ECLI:DE:BGH:2018:180118UIXZR31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 31/15 Verkündet am: 18. Januar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die V o- raussetzungen einer Vorsatzanfec htung mit der Begründung verneint hat, der A n- fechtungsgegner habe weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schul d- ners noch von einer Benachteiligung der Gläubiger gewusst. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 6. Juli 2009 am 12. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte belieferte die Schuldnerin seit dem Jahr 2006 unter anderem mit Papier. Schon bald nach Beginn der Geschäftsbeziehung kam die Schuldnerin ihren Za h- lungsverpflichtungen nicht mehr nach . Wegen eines Teils der i m November Schuldnerin eine Moratoriumsvereinbarung. Die Zahlungstermine für die ve r- einbarten Raten hielt die Schuldnerin überwiegend nicht ein. Im April 2008 e r- 1 - 3 - wirkte die Beklagte wegen erneuter Rückstände einen Vollstreckungsbescheid . Die Beklagte gestattete der Schuldnerin auf deren Bitte Ratenzahlungen auf den titulierten Betrag. Im September 2008 erklärte die Schuldnerin wegen der aktuellen Rückstände von ein notar ielles Schuldanerkenntnis . Auch hinsichtlich dieses Betrags wurden auf Wunsch der Schuldnerin Rate n- zahlungen vereinbart. Der Kläger hat 27 Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zei t- raum zwischen dem 17. Januar 2008 und dem 19. April 2009 im Gesa mtbetrag Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage a b- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Mit seiner vom Senat zug elassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. D as Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung des Klägers sei unz u- lässig. Sie sei bezüglich der auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung der ersten 25 Zahlungen nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. Das Landgericht habe die Klage insoweit mit der Begründung abgewie sen, die B e- 2 3 4 - 4 - klagte habe weder gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte, noch dass die Handlungen der Schuldnerin die Gläubiger benachteili g- ten. Die Abweisung der Klage sei damit auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Das Landgeri cht habe beide Voraussetzungen der gesetzlichen Ve r- mutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für eine Kenntnis der Beklagten von e i- nem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint. Der Kläger habe die zweite Begründung mit seiner Berufung nicht ang egriffen. Der Angriff gegen die erste Begründung bringe auch nicht den zweiten Abweisungsgrund zu Fall. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kenne, auch wisse, dass Leistu n- gen aus dem Vermögen des Schuldners andere Gläubiger benachteilig t e n , und dass mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Forderungen insbesondere bei einem gewerblich tätigen Schuldner gerechnet werden müsse, könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Rechtsprechung be treffe den Nachweis der tatb e- standlichen Voraussetzungen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und könne erst dann herangezogen werden, wenn das Vorliegen dieser Vorausse t- zungen behauptet werde. Dies sei hier hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht der Fall, weil der Kläger die verneinenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht a n- gegriffen habe. Bezüglich der beiden innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröf f- nungsantrag erbrach ten und nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO angefocht e- nen Zahlungen der Schuldnerin im Betrag von sei die B e- r u fung zwar hinreichend begründet. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei jedoch nicht erreicht. 5 - 5 - II. D iese Ausführungen halten rechtliche r Nachprüfung nicht stand. Die B e- rufung des Klägers ist zulässig. 1. N ach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen , aus denen sich die Rechtsverletzung und deren E r- heblichke it für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tr a- gende rechtliche Erwägungen gestützt, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufungsbegr ündung nur dann geeignet, das gesa m- te klageabweisende Urteil in Frage zu stellen, wenn sie jede dieser Erwägu n- gen konkret angreift. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig . Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertig en Begründu n- gen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 25. November 1 999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW - RR 2015, 511 Rn. 8; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, NJW - RR 2015, 756 Rn. 8; vgl. auch Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14 . Aufl., § 520 Rn. 31 und 38; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 44 ; Zöller/Heßler, ZPO, 3 2 . Aufl., § 520 Rn . 37a ). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12; Urteil v om 17. N o- 6 7 - 6 - vember 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 35; Stein/Jonas/Althammer, aaO; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 92). 2. N ach diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung des Kl ä- gers den gesetzlichen Anforderungen. a ) D as Landgericht hat , wie das Berufungsgericht mit Recht angeno m- men hat, die Abweisung der Klage auf zwei gleichwertige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt. Es hat zum einen ausg e- führt, die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einer drohenden Zahlung s- unfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Zum anderen hat es gemeint, es sei ebenfalls nicht erkennbar, dass die Handlungen der Schuldnerin andere Glä u- biger benachteiligten und die Beklagte davon wusste. Damit hat das Landg e- richt beide tatbestandlichen Voraussetzungen, bei deren - kumulativem - Vo r- liegen die nach § 133 Abs. 1 InsO (hier anwendbar in der bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung) erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet wird, verneint. b ) Z utreffend stellt das Berufungsgericht fest, dass der Kläger den zwe i- ten, die Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligung anderer Gläubiger betreffenden Abweisun gsgrund in der Begründung seiner Berufung nicht ang e- griffen hat. Die Berufungsbegründung setzt sich eingehend mit dem ersten, die Kenntnis der Beklagten von drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin betreffenden Abweisungsgrund des Landgerichts auseina nder. Zu der zweiten Voraussetzung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verhält sie sich jedoch nicht . 8 9 10 - 7 - c ) E ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war ein gesonderter, auf die zweite Voraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bezogener Berufun g s- angriff aber hier nicht erforderlich. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Norm war der Angriff des Klägers gegen die Ve r- neinung der ersten Voraussetzung geeignet, auch die Beurteilung des Landg e- richts zum zweiten Tatbest andsmerkmal zu Fall zu bringen. aa ) N ach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtung s- gegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wus s- te, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger ben achteiligte. Dabei indiziert die Kenntnis von drohender oder bereits eingetr e- tener Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Kenntnis der Gläubigerbenachteil i- gung. Weiß der Anfechtungsgegner nämlich von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteil i- gen , wenn der Schuldner unternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existieren. Dann weiß der Anfech tungsgegner regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest e r- schweren oder verzögern ( BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 17; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 22 ; vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, W M 2017, 1221 Rn. 8 ). bb ) I m Streitfall war die Schuldnerin unternehmerisch tätig. Wusste die Beklagte von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, ind i- 11 12 13 - 8 - ziert dies deshalb auch ihre Kenntnis davon, dass die an sie gerichteten Za h- lungen d er Schuldnerin andere Gläubiger benachteiligten. Der Angriff des Kl ä- gers gegen die Beurteilung des Landgerichts, die Beklagte habe eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht gekannt, wirkt sich damit - falls er Erfolg hat - auch auf die Frage aus, ob die Beklagte von der Gläubigerbenac h- teiligung wusste. Er ist deshalb geeignet, auch den zweiten Abweisungsgrund des Landgerichts zu Fall zu bringen. cc ) D ie Auffassung des Berufungsgerichts, die in Bezug genommene Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erlange hier keine Bedeutung, weil der Kläger die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung nicht angegriffen habe und er damit eine solche Kenntnis nicht behaupte, ist nicht richtig. Der Kl äger hat in erster Instanz das Vorliegen beider tatbestandlicher Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO behauptet . In der Berufungsbegründung hat er auf sein gesamte s erstinstanzliche s Vorbringen Bezug genommen . Der Umstand, dass er die Verneinung de r zweiten Vermutungsvoraussetzung durch das Landgericht mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen hat, kann nicht als Aufgabe des darauf bezogenen Vortrags verstanden werden. 3. D a die Berufung des Klägers hinsichtlich der ers ten 25 Zahlungen de r a- ge für die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Anfechtung der beiden des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ni cht erreicht. 14 15 - 9 - III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Begründetheit der Berufung zu prüfen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 307 O 96/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2015 - 8 U 41/13 - 16
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