BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/14 vom 16 . September 2 0 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Rich terin Möhring a m 16. September 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschlus s vom 25. Juni 2015 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf hin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durc h- greifend erachtet. Von ei ner Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch j etzt sieht der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus de m Verfassung s- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge . Ansonsten hätte es eine Partei in der 1 - 3 - Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal bsatz 2 ZPO zu umgehen . Nach der Gesetzesbegrü n- dung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begrü n- dung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl . BT - Drucks. 15 /3706 S. 16). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 O 7/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 38/12 -
Full & Egal Universal Law Academy