BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3/13 Verkündet am: 26. November 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Profilstrangpressverfahren BGB § 20 4 Abs. 1 Nrn. 4 und 12; ArbEG §§ 28, 29, 37 Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent - und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechende r Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizve r- waltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich. BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X . Z ivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä ger wird das am 12. Dezember 2012 verkünd e- te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abwe i- sung der Vergütungsansprüche, die die Kläger für die Nutzung der dem deutschen P atent 196 05 885 zugrunde liegenden Diensterfindung bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 geltend gemacht haben, zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurü ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger zu 1 und 3 waren und die Kläger zu 2 und 4 sind weiterhin Arbei t- nehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemei n- sam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das am 21. August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines Pr o- fils betreffende deutsche Patent 196 05 885 erwirkte. Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer Presse gegen Ende 199 8 unstreitig bis ins Jahr 2005 als ein Regelverfahren bei der 1 2 - 3 - eigenen Produktion. Im Jahr 2005 stellte die Beklagte das Produktionsverfahren um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte seither noch von der Lehre des Klagepatents Ge brauch gem acht hat . Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2003 von der Beklagten eine Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe di e Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem Ein i- gungsvorschlag vom 20. November 2008 der von den Klägern am 16. Mai 2007 a n- gerufenen Schiedsstelle beim Deutschen Patent - und Markenamt widersprachen beide Seiten. Das La ndgericht hat die am 21 . Mai 201 0 eingereichte und der Beklagten am 28. Mai 2010 zugestellte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Be rufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver folgen die Kläger ihre Klage forde rung beschränkt auf den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2005 we i- ter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe : Die Re vision der Kläger führt im weiter verfolgten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisu ng zu neuer Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht hat die mit der Revision allein weiterverfolgten A n- sprüche der Kläger auf Vergütung der Nutzung der Diensterfindung in den Jahren 1999 bis 2005 als verjährt angesehen und dies im Wesentlic hen wie folgt begründet: Mit Zugang der wirksamen Inanspruchnahmeerklärung sei der Vergütungsa n- spruch der Kläger dem Grunde nach entstanden. Er sei auch fällig geworden, nac h- 3 4 5 6 7 8 - 4 - dem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung festgestanden habe, j e- denfalls drei Monate nach der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte im Jahr 1998. Die Fälligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hänge nicht davon ab, dass deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehme r festgestellt oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt werde, da der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme auch die Möglichkeit habe, den Arbeitg e- ber sofort auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die für die Fälligkeit maßgebende Leistungszeit w erde mangels einer Vergütungsregelung durch die U m- stände bestimmt. Entsprechend den Maßstäben der Nr. 40 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und verbreiteter Praxis sei die Vergütung für eine fortdauernde Nutzun g der Erfindung grundsätzlich jährlich fällig und abzurechnen. So verhalte es sich auch im Streitfall. Die Vergütungsansprüche der Kläger für die Jahre 1999 bis 2005 seien bei Klageerhebung im Mai 2010 verjährt gewesen. Die jeweilige dreijährige Verjähru ng s- frist sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen, da die Kläger jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 auch Kenntnis von allen anspruch s- begründenden Tatsachen gehabt hätten und die durch die Verhandlungen der Pa r- teien bewirk te Hemmung der Verjährung in der Zeit vom 8. Mai 2003 bis zum 4. Mai 2007 mithin am Eintritt der Verjährung vor Klageeinreichung nichts ändere. Eine weitere Hemmung der Verjährung durch das Schiedsstellenverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zugunsten der Kläger zu 2 und 4 scheitere daran, dass diese die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Schied s- stellenverfahrens erhoben hätten. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch das Schiedsstellenverfahren sei ebenso w enig eingetreten, weil die Schiedsstelle keine Gütestelle im Sinne dieser Norm sei. Eine (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB habe das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint; die Schiedsstelle sei kein Schiedsgericht im Sinn der Vorschrift, da ihr keine materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Schließlich sei die Verjährung während des Schiedsstellenverfahrens auch nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen, da die B e- 9 10 - 5 - klagte nicht zu erneuten Verhandlungen mit den Klägern bereit gewesen sei. Der Umsta nd, dass sie sich dem Schiedsstellenverfahren nicht von vornherein entzogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtli chen P rüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht a n- genommen, dass die Vergütungsa nsprüc he der Kläger mit Inanspruchnahme der Erfindung durch die Bekla gte dem Grunde nach entstanden und jeweils jährlich a b- zurechnen waren . Die für die Fäl ligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach Nr. 40 Absatz 1 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindu ngen im privaten Dienst und verbreiteter Pr a- xis (Bar tenbach/Volz, ArbEG , 5. Aufl., 2013, § 9 Rn. 24) erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütung s- höhe wie die Kläger im Streitfall geltend gemach t haben - von dem erfassbaren b e- trieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errec h- net wird. Nichts anderes gilt, wenn wie nach der Rechtsprechung des Bundesg e- r ichtshofs regelmäßig der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 20 12 X ZR 104/09 , GRUR 2012, 959 Rn. 18 antimykotischer Nagellack mwN ) - der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze d es Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei d e- ren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Verg ü- tungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung besti m- men. Ohne E rfolg beruft sich die Revision auf den Einigungsvorschlag der Schied s- stelle, in dem diese im Hinblick darauf, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Verfahren um eine kleinere, wirtschaftlich eher unbedeutende Erfindung handele, vorgeschlagen hat, die Benu tzung durch eine Einmalzahlung für die gesamte Zeit der 11 12 13 - 6 - Benutzung durch die Beklagte zu vergüten. Auf eine solche Vergütung hätten sich die Parteien aus Gründen der Praktikabilität verständigen können, und aus diesen Gründen hat sie die Schiedsstelle vorge schlagen. Für die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger ist hieraus nichts herzuleiten. Unbehelflich ist ferner die Rüge der Revision, die nachschüssige Zahlung des durch die Erfindung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils könne erst erfolge n, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe, und daher trete die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe oder bei A n- wendung der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können, was regelmäßig erst drei bis sechs Monate nach Jahresende in Betracht komme. Dies mag zutreffen, aber hierauf kommt es nicht an. Denn auch wenn die Verjährungsfrist für die zuletzt fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen hätte, wäre d ie Verjährung unter Berücksichtigung ihrer Hemmung durch die Ve r- handlungen der Parteien in der Zeit vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2007 am 4. Mai 2010 und damit vor Klageeinreichung abgelaufen, wenn nicht entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts ein weiterer Hemmungstatbestand verwirklicht wor den wäre . 2 . Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Verjährungsfrist sei während des Schiedsstellenverfahrens nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Das Ber u- fungsgericht hat insbesondere im Hinblick auf die klare Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2007 dem Umstand, dass es die Beklagte nicht abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen, nicht die erneute Berei t- schaft der Beklagten entnommen, in Verhandlungen mit den Klägern einzutreten. Dies ist eine mögliche und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche B e- wertung. Indem die Revision dem entgegenhält, das Einlassen der Beklagten auf das Verfahren vor der Schiedsstelle zeige trotz der Äußerungen im Schreiben vom 4. Mai 2007 weitere Verhandlungsbereitschaft, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die 14 15 16 - 7 - Ste l le der Beurteilung de s Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler au f- zuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2007, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu keinen e r- ne u ten Verhandlungen über die Vergütungs ansprüche der Kläger geführt hat. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass das Schiedsstellenverfahren auch sonst keinen Hemmungstatbestand ausfüllt. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Hemmung der Ver jä h- rungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB verneint. Die Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus. Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien di e- ses nicht zum Zwecke der Streitentschei dung anrufen, sondern als Güte - oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der Sena t bereits zu § 220 Abs. 2 BGB a F, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB n F ersetzt worden ist, entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 Mauerrohrdurchführungen). Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der Schiedsstelle kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ausgerichtet, der nu r dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 ArbEG). Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht (Bartenbach/Volz, aaO , § 31 ArbEG Rn. 19) , die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch ke i- ne analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht. b ) Im Ergebnis ebenso zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus , dass die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung der K lageansprüche nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ge hemmt hat . Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das die Anwendung der Vo r- schrift nur hinsichtlich der Kläger zu 2 und 4 in Betracht gezogen hat , weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verf ahren vor der Schiedsstelle voraussetzte (§ 37 17 18 19 20 21 - 8 - Abs. 1 ArbEG) , ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht inne r- halb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der Schiedsstelle überhaupt nicht. Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschiedenen Kl ä- ger zu 1 und 3 ist § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB , wie auch das Berufungsgericht nicht ve r- kannt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der Schiedsstelle nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die Anrufung der Schieds stelle, die das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zuläss t, damit diese ihrem gesetzl i- chen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ArbEG), nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG, nach der Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung findet und die Klage mithin zulässig ist , wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate vergangen sind. Die se Schwierigkeiten, die sich aus der komplexe n gesetzliche n Verknüpfung zwischen Anrufung der Schiedsstelle und Zulässig keit der Klage in § 37 ArbEG e r- geben, verdeutlichen, dass das für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer B e- hörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhäng t. Entscheidend is t mithin, dass der Behörde nicht anders als dem Schiedsgericht - eine E ntscheidungskompetenz zukommen muss. Die Schiedsstelle trifft jedoch wie bereits ausgeführt keine En t- scheidung, sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigu ng. c ) Zu Recht rügt die Revision jedoch , dass das Berufungsgericht eine He m- mung der Verjäh r ung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat . 22 23 24 - 9 - Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent - und Markenamt eingerichtete Schiedsstel le ist zwar k eine durch die Landesjusti z- verwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle , weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann . Die Schiedsstelle steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stel lung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Schiedsstelle ist auf gesetzlicher Grundlage beim Deutschen Patent - und Markenamt als einer selbständigen Bundes ober behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri ums der Justiz (§ 26 Abs. 1 PatG) errichtet (§ 2 9 Abs. 1 ArbEG) . D as vor ihr geführte Schiedsv erfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Lande s- justizverwaltung eingeri chteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütl i- che Einigung des S treitfalles ausgerichtet (§ 28 S atz 2 ArbEG). Zu diesem Zweck macht die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs. 2 ArbEG). Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen Einigung nic ht bereit ist, indem er sich zu dem Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Ve r- fahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nr n . 1 bis 3 ArbEG). Die (erfol glose) Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§ 37 Abs. 1 ArbEG) , wie durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die E r- hebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güt eversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Güte s telle erfolgt ist (§ 15a Abs. 1 EGZPO) . Dass in den in § 37 Ab s. 2 bis 5 ArbEG vorgesehenen Fällen Rec h- te oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfi ndungen auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleic h- barkeit der Schiedsstelle mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr . 4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Güteversuch Prozessv o- raussetzung für die Klageerheb ung ist (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., 2014 , § 204 BGB Rn. 19 ; vgl. aber auch Staudinger/Eidenmüller , NJW 2004, 23, 24 ). 25 26 - 10 - Nach alledem gibt es kein e sachliche Rechtfertigung, die vor der Schiedsstelle als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hi n- blick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die L andesjustizverwaltung eingerichteten Güt e- stellen eingeleiteten Güteverfahren. Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur da - durch erklärbar, dass e r die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 UrhWG. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anr u- fung der nach dem Urheberrechtswahr nehmungsgesetz beim Deutschen Patent - und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im G e- setz über Arbeitnehmererfindungen lässt aber nicht den S chluss zu, dass die Verjä h- rung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim Deutschen Patent - und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 UrhWG hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 UrhWG a F e r- setzt, der in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmode r- nisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF - bei Anrufung der Schiedsstelle die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorges e- hen hatte . Demgegenüber enthielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die - entsprechend § 14 Abs. 7 UrhWG aF - eine verjährungsunterbrechende Wi r- kung an die Anrufung der Schi edsstelle knüpft e , was dadurch erklärbar ist, dass Ve r- gütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine N otwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgesehene Schiedsstelle einer durch die Lande s- 27 28 - 11 - justizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzuste l- len, ergibt sich aus alledem nicht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjä hrungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Cha rakter und die damit verbundene Funktion, d en Rechtsfrieden und d ie Rechtss i- cher heit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 XI ZR 426/ 01, BGHZ 156, 232, 243 f. m wN) . Eine anal o- ge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein aus gesc hlossen (vgl. e t- wa BGH, Urteil e vom 14. Mai 1986 VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 63; vom 11. Fe b- ruar 1988 III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246) . D em hohen Maßstab wird die an a- loge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbei t- nehmere rfindungen beim Deutschen Patent - und Markenamt eingerichtete Schied s- stel le gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit e i- nem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleit e- ten Güteverfahren un ter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolg ung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwe n- dung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist. 4. Bei der danach gebotenen entsprechenden A nwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Anspr ü- che auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt. Nach den dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungs frist nach § 195 BGB hinsichtlich der Vergütungsanspr üche für die Jahre 1999 bis 2003 frühestens mit Ablauf des 31. D e- zember 2003, für das Jahr 2004 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das Jahr 2005 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB , § 195 BGB). Die Verjäh run g dieser A n- sprüche war im Hinblick auf die zwischen den Pa rteien zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 4. Mai 2007 geführten Verhandlung en zunächst bis zum 4. Mai 2007 g e- 29 30 31 - 12 - hemmt (§ 203 BGB). Die Verjähru ng wurde sodann erneut durch Anru fung der Schiedsstelle durch die Kläger am 16. Mai 2007 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 B GB). Die Hemmung endete sechs Monate , nachdem die B eklagte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 (wie später auch die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009) frist - und formgemäß Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 20. Novembe r 2008 eingelegt hatte, womit das Schiedsverfahren erfolglos b e- endet wurde ( § 34 Abs. 3 ArbEG) , am 29. Juli 2009 (§ 204 Abs. 2 S atz 1 BGB) . D a- nach waren die von den Klägern geltend gemachten Vergütungsansprüche bei Ei n- reichung der der Beklagten sieben Tage später zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 21. Mai 2010 noch nicht verjährt. - 13 - III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Recht s- streit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht folgeric h- tig ) keine hinre ichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob den Klägern die gegen die Beklagte geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit bis zur Umste l- lung des Verfahrens im Jahre 2005 zustehen. Das Berufungsgericht wird die en t- sprechende Prüfung nachzuholen h aben. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.05.2011 - 7 O 117/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.2012 - 6 U 80/11 - 32
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