BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 311/12 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; VVG §§ 100, 110 a) Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsne h mer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsa n- spruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versich e- rungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des I n solvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (For t- führung von BGH, ZIP 1989, 857). b) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens ste llt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Vers i- cherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Vill , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landg e- richts Düsseldorf vom 28. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist V erwalter in dem am 23. Dezember 2004 eröffneten Inso l- v enzverfahren über das Vermögen der B . GmbH (fortan: B . ), d ie von der Steuerberaterin - Sch . (fortan: Schuldnerin) beraten wurde. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermöge n der S teuerb e rate rin , das am 3. Juni 2009 eröffnet worden ist. In einem Vorprozess zwischen dem Kläger und der Schuldnerin erließ das Landgericht Limburg an der Lahn am 29. März 2009 ein Versäumnisurteil g e- gen die Schuldnerin, in dem unter anderem festges tellt wird , dass diese de m Kläger als Insolvenzverwalter den materiellen Schaden zu ersetzen hat, we l- ch er der Masse dadurch entstanden ist, dass sie die Ansprüche in mehreren für die B . geführten Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt Essen - Ost nicht beg ründet , in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Dü s- 1 - 3 - seldorf die Klagefrist versäumt und mehrere mit einer Verfügung des Gerichts angeforderte Rechnungen nicht vor ge leg t hat . Gegen dieses Versäumnisurteil ist bislang kein Einspruch einge legt worden. Das dazugehörige Kostenfestse t- zungsverfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - soweit h ie r noch v o n Bedeu t ung - die Verurte ilung des Beklagten zur Begleich ung der Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht Limburg in Höhe von 2.908,66 Schadensersatz in Höhe von 34 . Den letztgenannten Betrag hat das Finan z- amt als Verspätungszuschlag wegen der nicht rechtzeitigen Abga be der Kö r- perschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 durch die Schuldnerin festgesetzt. Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche jeweils au f de n Deckungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Vermögensschadenshaftpflichtversicherer b e- schränkt. Die Klage is t in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit sein er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin Zahlung von 2.942,66 ihre n H aftpflichtversicher er . Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 2 3 4 - 4 - I. Da s Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit es um die Kosten des vor dem Landgericht Limburg geführten Vorprozesses gehe. Insoweit habe der Kläger die Möglichkeit, durch Aufnahme des Kostenfestse t- zungsverfahrens innerhalb des unterb rochenen Prozesses gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die Titulierung seines Anspruchs zu erreichen. Im Hinblick auf § 110 VVG, der im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs nehmers dem geschädigten Dritten wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer z u- stehenden Anspruchs ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Fre i- stellungsanspruch des Versicherungsnehmers gebe, sei anerkannt, dass ins o- weit unmittelbar Zahlungsklage gegen de n Insolvenzverwalter erhoben werden könne. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO könne im Fall einer bei Verfahrenseröf f- nung anhängigen Haftungsklage der Rechtsstreit beschränkt auf den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch gegen den V e r- sicherer sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden. Einer vorherigen Anmeldung und Feststellung der Forderung zur Inso l- venztabelle bedürfe es nicht. Die Möglichkeit der Aufnahme des Verfahrens müsse aus prozessökonomischen Grün den auch hinsichtlich eines durch die Verfahrenseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens bestehen. Der Ve r- sicherer hafte im Rahmen seiner Freistellungspflicht auch für die Kosten des g egen den Versicherungsnehmer geführten Prozesses auf abgesonderte B e- friedigung. Die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens stelle deshalb den einfacheren und billigeren Weg dar, den Anspruch zu titulieren. 5 - 5 - Soweit das Amtsgericht einen Schadensersat zanspruch in Höhe von 34 wiesen habe, sei nicht dargelegt, dass die Schuldnerin sich sch a- densersatzpflichtig gemacht habe, weil schon die Darlegung des Klägers fehle, zu welchem Zeitpunkt sich die Beklagte im Besitz der für die Anfertigung der Körper schaftsteuererklärung für das Jahr 2003 notwendigen Unterlagen befu n- den habe. Aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg vom 29. März 2009 könne eine entsprechende Haftung nicht entnommen werden, weil sich dieses Urteil nicht mit dem Säumniszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2003 befasse. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Bezahl ung der Kosten des Vorprozesses im Wege der Absonderungsklage verfolgt. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem fehlenden Rechtsschut z- bedürfnis des Klägers für die gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage unter Beschränkung auf den Freistellung sanspruch gegen de n Haftpflichtvers i- cher er der Schuldnerin ausgegangen. Die Aufnahme des durch die Verfa h- renseröffnung unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt einen einf a- cheren und billigeren Weg dar, um zu einer Festsetzung der Kosten des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits unter Beschränkung auf den Freistellungsanspruch der Schuldnerin zu gelang en. 6 7 8 9 - 6 - a) Gemäß § 110 VVG, der inhaltlich der früheren Regelung des § 157 VVG aF entspricht, kann der Dritte wegen des ihm gege n den Versicherung s- nehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freiste l- lungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Verm ö- gen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesen Freistellungsansp ruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Za h- lung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Vers i- cherungsforderung, geltend machen, ohne dass es des Umwegs über das i n- solvenzrechtliche Anmeldungs - und Prüfungsverfahren bedar f (BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223 /54, VersR 1956, 625, 626; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2012 - 18 U 236/10, Rn. 47 f; Pröl s s/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 6; MünchKomm - VVG/ Littbarsk i, § 110 Rn. 23 f, 28; MünchKomm - InsO/Ganter, 3 . Aufl., § 51 Rn. 238). Ist hinsichtlich der Schadensersatzforderung des Dritten gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der durch die Eröffnung des Insolve nzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird, kann der Dritte diesen Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit aufnehmen, als er abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung geltend mach t. Dies folgt aus der Aufwert ung des Zahlungsa nspruchs durch § 110 VVG. § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO sieht vor, dass Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter a ls auch vom Gegner aufgenommen werden können, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Es gibt durchgre i- fende Gründe , die Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf das Absonderung s- recht des § 110 VVG anzu wend en . 10 11 - 7 - aa) Allerdings betrifft die Vor schrift zuvörderst anhängige Rechtsstreiti g- keiten gegen den Schuldner , die unmittelbar die abgesonderte Befriedigung betreffen , wie etwa Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem Grundstück wegen eines Grundpfandrechts , Vorzugsklagen nach § 805 ZPO und Teilungsklagen (vgl. HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 86 Rn. 11). Demgege n- über ist Gegenstand des unterbrochenen Haftungsprozesses allein der Za h- lungsanspruch des Anspruchstellers gegen den Versicherungsnehmer und nicht das Recht, sich aus der Deckungsf orderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Der Deckungsanspruch ist nicht gegenständlich beschränkt, so n- dern auf die Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen ausg e- richtet. Es geht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht um die Herausgabe o der Freigabe des Deckungsanspruchs, der im Haftungsprozess anders als in den genannten typischen Fällen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO keine Rolle spielt (vgl. Thole, NZI 2011, 41, 42 f). bb ) Trotz dieser konstruktiven Unterschiede spricht gleichwohl meh r d a- für, auch die Zahlungsklage des Anspruchstellers unter § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu fassen. Da dem Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs im Sonderfall des § 110 VVG das Recht eingeräumt ist, gegen den Inso l- venzverwalter auf Zahlung, bes chränkt auf Leistung aus der Versicherungsfo r- derung, zu klagen und auf diese Weise indirekt das Absonderungsrecht geltend zu machen, liefe es auf eine überflüssige Förmelei hinaus, den Gläubiger auf einen neuen Prozess nach Insolvenzeröffnung zu verweisen (vgl. Thole, aaO S. 42). Durch die Notwendigkeit der Beschränkung des Klageantrags ist pr o- zessual auf andere Weise sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzfo r- derung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wi rd. Mit der Zulassung der Absonderungsklage gegen den Inso l- 12 13 - 8 - venzverwalter ist deshalb folgerichtig auch die Zulassung einer Verfahrensau f- nahme nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbunden. b) Das Recht zur Aufnahme des Passivprozesses schließt die Aufnahme we gen entstandener Kosten ein , soweit diese durch das Recht gesichert sind, das de m Gläubiger im Sinne des § 86 InsO abgesonderte Befriedigung gewährt ( vgl. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 86 Rn. 12; MünchKomm - InsO/ Schumacher, 2. Aufl., § 86 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 86 Rn. 12; HmbKomm - InsO /Kuleisa, 4. Aufl., § 86 Rn. 10 , 21 ). Dies folgt aus de r Reichwe i- te des Freistellungsanspruch s des Versicherungsnehmers aus § 100 VVG . D er Versicherer ist bei einer Haftpflichtversicherung auch ver pflichtet, den Versich e- rungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versich e- rungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden. D er Versicher er muss deshalb in gleicher Weise wie für die Hauptforderung auch für den Kostene r- stattungsanspruch des Dritten einstehen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist auch das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht L imburg unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128; vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, ZInsO 2012, 2216). Liegt dem Kostenfestsetzun gsverfahren - wie vorliegend - ein Anspruch des Kostenglä u- bigers auf abgesonderte Befr iedigung zugrunde, kann der Kostengläubiger das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wieder aufnehmen. Dies kann im Fall des § 110 VVG mit der Maßgabe geschehen, dass der Anspruch auf Befried i- gung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers ge gen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Dieser Weg ist im Hinblick darauf, dass bereits eine Kostengrundentscheidung ergangen is t, einfacher und prozessök o- 14 15 - 9 - nomischer als die Erhebung einer selbständigen Klage auf Ausgleich der Ko s- ten des Vorprozess es aus dem Freistellungsanspruch gegen de n Versicher er . Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage besteht deshalb nicht. 2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Ber u- fungsgericht hätte den Anspr u c h auf Zahlung von 34 r- fen. Die Abweisung der Klage beruht insoweit - dies folgt aus der zulässigen Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Amtsg e richts - au f der fehlenden Darlegung einer Schadensersatzforderung des Klägers g e- gen die Schuldnerin im Hinblick auf die verspätete Abgabe der Körperschaf t- steuererklärung für das Jahr 2003. Hierm it setzt sich die Revisionsb e gründung nicht auseinander. Aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Li m burg ist eine Verurteilung de r Schuldnerin zum Schadensersatz wegen verspä - 16 - 10 - teter Abgabe der Körperschafts teuer erklärung für das Jahr 2003 nicht zu en t- nehmen. Rechtskraft fragen stellen sich danach nicht. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidu ng vom 14.02.2012 - 33 C 10764/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2012 - 23 S 93/12 -
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