BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/12 Verkündet am: 6. Dezember 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 17 Abs. 1 und 2, § 133 A bs. 1 Satz 2 Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähi g keit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträ g- lich entfallen ist. InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weit e- ren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben. InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Gläub i- gers, greift das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung ein, wenn zum Zei t- punkt der Leistung Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivil - senats des Schleswig - Holsteini schen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2011 u nd das Urteil der 2. Zivilkammer des Land - gerichts Lübeck vom 26. Februar 20 1 0 im Kostenpunkt und in - soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 112.187,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 25. Juli 2005 über das Vermö gen der H . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13. September 2005 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 - 3 - . Die Schuldnerin stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsverbi n- dung und bezahlte bereits im Jahr 2003 einen erheblic hen Teil ihrer aus Ware n- lieferungen herrührenden Verbindlichkeiten nicht zum Fälligkeitszeitpunk t. Ihr Zahlungsrückstand belief sich zum 31. Dezember 2003 auf 271.337,56 Kündigung einer auch die Forderungen gegen die Schuldnerin erfassenden Kreditversicherung durch die Beklagte richtete diese neben dem für laufende Verbindlichkeiten der Schul dnerin bestehenden Konto Nr. 1301 für deren Al t- verbindlichkeiten ein Konto mit der Nr. 1103 ein, dessen Saldo zu Lasten der Schuldnerin bis zum 29. Februar 2004 auf 376.481,37 einer zwischen der Schuldnerin und der Beklagten im März 200 4 getroffenen Vereinbarung sollte die Schuldnerin die Altverbindlichkeiten durch sechs Rate n- en Tatsächlich entri chtete die Schuldnerin bis zum 22. April 2004 einen Gesamtb e- trag von 270.000 April 2004 fällige Schlussrate wurde seitens der Sch uldnerin nicht erbracht. Die Schuldnerin und die Beklagte einigten sich am 14. Mai 2004 dahin, dass die noch offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf dem Konto 1103 durch monatliche Zahlungen von jeweils 6.000 zurückge führt werden sollten. Anfang Oktober 2004 belief sich der Restsaldo auf 57.229,28 Dezember 2004 auf rund 39.000 wurde. Zwecks Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten leistete die Schuldnerin Zahlungen, die insbesondere au f Einzelabsprachen zwischen ihr und der Beklagten beruhten. Am 20. Oktober 2004 wurde eine Lastschrift der 2 3 - 4 - i- chen Verpflichtungen nicht nachkam, ergingen gegen sie im Zeitraum von Ap ril 2004 bis November 2004 Mahnungen sowie Pfändungs - und Einziehungsverf ü- gungen des Finanzamts. Ab November des Jahres 2004 sollte die Schuldnerin vereinbarungsg e- Am 22. und 30. Dezember 2004 wurden Lastschriften der Schuldnerin über j e- weils 12.500 Januar 2005 Lastschriften der Schuldnerin über 12.500 e- glichen. Weitere Rücklastschriften ereigneten sich am 6. und 14. April 2005. Die Schuldnerin tilgte am 6. Juli 2004 eine Verbindlichkeit der H . R . GmbH über 20.000 Oktober 2004 eine Verbin d- lichkeit der H . K . GmbH über 10.0 00 e- klagten; bei den Forderungsschuldnern handelt es sich um Schwesterunte r- nehmen der Schuldnerin. Außerdem entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum vom 6. Januar bis 19. Za h lung über 6.00 e- Die unter dem Gesichtspunkt des § 133 Abs. 1 InsO auf Erstattung von ht abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Blick auf Zahlungen vom 18. und 19. April 2005 in Höhe von 25.345,85 dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Diff e- re nzbetrag in Höhe von 112.187,21 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Schuldn erin bei Zahlung von 20.000 6. Juli 2004 mit einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Eine Zahlungseinstellung könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Schuldn e- rin im März 2004 außerstande gewesen sei, die Altverbindlichkeiten in Höhe von 376.000 Zeitpunkt die Zahlung in einem Betrag eingefordert. Soweit die Schuldnerin im Mai 2004 außerstande gewesen sei, den Restbetrag der Altverbindlichkeiten von 105.000 zu bezahlen, sei die Fälligkeit dieser Forderung infolge der mit der Schuldnerin getroffenen Stundungsvereinbarung entfallen. Ein Benachteiligungsvorsatz könne im Blick auf die enge Verflechtung beider Unternehmen nicht aus der für sich genommen inkongrue nten Zahlung der Schuldnerin auf die gegen die H . R . GmbH gerichtete Forderung hergeleitet werden. Jedenfalls habe die Beklagte von einer etwaigen Gläubigerbenachteil i- gungsabsicht keine Kenntnis gehabt. Eine Zahlu ngsunfähigkeit habe die B e- klagte nicht der Mitteilung der Schuldnerin vom März 2004 entnehmen müssen, den Gesamtbetrag von 376.000 n- 7 8 9 10 - 6 - nen. Der hohe Rückstand habe für alle Beteiligten nachvollziehbar auf der Kü n- digung der Kreditversicherung und der damit verbundenen Notwendigkeit b e- ruht, das zu Lasten der Schuldnerin aufgelaufene Gesamtobligo deutlich zu r e- duzieren. Das Scheitern der letzten Raten könne unter Berücksichtigung des Zuschnitts der bestehenden geschäftlich en Beziehungen nicht als ausreiche n- des Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten. Bei der Creditreform eingeholte Auskünfte hätten für die Beklagte keine Veranlassung gegeben, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches ge lte für den wenig aussagekräftigen Businessbericht der M . . Ob die Schuldnerin bei der Zahlung über 10.000 Oktober 2004 mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe, müsse ebenfalls nicht abschli e- ßend entschieden werden, weil die Be klagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Der Beklagten seien weder Zahlungsforderungen der J . GmbH noch Steuerrückstände bekannt gewesen. Auch aus dem Zahlungsverhalten sei für die Beklagt e noch nicht eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennbar geworden. Auch im Zeitpunkt der Zahlungen vom 6. und 10. Januar 2005 über in s- gesamt 25.000 h- teiligungsabsicht gehabt. Die um die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel nicht unübliche Rückgabe von Lastschriften genüge nicht als Beweisanzeichen für die Feststellung, dass die B eklagte die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin erkannt habe. Ebenfalls bei Vornahme der Zahlungen vom 20. Januar bis 14. Februar 2005 sowie der Zahlung vom 16. März 2005 habe die Beklagte keine Kenntnis von einer zu unterstellenden Gläubigerbenach teiligungsabsicht der Schuldnerin 11 12 13 - 7 - gehabt. Die insoweit hinzugekommenen Indizien der Rückgabe von Lastschri f- ten sowie der Unterzeichnung einer Bürgschaft auch für Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch den Zeugen A . hätten nicht solches Gewicht, dass nunmehr eine Kenntnis der Beklagten von der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin anzunehmen sei. II. Den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Klage ist, auch soweit das Berufungsgeric ht zum Nachteil des Klägers erkannt hat, auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO wegen der beiden Seiten bekannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin b e- gründet. Die den Gegenstand der Revision bildenden Zahlungen in Höhe von u- bigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. 1. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldn er bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten a n- deren Vorteils - erk annt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteil i- gungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befried igen (BGH, Urteil vom 29. Septem - ber 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln 14 15 - 8 - ode r zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger z u- gleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, aaO Rn. 15 mwN). Dies gilt insbesondere , wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall m it weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 30 mwN ). 2. Infolge der spätestens seit Ende April des Jahres 2004 bei der Schuldnerin bestehenden Zahlun gsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) beruhen sämtliche angefochtenen, im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläub i- gerbenachteiligenden Rechtshandlungen auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, den die über deren Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Be klagte erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). a) Im Streitfall war aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zunächst seit Beginn des Jahres 2004 Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten. aa) Der Begriff der Zahlu ngsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Inso l- venzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. (1) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40 /10, WM 2012, 998 Rn. 8). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu 16 17 18 19 - 9 - beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 v om Hundert se i- ner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit au s- zugehen, es sei denn, es ist b ereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 v om Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquid itätslücke des Schuldners 10 v om Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wah r- scheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27 mwN). (2) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsb i- lanz nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht beza h- len konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10; vom 29. März 2012, aaO Rn. 8 f). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schul dners, in dem sich typischerweise au s- drückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12; vom 29. März 2012, aaO Rn. 10). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auc h aus einer G e- samtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 13; vo m 29. März 2012, aaO, Rn. 11). 20 - 10 - (3) Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhäl t- nis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die N ichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12). Eigene Erklärungen des Schul d- ners, fällige Verbindlichkeiten n icht begleichen zu können, deuten auf eine Za h- lungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27). Gleiches gil t, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichke i- ten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge e r- sichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 30. Juni 201 1, aaO Rn. 16). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Za h- lungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentli chen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgre i- che Anfechtung muss das dann allerdings ger ade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben hatte sich bei der Schuldnerin, wie sie selbst und die Beklagte ersahen, aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) Anfang des Jahres 2004 der Insolvenzgrund der Zahlung s- unfähigkeit verwirklicht. (1) Die der Beklagten gegen die Schuldnerin zustehende Forderung b e- 21 22 23 - 11 - sich der Forderungsrückstand auf 376.481,37 Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Laufe des Jahres 2003 einen erheblichen Teil ihrer Verb indlichkeiten gegenüber der Beklagten verspätet b e- zahlt hatte, war zu diesem Zeitpunkt außerstande, die fällige Verbindlichkeit der Beklagten zu begleichen. Diese sowohl nach dem Zuschnitt ihres Geschäftsb e- triebs wie auch ihrer einen Jahresumsatz von rund 500.000 Geschäftsbeziehung zu der Beklagten ganz erhebliche, stetig angewachsene Forderung hatte die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum vor sich her g e- schoben, was schon für sich genommen die Annahme einer Zahlungseinste l- lung begründete (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16). Außerdem musste der Schuldnerin an einer möglichst störungsfreien Geschäftsabwicklung gerade im Verhältnis zu der Beklagten gelegen sein, weil es sich bei ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ihre Haup tlieferantin handelte (vgl. HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 17 Rn. 40; vgl. OLG Hamm ZInsO 2008, 511). In der Nichtbegleichung allein der Forderung der Beklagten als ihrer Großglä u- bigerin äußerte sich folglich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin (BGH, U r- teil vom 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, NJW 1985, 1785 f). Ferner folgte die Zahlungseinstellung aus der eigenen Erklärung der Schuldnerin vom 5. März 2004, wonach nur im Wege der von ihr vorgeschlagenen Ratenzahlung " eine realisierbare Regulierung der best ehenden alten Verbindlichkeiten möglich " sei. Angesichts der erheblichen Höhe der seit längerem uneinbringlichen Forderung der Beklagten und der Erklärung der Schuldnerin war hier eine Zahlungseinste l- lung gegeben. Unschädlich ist, dass die Zahlungseinstell ung allein gegenüber der Beklagte offenbar wurde, weil es sich bei ihr um die Anfechtungsgegnerin handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39 mwN). - 12 - (2) Diese eine Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfäh igkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausweisenden Umstände waren sowohl der Schul d- nerin als auch der Beklagten geläufig. Beide waren über die der Beklagten g e- gen die Schuldnerin zustehende erhebliche, seit längerem unbeglichene Ford e- rung unterrichtet. Gleiches gilt für die Erklärung der Schuldnerin, die Forderung nicht befriedigen zu können. Angesichts dieser von ihr selbst wahrgenommenen aktuellen Geschehnisse konnte sich die Beklagte nicht nach dem Inhalt der - überdies zeitlich später eingeholten und tatsäc hlich lediglich eine Bonität der - Auskünfte der Creditr e- form wie auch des ohnehin unterschiedlich interpretierbaren Bu si ness b erichts der M . AG der Erkenntnis einer Zahlungsunfähigkei t der Schul d- nerin verschließen. Aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen geht grun d- sätzlich bloßen Einschätzungen nicht näher orientierter außenstehender Dritter vor. Das Bestreben der Beklagten, die Forderung nach Auslaufen der Kredi t- versicherung baldmögl ichst einzuziehen, unterstreicht, dass sie sich ungeachtet dieser Auskünfte nach den ihr offenkundigen Umständen des infolge der wir t- schaftlichen Lage der Schuldnerin greifbaren Ausfallrisikos voll bewusst war. Waren danach beide Beteiligte über die Zahlun gsunfähigkeit der Schuldnerin im Bilde, kann daraus sowohl der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch seine Kenntnis bei der Beklagten abgeleitet werden. cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Forderung von 376.481,37 Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unberücksichtigt bleiben, weil sie von der Beklagten nicht in voller Höhe einge - fordert worden sei. 24 25 - 13 - (1) Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO fällig, wenn eine Gläubige rhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen b e- reits sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede üb er etwa im Rahmen von Miet - und Pachtverhältnissen regelmäßig zu entrichtende Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbeh r- lich. Das M erkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ausz u- nehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet si nd (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7). (2) Bei dieser Sachlage war die fällige Gesamtforderung der B eklagten in Höhe von 376.481,37 daraus zu folgernden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beachten. Die Forderung war weder rechtlich noch tatsächlich gestundet. Nach Auslaufen der Kreditversicherung kam es der Beklagten vielmehr gerade darauf an, diese Forderung kurzfristig durch Ausschöpfen aller tatsächlichen Möglichkeiten g e- genüber der Schuldnerin zu realisieren. b) Die danach zu Beginn des Jahres 2004 verwirklichte Zahlungseinste l- lung wurde allenfalls vorübergehend im Zeitraum von März bis Ende April 2004 beseitigt. 26 27 28 - 14 - aa) Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Z ahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht b e- rücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillha l- teabkommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 25). Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Lei s- tungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (BGH, aaO, Rn. 26). bb) Die infolge der Ratenzahlungsvereinbar ung möglicherweise entfall e- ne Zahlungseinstellung der Schuldnerin lebte jedenfalls Ende April des Jahres 2004 auf, weil sie die gegenüber der Beklagten vereinbarungsgemäß zu erbri n- gende n Ratenzahlungen nicht geleistet hat. Die Schuldnerin war mit der Beklagten im März des Jahres 2004 dahin übereingekommen, den Forderungsrückstand in Höhe von 376.481,37 insgesamt neun Ratenzahlungen bis zum 6. Mai 2004 zu beheben. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Vielmehr wurde die Lastschrift über die verein barte Rate April 2004 zurückgegeben, was ein zusätzliches gewicht i- ges Indiz für eine Zahlungseinstellung bildet (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. nicht gezahlt. Fol glich war die Schuldnerin nicht in der Lage, die erhebliche bloße Zahlungsstockung scheidet angesichts dieser Liquiditätssituation aus, weil die Schuldnerin außerstande war, die offen e Forderung der Beklagten bi n- nen drei Wochen zu tilgen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, 29 30 31 - 15 - WM 2006, 2312 Rn. 27). Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquidität s- vorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kan n, verbietet sich die Annahme der Zahlungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 13). Mithin war bei der Schuldn e rin - wie sie und die Beklagte erkannte - infolge der offenen Raten abermals Za h- lungsunfähigkeit eingetre ten. c) Die damit ab Ende April des Jahres 2004 bestehende Zahlungseinste l- lung wurde wegen weiter offener Abgabenrückstände nicht durch die seitens der Schuldnerin ab Mai des Jahres 2004 vereinbarungsgemäß an die Beklagte erbrachten Ratenzahlungen von aa) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur abgewendet werden, indem die Schuldnerin alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derj e- nige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für e i- nen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinste l- lung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich b e- weisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20. No - vember 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 10). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entspr e- chendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später d a- von ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, U rteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23). Diesen Beweisanforderungen hat die Beklagte weder in o b- jektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt. 32 33 - 16 - bb) Im Streitfall war zunächst vorgesehen, dass die Schuldnerin zur Ti l- gung ihrer offen V o- Übereinkunft wurde ab Mai des Jahres 2004 mangels vereinbarungsgemäßer Zahlung seitens der Schuldnerin wesentlich dahin abgemildert, dass von ihr fortan lediglich monatl i- che Raten in Höhe von 6.000 e- resse der Beklagten auf rasche Befriedigung ihrer Forderung zuwiderlaufende deutliche Herabsetzung der Ratenhöhe deutet darauf hin, dass sich die Be kla g- te mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, welche die Schuldnerin gerade noch erübrigen konnte. Der in einer solchen Vereinbarung sich manifestierende A n- schein einer erzwungenen Stundung, der die Zahlungseinstellung des Schul d- ners unberührt lässt (vgl. BG H, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 22 f), wurde von der Beklagten nicht entkräftet. Ferner liegt die Annahme einer Zahlungseinstellung auch deshalb nahe, weil die Ratenzahlu n- gen auf strategische Zahlungen der Schuldnerin hindeut en (HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 17 Rn. 36), die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; MünchKomm - InsO/Eilenberger, 2. Aufl., § 17 Rn. 30; Hm b- Komm - InsO/Schröder, 4. Aufl., § 17 Rn. 29) . Hierfür spricht jedenfalls der U m- stand , dass die Schuldnerin - wie das Ber ufungsgericht festgestellt hat - wegen ihrer ungünstigen Liquiditätslage einzelne Zahlungen mit der Beklagten abg e- stimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, WM 2012, 999 Rn. 27, für BGHZ bestimmt). cc) Schließlich fällt maßgeblich ins Gewicht, dass gegen die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum erhebliche weitere offene Verbindlichkeiten bestanden, welche der Annahme einer allgemeinen Zahlungsaufnahme entgegenstehen. 34 35 - 17 - Die Begleichung allein der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten verei n- barten Raten genügte nicht, um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wiede r- herzustellen. Vielmehr bedurfte es zur Beseitigung der Zahlu ngseinstellung e i- ner - hier fehlenden - allgemeinen Aufnahme der Zahlungen durch die Schul d- nerin. Da die Schuldnerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, erließ das Finanzamt H . am 20. April 2004 wegen Abgaberüc k- stä - und Einziehungsverfügung über Konten der Schuldnerin bei der H . S . . Außerdem mahnte das Finanzamt, das die Schuldnerin aus dem nicht ordnungsgemäß durchfüh r- baren Lastschrifteinzugsverfahre n ausgeschlossen hatte, am 23. Juni, 2. und 30. August sowie am 27. September 2004 die Begleichung von Steuerrüc k- Zum 17. September 2004 beliefen sich die Forderungen des Finanzamts ge gen p- o- - und Einziehungsverfügung über Kont en der Schuldnerin bei der H . S . . Danach kam es am 1. und 29. November 2004 sowie am 6. Dezem - ber 200 4 zu weiteren Mahnungen des Finanzamts, das am 28. Januar 2005 - und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin erließ. Damit standen zu La s- ten der Schuldnerin seit April des Jahres 2004 teils angemahnte, teils in der Vollstreckung befindliche Steuerforderungen in beträchtlicher Höhe offen, was bereits für sich den Sch luss auf eine Zahlungseinstellung gestattet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 16, 17). Angesichts anderer unbeglichener Verbindlichkeiten wurde die Zahlungseinstellung der 36 - 18 - Schuldnerin allein durch die Erfüllung der vereinbar ungsgemäß reduzierten R a- tenzahlungen nicht behoben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 27). d) Die danach ungeachtet der getroffenen Absprachen fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin war nicht nur dieser , son dern auch der Beklagten bekannt. aa) Sofern die Vertreter der Beklagten subjektiv davon ausgegangen sein sollten, die Schuldnerin habe aufgrund der an die Beklagten erbrachten Ratenzahlungen ihre Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen, wäre dies im Blick a uf § 133 Abs. 1 InsO unerheblich. Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsu n- fähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen " Gesinnungswandel " getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 10 ff; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15). bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Bekla g- ten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht als bewiesen gelten. 37 38 39 40 - 19 - (1) Hier hatte sich bereits keine auf eine Wiedergewinnung der Zahlung s- fähigkeit hindeutende Änderung der Tatsachengrundlage verwirklicht. Die Schuldnerin erwies sich bereits zu Beginn des Jahres 2004 infolge ihr er Unf ä- zahlungsunfähig. Die Forderung der Beklagten war nachfolgend sogar auf n- barten Ratenzahlunge n konnte die Schuldnerin nicht einhalten. Nach Scheitern worden. Vor diesem Hintergrund hatte sich bei u nbefangener Betrachtung die Liquiditätslage der Schuldnerin zugespitzt, weil sie nur noch zu deutlich vermi n- derten Ratenzahlungen imstande war. Darum kann nicht von einem Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausg e- g angen werden. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt, der bei zutre f- fender rechtlicher Sicht einen Wegfall des Eröffnungsgrundes ergäbe. Es sind weder Tatsachen vorgetragen noch ersichtlich, welche die Schlussfolgerung der Beklagten tragen könnten, die Schuldnerin habe zugleich mit der Tilgung der zu ihren Gunsten vereinbarten Raten ihre Zahlungen allgemein wieder aufgeno m- men (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 1 88/07, WM 2009, 274 Rn. 12 ff). (2) Das objektive, ihr gegenüber erkennb are schleppende Zahlungsve r- halten der Schuldnerin konnte die Beklagte nicht dahin deuten, dass jene ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 22). Allein die Tilgung der eigenen Fo rderungen der Beklagten bewirkte einen Wegfall der Kenntnis auch dann nicht, wenn ihre Vertreter nur über diese Forderungen positiv unterrichtet w a- ren. Da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es für die 41 42 - 20 - Beklagte offensichtlich, dass au ßer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren. Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung mehrere Zahlungsvereinbarung en zwecks Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, darf grundsätzlich nich t davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Die Beklagte konnte sich nicht der Erkenntnis ve r- schließen, dass andere Gläubiger davon absahen, in gleicher Weise wie sie durch den Absc hluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Druck auf die Schul d- nerin zwecks Eintreibun g ihrer Forderungen auszuüben. Vielmehr musste d ie Beklagte damit rechnen, dass andere Gläubiger - entsprechend ihrer eigenen anfänglichen Verfahrensweise - die schleppende Za hlungsweise der Schuldn e- rin und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen würden. D a- rum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Großgläubigers Zahlu ngen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers d a- hin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Za h- lungen auch im allgemeinen w ieder aufgenommen habe ( vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 190 mwN). e) Bei dieser Sachlage ist die Klage hinsichtlich sämtlicher angefochtener Rechtshandlungen, also sowohl der am 6. Juli 2004 zugunsten der H . R . GmbH und der am 26. Oktober 2004 zugunsten der H . K . GmbH als auch der zwischen dem 6. Januar und 19. April 2005 zugunsten eigener Verbindlichkeiten bewirkten Zahlungen, gemäß § 133 Abs. 1 InsO begründet. 43 - 21 - Soweit die Schuldnerin im Zeitraum vom 6. Januar bis 19. April 2005 e i- gene Verbindlichkeiten tilgte, hatte sich - wie lediglich ergänzend auszuführen ist - die bei ihr ohnehin bestehende Zahlungsunfähigkeit auch nach Kenntnis der Beklagten zusätzlich ve rtieft. Dabei kann nämlich nicht außer Betracht ble i- ben, dass die Schuldnerin am 22. und 30. Dezember 2005 Lastschriften nicht eingelöst hatte. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Bewei s- anzeichen für eine Zahlungseinstellung dar (BGH, Urt eil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10). Vor dem Hintergrund der bereits best e- henden Zahlungseinstellung konnten diese Lastschrift rückgab en nicht auf einen lediglich jahreszeitlich bedingten Liquiditätsengpass zurückgeführt werden. Vielm ehr bildeten die nunmehr gehäuften Lastschriftrückgaben ein eindeutiges Alarmsignal für eine Zahlungseinstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen konnte. Angesichts der ungünstigen Liquiditätslage hat sich eine Lastschriftrückgabe am 19 . Januar, 6. und 14. April 2005 geradezu zwangslä u- fig wiederholt. Die gesamten Abläufe unterstreichen, dass bei der Schuldnerin seit Ende April des Jahres 2004 bis zur Verfahrenseröffnung durchgehend Za h- lungseinstellung vorlag. III. Die von der Schu ldnerin zugunsten der H . R . GmbH und der H . K . GmbH als ihrer Schwesterunterne h- men am 6. Juli und 26. Oktober 2004 an die Beklagte erbrachten Zahlungen Inkongruenz gemäß § 133 Abs. 1 InsO der Anfechtung. Da die Schuldnerin trotz mindestens bestehender Liquidität sschwierigkeiten zuguns ten ihrer 4 4 45 - 22 - Schwesterunternehmen von ihr nicht geschuldete, freiwillige Zahlungen an die Beklagte erbrachte, wel che das ihren eigenen Gläubigern verbleibende Verm ö- gen zusätzlich schmälern mussten, handelte sie mit einem von der Beklagt en erkannten Benachteiligungsvorsatz. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inko n- gruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligung s- vorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vo r- satz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242 , 250 f; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 15 jeweils mwN). Eine Leistung des Schuldners auf die gegen einen Dritten gerichtete Verbindlichkeit ist inkongruent, weil der Leistungsem p- fänger keinen Anspruch darauf hat, mit Hilfe ein er freiwil ligen Drittzahlung (§ 267 BGB) Befriedigung seiner Forderung zu erlangen (Huber, ZinsO 2010, 977, 978; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 66). Soweit in Fällen einer Drittzahlung auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommt (vgl. nur B GH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8 mwN), steht dies einer Anwendba r keit des § 133 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Zwar werden im Schrifttum insoweit B e- denken geäußert, weil eine Anfechtung von Drittzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO die kürze re Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO für unentgeltliche Lei s- tungen unterlaufe (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 49; ders. ZIP 2008, 1041, 1045). Diese Betrachtungsweise lässt aber außer Acht, dass eine Anfechtung nach § 134 InsO ungeachtet der Vermögenslage des Schul d- ners zum Zeitpunkt der Leistung durchgreift, während § 133 Abs. 1 InsO an die 46 47 - 23 - zusätzliche Voraussetzung einer unsicheren Liquiditätslage des Schuldners geknüpft ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 200 3 , aaO; vom 18. März 2010, aaO). Angesichts der jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen kö n- nen § 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 InsO nebeneinander ang e wendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZR 217/02, NZI 2005, 678; RG JW 1911, 67 Nr. 75). S chließlich wäre es nicht gerechtfertigt, einen Gläubiger, der eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, im Unterschied zu einem Gläubiger, der für einen rechtlich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung erhält, von der Anfechtung nach § 133 A bs. 1 InsO freizustellen (vgl. BGH, U r- teil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, WM 2012, 326 Rn. 12, zur Veröffentl i- chung in BGHZ 192, 221 bestimmt) . 2. Im Streitfall hat die Schuldnerin durch die freiwilligen Zahlungen z u- gunsten ihrer Schwesterunterneh men der Beklagten jeweils inkongruente B e- friedigungen gewährt. Mangels Bestand eines eigenständigen Verpflichtung s- grundes war der Schuldnerin und der Beklagten die Inkongruenz der Zahlungen bewusst. Bereits aus diesem Vorgang kann, weil die Liquidität der Schuldnerin jedenfalls seit März des Jahres 2004 zumindest in Zweifel stand (vgl. BGH, U r- teil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 19; vom 18. März 2010, aaO) und durch freiwillige Zahlungen auf Drittverbindlichkeiten zu Lasten ihrer eigenen Gläubiger zusätzlich beeinträchtigt wurde, sowohl der Benachte i- ligungsvorsatz der Schuldnerin als auch dessen Kenntnis bei der Beklagten hergeleitet werden. Diese Würdigung wird nicht durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die enge rechtliche un d wirtschaftliche Verflechtung der Schuldnerin mit i h- ren Schwesterunternehmen sowie die beabsichtigte Verschmelzung sämtlicher Gesellschaften in Frage gestellt. Diese Umstände gestatten allenfalls die 48 49 - 24 - Schlussfolgerung auf den Beweggrund der Zahlung der Sch uldnerin, innerhalb des Konzernverbunds ihren Schwestergesellschaften finanziell beizustehen, lassen aber den Benachteiligungsvorsatz unberührt. Eine finanzielle Hilfe z u- gunsten des eigentlichen Forderungsschuldners bildet nahezu ausnahmslos den Hintergrun d einer unentgeltlichen Drittzahlung. Dieser Leitgedanke kann darum als solcher nicht geeignet sein, den Benachteiligungsvorsatz entfallen zu lassen. Gleich ob es sich um ein besonders anerkennenswertes oder weniger billigenswertes Motiv handelt, geht mit einer solchen Drittzahlung zu Lasten der eigenen Gläubiger des zahlenden Schuldners eine Verminderung des Schul d- nervermögens einher. Wegen des trotz bester Absichten bei einer Drittzahlung unvermeidbaren Liquiditätsabflusses ist jedenfalls ein bedingter Be nachteil i- gungsvorsatz des Schuldners, wie er im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84), in aller Regel gegeben. Mit Rücksicht auf die nachteilige Vermögensfolge bringt der selbst in Liquidit ätsschwierigkeiten befindliche Schuldner mit der Befriedigung einer Drittverbindlichkeit regelmäßig einen Benachteiligungsvorsatz zum Au s- druck, weil er wegen des damit verbundenen Liquiditätsverlusts dem Leistung s- empfänger und dessen Forderungsschuldner den Vorrang im Verhältnis zu se i- nen eigenen Gläubigern einräumt. Dies ist jedoch eine typische Erscheinung s- form der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S. 83 f; vom 29 . September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14). IV. Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen 50 - 25 - Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset zes auf das festgestellte Sachver - hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage insgesamt stattgeben. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 26.02.2010 - 2 O 355/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.12.2011 - 1 U 32/10 -
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