BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 312/12 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer am 6. Juni 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird auf 20 .853,75 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsg e- richts wendet , die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betro f- fen (§ 13 Abs. 2 BRAO) , ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht genügt. a) D ie Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage , ob von einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine 1 2 3 - 3 - Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, so dass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser B e- gründung könnten wegen der v ermissten höchstrichterlichen Klärung allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen ist d ie Würdigung , ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhä n- gig und nicht einer generalisie renden Beurteilu ng zugänglich (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/0 9, NJW 2011, 155 Rn. 16). b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat. Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrundelegt, ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. 2. Soweit das Berufungsgericht dem Bekla gten im Blick auf die Vereinz e- lung der Angelegenheiten eine Versäumung s einer Aufklärungspflicht anlastet , greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Die bei der g e- bührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten Ve r- gleichsgesprächen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 4 5 - 4 - - IX ZR 401/00, aaO ) können auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verk aufsverhandlungen übertragen werden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 12.12.2011 - 6 O 96/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - 28 U 32/12 -
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