ECLI:DE:BGH:2018:140318UXIIZR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 31/17 Verkündet am: 14. März 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb E ine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbefl ä- chen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur A b- wendung der Verlängerung spätestens a usgesprochen werden muss (im A n- schluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125). BGH, Urteil vom 14. März 2018 - XII ZR 31/17 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lu ng vom 14. März 2018 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richter Dr. Gün ter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Mainz vom 22. März 2017 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der klauselmäßige n Verläng e- rung eines Werbevertrags. Die Klägerin erwirbt Fahrzeuge, um sie sozialen Organisationen wie Ki n- dergärten, Sc hulen und Lebenshilfeeinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Finanziert werden die Fahrzeuge durch Werbeverträge, die die Klägerin mit Sponsoren schließt. Entsprechend schloss sie am 3. September 2010 mit dem Beklagten einen Vertrag über eine Wer befläche auf einem Anhänger, der einer Schule überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Ja h- ren zu einem Nettogesamtpreis von 1.000 1 2 - 3 - In dem Formularvertrag ist unter " Auftragsbedingungen " geregelt : " Die Wer belaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertrag s- partner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um we i- tere 5 Jahre, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekü n- " Die Klägeri n lud de n Beklagten auf den 14. Januar 2011 zur Fahrzeu g- übergabe an die Schule ein. Mit Schreiben vom 15. August 2015 bedankte sich die Klägerin beim B e- klagten, dass er sich dafür entschieden habe, auch jetzt wieder die Schule zu unterstützen. Zugleich stellte s ie den Gesamtpreis für die nächsten fünf Jahre in Rechnung und kündigte an, diesen Betrag bei Fälligkeit der Rechnung am 23. August 2015 vom Konto des Beklagten einzuziehen. Die Rechnung wurde in der Folgezeit nicht gezahlt. Mit der Klage verlangt die K l ägerin die Vergütung von 1.190 n- sen für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat der Klage stattg e- geben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Klägerin die begehrte Vergütung weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe keine Vergütung zu. Die Wirksamkeit der Verlänger ung s- klausel scheitere an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie unklar und missve r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - stän d lich sei und gegen das Transparen z gebot verstoße. Der Zeitpunkt des " Ablaufs des Vertrages " sei unklar, weil für den Vertragsbeginn drei unte r- schiedliche Möglichkeiten in Bet racht kämen: das Datum des Vertragsschlu s- ses, dasjenige der Auslieferung des Anhängers an die Schule oder der Beginn der vertraglichen Zahlungspflicht. Darüber hinaus handele es sich um eine Überraschungsklausel, da der Inhalt der Verlängerungsklausel durc h die druc k- technische Anordn ung so verschleiert werde, dass mit ihr nicht gerechnet we r- den müsse. Dagegen könne sich der Beklagte nicht auf § 309 b BGB berufen, weil er als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sei, die zudem auf typengemisch te Verträge mit vorwiegend mietvertraglichen Elementen keine Anwendung finde. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klausel zur automatischen Ve rlängerung des Vertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam ist. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ver - wenders entgegen den Gebo ten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligen. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass A llgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenhei ten des Handels verkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und 9 10 11 - 5 - führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit for - mularmäßiger Geschäftsbe dingungen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 1 25 Rn. 13 mwN). Unwirksam ist daher, wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits entsch ieden hat (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 1 25 ), eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgespr o- chen werden muss. b) Nach dem Wortlaut der hier streitigen Klausel verlängert sich der Ve r- trag um weitere fünf Jahre, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich ge kündigt wird. Da die anfängliche Vertragslaufzeit auf fünf Jahre festgelegt ist, liegt der Vertragsablauf fünf Jahre nach Vertragsbeginn, so dass die Kündigungsfrist drei Monate davor endet. Nicht eindeutig ist hier allerdings der Vertragsbeginn. Nach d em Inhalt des Formularvertrags beginnt die Werbelaufzeit mit der Auslieferung des Fah r- zeugs " an den Vertragspartner " . Vertragspartner des hier maßgeblichen Ve r- trags sind die Parteien des Rechtsstreits. An die Klägerin wird das Fahrzeug vom Hersteller ausge liefert, um es zunächst mit den Werbetexten zu versehen und für die Übergabe an die Institution / den Verein vorzubereiten. Die Schule ist nicht " Vertragspartner " des Vertrags und auch nicht als solcher bezeichnet, sondern als " Institution/Verein " . Ob die Auslieferung an die Klägerin oder die Übergabe an die Schule für den Vertragsbeginn maßgeblich ist, bleibt nach dem Vertragsinhalt letztlich unklar. Für die Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Klägerin als Vertragspartnerin spricht einerseits der Wortla ut der Klausel, andererseits die Tatsache, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt eigene Aufwe n- 12 13 14 - 6 - dungen für das Fahrzeug zu erbringen und deshalb ein wirtschaftliches Intere s- se an gleich zeitig beginnenden Einnahmen hat. Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die Schule spricht hingegen, dass erst ab d ies em Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der Werbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt (vgl. Senatsurteil vom 25. Ok - tober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 15) . Die Unsicherheit über den Vertragsbeginn und den Ablauf der Künd i- gungsfrist lässt sich anhand des Vertragsinhalts und seiner Umstände nicht au f- lösen. So vertritt auch die Klägerin einerseits mit ihrer Revision den Standpunkt, dass für den Beginn d er Werbelaufzeit auf den Termin der Übergabe des Fah r- zeugs an die Schule abzustellen sei, der dem Beklagten durch die Einladung auch bekannt war. Andererseits muss sie in ihrem Schreiben vom 15. August 2015 offensichtlich davon ausgegangen sein, dass weder der Vertragsa b- schluss noch die spätere Übergabe des Fahrzeugs an die Schule für den B e- ginn der Vertragslaufzeit maßgeblich sein sollte. Denn sie hat die Bezahlung der verlängerten Laufzeit bereits mit Fälligkeit zum 23. August 2015 in Rec h- nung gestellt, w ährend der Vertragsschluss erst am 3. September 2010 und die Übe rgabe an die Schule erst am 14. Januar 2011 stattgefunden hatte n und d a- mit eine Fälligkeit für die Verlängerung bereits im August 2015 nicht hätte n au s- lösen können (vgl. Senatsurteil vom 25. O ktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 16) . 3. Danach hält die Klausel einer In haltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigung s- zeitpunkts führt dazu, dass das Kündigu ngsrecht vom Werbekunden nicht effe k- tiv ausgeübt werden kann. Da die automatische Vertragsverlängerung jedoch eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt, hat beides g e- meinsam keinen Bestand. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsve r- 15 16 - 7 - längerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß kommt nicht in B e- tracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 XII ZR 1/17 NZM 2018, 125 Rn. 17 mwN). Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 28.07.2016 - 83 C 117/16 - LG Mainz, Entscheidung vom 22.03.2017 - 3 S 124/16 -
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