ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZR31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 22. November 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). D er Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem U m- fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die B e- anstandungen sämtlich für nich t durchgreifend erachtet. In seinem die B e- schwerde zurückweisenden Beschl uss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der V o- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halb satz 2 ZPO) . Von e iner weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis 1 - 3 - des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anh ö- rungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmi t- telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weite r- gehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge . Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehör srüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründung s- ergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 9 O 242/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2017 - 9 U 68/17 -
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