ECLI:DE:BGH:2 017:100117BXIZR31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 31/15 vom 10. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die R ichterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die Recht ssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der in Bezug auf die nach dem Klägervortrag n icht erfolgte Aufklärung über das Totalverlus t- risiko, deren Unterlassung das Berufungsgericht als nicht bewi e- sen angesehen hat, geltend gemachte Zulassungsgrund der S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht gegeben, weil im Fall der Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein gesonderter Hinweis auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht erforderlich ist (S e- natsurteile vom 27. Oktober 2009 XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 25 und vom 11. September 2012 XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 1 O 164/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2014 - 4 U 69/14 -
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