suchen und Greifen des Wulstes des Reifens (6), in der das Werkzeug (25) in Richtung des Zentrums der Ra d- felge ausgerichte t ist , [f] und 4.2.2 einer zweiten Position zum Herausziehen des Wulstes des Reife ns (6) von der Radfelge, in der das Werkzeug (25) vertikal oder in der entgege n- gese tzten Richtung ausgerichtet ist [g] . 5. Die automatische Vorrichtung (9) 5.1 weist ein hakenförmiges unteres Ende auf, das zwischen dem den Wulst haltenden Flansch der Radfelge und dem Reifenwulst eingeführt werden kann, um den Rand des Reifenwulstes in der Such - und Greifposition zu greifen , [h] und - 7 - 5.2 kann betätigt werden, um von der Ausziehposition ang e- ho ben zu werden, um den ergriffenen Abschnitt des ob e- ren Reifenwulstes bis oberh alb der Radfelge herausz u- ziehen [i] . Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Streitpatents zeigt eine pe r- spektivische Ansicht der beanspruchten Maschine. 3. Eine so ge staltete Reifendemontiermaschine ist geeignet, die in der Streitpatentschrift für eine Bedienperson geschilderten Belastungen und Gefa h- ren zu vermeiden. Das Demontierwerkzeug, das durch die Zylinder - Kolben - Einheit betätigt wird, übernimmt die Funktion des üblicherweise verwendeten Montierhebels. Es wird mittels eines pneumatischen Zylinders betätigt . Bei di e- ser Bewegung wird Fremdenergie genutzt, so dass Muskelkraft der Bedienpe r- 11 12 - 8 - son für die Anwendung eines Montierhebels nicht eingesetzt werden muss und die Unfallgefahr reduziert wird. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie aufgrund des Beschränkungsverfahrens geltenden Patentansprüche gingen über den Schutzbereich de r erteilten Patentanspr üche hinaus. P a- tentanspruch 13 des erteilten Patents habe eine Reifendemontiermaschine ( tyre removal machine ) zum Gegenstand, die die Merkmale sämtlicher erteilten A n- sprüche 1 bis 12 aufweise. Einen solchen Gegenstand beanspruche das b e- schränkte Patent nicht, so dass sic h die Patentinhaberin nicht lediglich auf den erteilten Anspruch 13 zurückgezogen habe. Auch der Schutzbereich des ertei l- ten Patentans pruchs 1 sei erweitert. Dessen G egenstand sei auf eine Vorric h- tung für eine Reifendemontiermaschine gerichtet gewesen und nicht auf die Gesamtheit einer solchen Maschine. Das Streitpatent in der erteilten Fassung unterscheide begrifflich eindeutig zwischen Reifendemontiermaschinen eine r- seits und den Vorrichtungen andererseits, die Teile solcher Maschinen sein könn t en , und erl äutere diese technische Unterscheidung . Gegenüber dem G e- genstand des erteilten P atent s - einer in Reifendemontiermaschinen installie r- t e n Einrichtung - sei nunmehr eine vollständig e Reifendemontiermaschine g e- schützt, die verschiedene Vorrichtung en umfasse. Das Patent in der erteilten Fassung offenbare nicht eine Reifendemontiermaschine, sondern nur eine Vo r- richtung wesentlich geringeren technischen Umfangs. Der Gegenstand der mit dem ersten Hilfsantrag verteidigte n Fassung des Streitpatents , deren Anspr üche wie das erteilte Patent eine automatische Vo r- richtung betreffen, sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die 13 14 15 - 9 - deutsche Offenlegungsschrift 44 15 064 (D10) offenbare eine automatische Vorrichtung zum Demontieren eines Reifens von einer F elge; der Einsatz einer Bedienperson sei dabei nicht erforderlich. Der Fachmann , ein Diplom - Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Reifenmontage - und Reifendemontagetechnik, lese hierbei mit, dass die Vorrichtung der D10 au ch zum Montieren eines Reifens verwendbar gemacht werden könne. Die Vorrichtung weise eine Rotationseinrichtung ( Spannvorrichtung mit einem A n- triebsmotor) auf, die über das Bodenteil mit einem Rahmen verbunden sei, der einen Arbeitskopf in Gestalt einer ve rstellbare n Halterung trage. Diese sei in einer Ebene positionierbar, horizontal verfahrbar und mit einem Demontie r- werkzeug (Haken) versehen, das um eine perpendikular zu der Hauptachse des Arbeitskopfes verlaufende Achse rotieren könne. Das Werkzeug sei a uch zw i- schen einer ersten Position zum Suchen und Greifen und einer zweiten Position zum Herausziehen des Reifenwulstes positionierbar, in der das Werkzeug, wie aus Figur 1 der D10 ersichtlich, vertikal ausgerichtet sei , und weise auch ein hakenförmiges un teres Ende auf, um den Rand des Reifenwulstes greifen zu können. Von der Vorrichtung der D10 unterscheide sich der mit Hilfsantrag I beanspruchte Gegenstand nur dadurch, dass das Demontierwerkzeug mit einer Zylin der - Kolben - Einheit positionierbar und in der ersten Position in Richtung des Zentrums der Radfelge ausgerichtet sei. Mit Blick auf die gestellte Aufgabe werde der Fachmann die US - Patentschrift 3 267 983 (D9) , die eine Vorrichtung zum Heraus ziehen von Re i- fen aus den Felgen von Fahrzeug rädern bet re ff e , in Betracht ziehen. Die Schrift offenbare ein Demontierwerkzeug, das um eine durch einen Stift gebildete Ac h- se rotieren könne. Dadurch sei das Demontierwerkzeug in einer ersten und zweiten Position, wie vom Streitpatent verlangt, positionierbar, in der das Wer k- zeug in entgegengesetzter Richtung ausgerichtet sei. Dass das Demontie r- 16 - 10 - werkzeug nach dem Streitpatent mittels einer Zylinder - Kolben - Einheit positi o- nierbar sein solle, entspreche üblicher fachgemäßer Vorgehensweise bei aut o- matischen Vorrichtunge n, bei denen die manuelle Arbeit entfallen solle. Die Patentansprüche der weiteren Hilfsanträge erweiterten wiederum den Schutzbereich des erteilten Patents und seien daher nicht zulässig. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsve rfahren in en t- scheidenden Punkten nicht stand. 1. Der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ liegt nicht vor. Die Fassung, die das Streitpatent im Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Art. 105a und 105b EPÜ erhalten hat, hat entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer Erweiterung seines Schutzbere ichs geführt . a) Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patenta nsprüche bestimmt. Die s bedeutet, dass ein geänderter Gegenstand nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt, wenn er auch in dem e r- tei l ten Patent geschützt, d.h. in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt war (BGH, Urteil vom 14. September 2004 X ZR 149/01, GRUR 2005, 145 elek - tronisches Modul). Eine Erweiterung des Schutzbereichs liegt sonach vor, wenn der Wortsinn des geänderten Anspruchs Vorrichtungen oder Handlungen u m- fasst, die nach de m vorherigen Anspruch nicht umfasst waren (vgl. Buss e/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 22 Rn. 27). Dies trifft im Streitfall nicht zu. 17 18 19 20 - 11 - b) Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Berufung meint, bereits die P a- tentansprüche 1 bis 12 des erteilten Patents entgegen ihrem Wortlaut eine Re i- fendemontie rmaschine im Sinne des erteilten Patentanspruchs 13 und nicht nur eine einen Teil dieser Maschine bildenden Vorrichtung betr ef fen . Denn die P a- tentansprüche des beschränkten Patents stell en sich als Beschränkungen des Gegenstands des Patentanspruchs 13 dar und erweitern daher den Schutzb e- reich des Streitpatents nicht. aa) D er nebengeordnete Patentanspruch 13 ist in der Fassung des ertei l- ten Patents auf eine Reifendemontiermaschine ( tyre removal machine ) geric h- tet , die dadurch gekennzeichnet ist , dass sie eine in Übereinstimmung mit den Ansprüchen 1 bis 12 stehende Vorrichtung aufweis t ( characterised by compr i- sing a device in accordance with claims 1 to 12 ). O b die se Kennzeichnung des Anspruchsg egenstands dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vora n- gehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst , die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Unteransprüche erfordert , ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln . bb) Entgegen der Annahme des Patentgerichts , das für die von ihm ve r- tretene Ansicht keine Begründung gegeben hat, ist Patenta nspruch 13 nicht so zu lesen , dass die dort beanspruchte Reifendemontiermaschine sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 1 bis 12 au fweisen m u ss. D ie Anspruchsfo r- mulierung ist vielmehr dahin auszulegen , dass Patentanspruch 13 eine Masch i- ne mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Patentansprüche 1 bis 12 unter Schutz stellt . 21 22 23 - 12 - (1) Bereits d er Wortlaut des Patentanspruchs , der den Au sgangspunkt der Auslegung bildet , l äs st grundsätzlich beide Auslegungsergebnisse zu. Die Bezugnahme in Anspruch 13 auf die vorangegangenen Ansprüche, von denen die Unteransprüche 2 bis 12 einzeln aufgezählte , be sonder s zweckmäßige oder vorteilhafte Ausgest altungen der in Anspruch 1 geschützten Vorrichtung betre f- fen, legt jedoch die Deutung nahe , dass die Reifendemontiermaschine eine Vorrichtung aufweisen soll, mit deren Beanspruchung die Patentinhaberin die Möglichkeiten der in Bezug genommenen vorangegange nen Ansprüche einzeln oder gegebenenfalls in Kombination ausschöpfen können soll . Da für spr echen sowohl die Anordnung der Ansprüche, die die Ausstattungsmerkmale der Vo r- richtung enthalten, vor Patentanspruch 13 , als auch der Umstand, dass die U n- teransprüch e 2 bis 12 in differenzierter Weise aufeinander rückbezogen sind und eine Vielzahl von Kombinationen der in den Unteransprüchen enthaltenen Ausstattungsmerkmale ermöglichen . (2) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 13 ei n- e ngende Bedeu tung des Merkmals " in accordance with claims 1 to 12 " ergib t sich auch nicht aus der B eschreibung des Streitp atents ( vgl. BGH , Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bode nseitige Verei n- zelungseinrichtung ; Busse/Keukenschrijver , aa O , § 14 Rn. 23 mwN). In Absatz 20 ist erwähnt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung zusammen mit weiteren Einrichtungen eine komplette Reifendemontiermaschine bilden kann ( " r esults in an assembly representing a complete tyre removal machine " ). D ie Figuren 1 und 2 zeigen , wie auch in den Absätzen 22 und 23 erläutert ist, perspektivische Ansichten der Reifendemontiermaschine. D ie Beschreibung lässt sonach keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, mit welchen Merkmalen die Reifend e- mo n tiermaschine in jedem Fall e ausgestattet sein muss . Daraus folgt, dass w e- der die Beschreibung noch die Zeichnungen Anhaltspunkte für ei ne ein schrä n- 24 25 - 13 - k ende Auslegung des P atentanspruchs 13 dahingehend ergeben , dass von seinem Gegenstand alle Merkmale der vorausgehenden Ansprüche 1 bis 12 umfasst s ein müssen . 2. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbk G , Art. 138 Abs. 1 Buchst. c E PÜ ), der erstmals im Ber u- fungsverfahren geltend gemacht worden ist und dessen Geltendmachung als sac hdienlich zuzulassen ist , liegt nicht vor. a) Der für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung maßgebliche I n- halt der ursprünglichen Fassung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegens tand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausg e- stattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlage n als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, Urteil e vom 22. Dezember 2009 X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 Hu b- gliedertor II ; vom 8. Juli 2010 Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 Fä l- schungssicheres Doku ment; vom 24. Januar 2012 X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 31 Elektronenstrahltherapiesystem; vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 - Polymerschaum ). b) Durch die Aufnahme der Formulierung " mittels einer Zylinder - Kolben - Einheit " (Merkmal 4.2) wird die automatische Vorrichtu ng dahin näher charakt e- risiert, dass das Demontierwerkzeug mittels der Zylinder - Kolben - Einheit posit i- oniert wird. Dies entspricht der übereinstimmenden Beschreibung des Streitp a- tents wie der ihm zugrunde liegenden Anmeldung, wonach es Zweck der Zyli n- der - Ko lben - Einheit (17) ist, ein bewegliches, am Arbeitskopf (15) gelenkig a n- 26 27 28 - 14 - gebrachtes Reifendemontierwerkzeug (25) in wenigstens zwei Arbeit s positi o- nen zu p osition ieren (B3 - Schrift Abs. 26 = Übers. Abs. 36; B1 - Schrift und A2 - Schrift Abs. 30). c) Die Merkm alsgruppe 5 gibt die Funktion wieder, die der automatischen Vorrichtung (9) und ihrem hakenförmigen unteren Ende in der Beschreibung zugewiesen wird (B3 - Schrift Abs. 41 aE bis 4 3 aA = Übers. Abs. 53 bis 55; B1 - Schrift und A2 - Schrift Abs. 47 bis 49), und is t daher gleichfalls durch die U r- sprungsoffenbarung gedeckt. d) Soweit die Klägerin anzunehmen scheint, die Beklagte sei, um ihr P a- tent wirksam einzuschränken, bei einem Rückgriff auf die Beschreibung geha l- ten, sämtliche Merkmale der erörterten Ausführ ungsbeispiele in den beschrän k- ten Anspruch aufzunehmen, entspricht dies nicht der ständigen Rechtspr e- chung des Senats (s. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 125 Spleißkammer; Urteil vom 15. November 2005 X ZR 17/02, GRUR 200 6, 319 Koksofentür; Urteil vom 16. Oktober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Fachmann die aufg e- nommenen Merkmale für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg nicht förderlich sind und nur zusammen mit nicht aufgenommenen Merkmalen einen sinnvollen Beitrag zur Erfindung leisten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, juris Rn. 23 - Kommunikationskanal) . 3. Auch die Beurteilung der Patentfähigkeit, die das Patentgericht in B e- zug auf den Gegenstand des Hilfsantrags I vorgenommen hat, hält der Nac h- 29 30 31 - 15 - prüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Gegensta nd des Streitpatents erweist sich als patentfähig. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist d ie beanspru chte R eifend e- montiermaschine ne u. aa) Die Entgegenhaltung D10 offenbart keine Reifendemontiermaschine mit einer Vorrichtung zum Montieren und Dem ontieren eines Reifens (Mer k- mal 1.1) , sondern eine Vorrichtung zu m Demont ieren eines Reifens von einer Felge . Auf einer Säule (3) ist eine drehbare Spannvorrichtung (4) ange bracht , die über einen Antriebsmotor drehbar ist und auf der eine Felge mit Rei fen a n- geordnet ist; ein Rahmen ( 1) ist mit der Säule über ein Bodenteil verbunden. An dem Rahmen sind auf einer Seite Pneumatikzylinder und Drückmittel angeor d- net, die den Reifen so deformieren sollen, dass die Reifenwülste (25) in de m Tiefbettbereich (28) der Radfelge positioniert werden können. Dadurch wird auf der den Drückelementen gegenüberliegen den Seite zwischen Reifenwulst und Radfelge Raum geschaffen, in den ein D emontierwerkzeug, bestehend aus e i- ner Stange (22) und einem am unteren Ende der Stange angeordneten Haken (21) eingebracht werden kann. Der Haken ist über die Stange und eine verstel l- bare Halterung (23) sowie eine weitere Stange (24) mit dem Rahmen verbu n- den. Er dient zum Hintergreifen eines Fußes des Reifens, um diesen nach en t- sprechender Verstellung des Hakens über ein Horn der F elge zu heben (D10 Sp. 3, Z. 57 bis 64). Ob der Fachmann, wie das Patentgericht angenommen hat, der Offenbarung der D10 entnimmt, dass die Vorrichtung auch zum Monti e- ren des Reifens verwendbar gemacht werden kann, kann dahinstehen; auch dann ergibt sich aus der Schrift keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Reifenmontiervorrichtung. 32 33 - 16 - Aus D10 ergibt sich z udem ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass es sich bei der offenbarten Vorrichtung um e ine automatische Vorrichtung handelt. Schließlich ist , wie bereits das Patentgericht angenommen hat, die Z y- linder - Kolben - E inheit, die beim Streitpatent zum Suchen, Greifen und Herau s- ziehen verwendet wird und zur Positionierung des Demontierwerkzeugs zw i- sch en einer ersten und einer zweiten Position dient (Merkmal 4.2 ), in der D10 nicht offenbart. bb) Die Druckschrift D9 offenbart eine Vorrichtung zum Herausziehen von Reifen aus einer Radfelge. Die Vorrichtung besteht aus einem Demontie r- werkzeug (15), des sen freies Ende (16) in Form eines Löffels leicht gekrümmt ist ( " the free end of which is slightly curved in the shape of a spoon " , D9 Sp. 2, Z. 16, 17). Das Werkzeug ist um eine Achse oder einen Stift (4) drehbar in e i- nem Schlitten (11) gelagert, der wied erum über Rollen (12) in einem als Krei s- segment ausgebildeten Führungsmittel (7) angeordnet ist. Um den Reifen von der Radfelge zu lösen, wird das Demontierwerkzeug mit dem löffelförmigen E n- de (16) zwischen dem äußeren Rand des Reifenwulstes und der Kontur der Radfelge eingefädelt. Mit einer Bewegung des Schlittens entlang des Fü h- rungsmittels wird dieses gedreht und über den Rand der Radfelge gehoben. Die Betätigung des Demontierwerkzeugs erfolgt manuell durch eine Bedienperson. Auch hier ist von einer Mont iervorrichtung n icht die Rede. Darüber hinaus ist auch in der D9 eine Zylinder - Kolbe n - Einheit nicht offenbart . cc) Die vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab liegenden Entg e- genhaltungen D1 bis D8 und D11 sind, wie das Patentgericht unangegriffen fe stgestellt hat, ebenfalls nicht neuheitsschädlich. 34 35 36 37 - 17 - b) Der Gegenstand des Streitpatents war durch den Stand der Tech nik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ) . Der Fachmann, der eine Reifendemontiermaschine mit einer automatisch arbeitenden Vorrichtung zum Demontieren und Montieren eines Reifens entw i- ckeln wollte , mag Anlass g ehabt haben, für die Gestaltung einer solchen Vo r- richtung die D10 in Betracht zu ziehen. Zu der Gesamtkombination der Mer k- m a le 1 bis 5 bot die Schrift jedoch weder für sich noch in Kom bination mit der Entgegenhaltung D9 eine Anregung. aa) Der D10 konnte d er Fachmann zwar entnehmen , dass das Demo n- tierwerkzeug ein hakenförmiges Ende aufweisen soll, um den Reifenwulst zu umgreifen und über den Rand der Radfelge herausziehen zu können (D10 Sp. 1 , Z. 32 bis 36, Pat entanspruch 1 ) . Es ist ferner beschrieben , dass das D e- montierwerkzeug über eine verstellbare Halterung beweglich ist (D10 Sp. 3 , Z. 57 bis 61) und auch der Haken in seiner Zugrichtung und/oder in seiner axi a- len Lage verstellbar ist (D10 Sp. 3 , Z. 4 bis 9; Sp. 4, Z. 34 bis 41) . bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Schrift jedoch k ein Demontierwerkzeug zu entnehmen, das um eine im Sinne des Streitp a- tents lotrecht zur Hauptachse des Arbeitskopfes verlaufende A chse ro tiert. In d er nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 38 39 40 - 18 - der D10 ist ein in der verstellbaren Halterung ( 23 ) , an der der Haken (21) befe s- tigt ist, gezeichneter Kreis zu e rkennen . Zudem ist am oberen Ende der ve r- stellbaren Halterung (23) ein zweiter Hak en oder ein zweites Werkzeug (ohne Bezugszeichen) angeordnet. Die Kreisdarstellung bedeutet, wie der gerichtliche Sachverständige au s- geführt hat, dass das mit ihr versehene Element, wie durch die daneben ang e- ordneten Pfeil e angedeu tet, drehbar oder sch wenkbar ist. Mit de r Möglichkeit, das Element zu drehen oder zu schwenken , ist aber noch keine Aussage da r- über verbunden , ob es sich bei d er Dreh - oder Schwenk bewegung um eine Einstellbewegung für das oder die Werkzeug e oder um eine Arbeitsbewegung des Wer kzeugs handelt. Gegen die Annahme einer Arbeitsbewegung, die A n- lass zur Anordnung des rotierenden Demontierwerkzeugs im Streitpatent geg e- ben haben könnte, spri cht , dass der Schwerpunkt der Offenbarung der D10 d a- 41 - 19 - rin liegt, den Reifen nach Druckbeaufschlagun g der Zylinder mittels der Rolle (20) in das Tiefbett zu drücken. Dieser Teil der Offenbarung ist in der rechten Hälfte der Figur 1 dargestellt und in Spalte 3, Zeilen 15 bis 56 erläutert. D ie Pfeildarstellung neben der verstellbaren Halterung (23) in der linken Hälfte der Figur 1 betrifft sonach nicht die Bewegung, die die Drückmittel und die Rolle (20) gegenüber dem Reifen ausführen oder den Druck, den sie auf den Reifen ausüben. Sie weist somit nicht auf eine Rotation des Demontierwerkzeugs, sondern auf die Möglichkeit hin, das Werkzeug oder die Werkzeuge in unte r- schiedlichen Winkeleinstellungen zum Einsatz zu bringen . cc) Der Schrift ist a uch nicht zu entnehmen, in welche r Weise die Bew e- gungen des Demontierwerkzeugs ablaufen , ob sie fremdbetätigt , m ithin aut o- matisch , oder manuell ausgeführt werden. Einen Anhaltspunkt für eine Frem d- betätigung allgemeiner Art bietet der Hinweis in Spalte 3, Z eilen 21 bis 23 auf einen Antriebsmotor, mit dessen Hilfe die Spannvorrichtung drehbar ist. De m- gegenüber schweig t die Schrift zu dem Antrieb der Bewegungen des Demo n- tierwerkzeugs. Sie gibt deshalb e ntgegen der Annahme des Patentgerichts ke i- ne n Anlass, eine in einer automatischen Vorrichtung angeordnete Zylinder - Kolbe n - Einheit vorzusehen , die das Demontierwerkzeug po sitioniert . Zwar führt die Druckschrift aus , dass die Zylinder 7 bis 11 mit Druckluft beaufschlagbar sind (Sp. 3, Z. 24). Die als Zylinder ausgebildeten Drückmit tel 7 bis 11 und die Halterung 23 werden jedoch in unterschiedlichen Bereichen und mit unte r- sch iedlichen Funktionen eingesetzt. D ie Drückmittel der D10 sind " diametral gegenüber " dem Ha ken, also dem D emontierwerkzeug angeordnet (D10 Sp. 3 , Z. 65 bis Sp. 4 , Z. 7) und sollen den Reifen in das Tiefbett der Felge drücken, damit der Reifen mit dem Wulst mittels der Halterung ausgehoben werden kann. Bei der D10 wird somit der Platz für die Aushebelung des Reifens durch den Einsatz der Drückmittel geschaffen; anders als beim Streitpatent ist ein Ei n- 42 - 20 - fädelungsprozess beim Einsatz des Hakens nicht notwendig. A nregungen für die Mittel zur Positionierung des Demontierwerkzeugs lassen sich daher der Ausgestaltung der Drückmittel nicht entnehmen. dd) Eine Anregung zur Gestaltung des Demontierwerkzeugs nach dem Streitpatent erhielt der Fachmann auch nicht aus D9 ; wie ausgeführt ist dort eine Zylinder - Kolben - Einheit nicht offenbart. Bei der Vorrichtung der D9 wird der Reifenwulst durch manuelle Betätigung herausgehebelt . Da s Demontierwer k- zeug wird auf den Rand der Radfelge aufgelegt und der Reifenwulst unter H e- bel wirkung über den Rand der Radfelge herausgezogen. Da raus erg ab sich keine Anregung, den Reifenwulst mittels der vertik a- len Bewegung eines Arbeitskopfes, der mit einem Demontierwerkzeug vers e- hen ist, aus der Felge herauszuziehen und hierbei das Demonti erwerkzeug so um eine senkrecht zur Hauptachse des Arbeitskopfes verlaufende Achse roti e- ren zu lassen, dass das Demontierwerkzeug mit seinem hakenförmigen unteren Ende in einer ersten Position in Richtung des Zentrums der Felge und in einer zweiten Positio n vertikal und/oder in der dem Zentrum der Felge entgegeng e- setzten Richtung ausgerichtet ist (Merkmale 4.2 bis 4.2.2). Das Patentgericht begründet seine gegenteilige Annahme damit, dass der von der D10 ausgehende Fachmann, der den funktional wichtigen Vorgang des Suchens, Ergreifens und Herausziehens der Wulst " noch detaillierter als in der D10 angegeben betrachten " wolle, sich im Stand der Technik auch bei m a- nuellen Vorrichtungen umsehen und dabei auf die D 9 stoßen werde. Dabei nimmt das Patentgericht aber eine abstrakte Betrachtung der in den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 bezeichneten Positionen vor und vernachlässigt den Kontext mit dem in der D9 eingesetzten Hebel, der nicht sinnvoll auf die D10 übertragen 43 44 45 - 21 - werden kann. Denn der Gegenstand der D9 stellt s ich , so der gerichtliche Sachverständige, als etwas " völlig anderes " als d ie in D10 offenbarte Vorric h- tung dar . Bei D9 handelt es sich um einen geführten Montierhebel , der auf der Felge abgestützt wird und einem anderen Kraftfluss unterliegt als das Wer k- ze ug der D10, bei dem der Kraftfluss über den Rahmen abgeleitet wird. Dies steht einem Verständnis der sich aus der D9 ergebenden Bewegungsabläufe als " noch detaillierter als in der D10 angegeben " entgegen. Da Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann Vera nlassung gehabt hätte, einen derartigen Rückgriff auf die D9 vorzunehmen, sich aus dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme auch sonst nicht ergeben haben, beruht der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit und erweist sich die Kla ge als unbegründet. 46 - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs . 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Richter am Bundesgerichtshof Schuster Gröning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2 Ni 12/08 (EU) - 47
Full & Egal Universal Law Academy