BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/13 Verkündet am: 26. September 2013 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 87, 325 Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläub i gers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13 - LG Bonn AG Waldbröl - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts Bonn vom 29 . N ovember 2012 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1. September 2008 wurde über das Vermögen der Mutter des B e- klagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2008 schloss die Mutter mit dem Kläge r einen Mietvertrag über eine Wohnung in einer Seniore n- residenz. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2009 fes t- gelegt. Die monatliche Miete betrug 740 s- zahlung in Höhe von 140 it einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war , ein als " Betreuungsvertrag " bezeichnetes Ve r- tragsverhältnis ein , nach de ssen Inhalt für die Grundversorgung ein weiteres Entgelt von monatlich 90 . Am 30. November 2010 verstarb die Mutter ; der Beklagte ist dere n Alleinerbe . Mit Schreiben vom 1. Dezem ber 2010 kündigte er das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 1 - 3 - Der Kläger macht restliche Mietzahlungen für die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011 sowie Telef onkosten und vorgerichtliche A n- waltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Bekla g- ten wurde die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seiner Mutter vorbehalten. D as Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurück gewiesen . M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bek l a g te se i- nen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht auf einen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt. Soweit das Berufungsgericht in den En t- scheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob aufgrund der Regelung des § 325 InsO der Kreis der Insolvenzglä u- biger insoweit erweitert werd e, als auch Neugläubiger eines Regel - oder Ve r- braucherinsolvenzverfahrens durch den Übergang in das Nachlassinsolven z- ve r fahren zu Insolvenzgläubiger n werden könn t en, grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang f ehle, ergibt sich hieraus kein eindeutiger Beschränkungswille. Wird die Zulassung, wie hier, nicht im Tenor beschränkt, kann eine Zulassungsbeschränkung nur dann ang e- nommen werden, wenn aus den Gründen klar und eindeutig hervorgeht, dass das Berufungsgeric ht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren 2 3 4 - 4 - nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/12, NJW 2008, 2351 Rn. 16; Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZIn sO 2010, 2089 Rn. 6; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 5 ; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, ZInsO 2013, 1081 Rn. 7 ) . Dies ist hier nicht der Fall. D ie Erw ä- gungen des Berufungsgerichts zeigen nur auf, weshalb es die Revision zug e- lassen ha t. I I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, die Klage gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger und Erben seiner Mutter sei zulässig. Insbesondere sei er hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis prozes s- führungsbefugt. Hierb ei handele es sich nicht um Insolvenzforderungen. Ma ß- geblich sei, dass die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Der Übergang des Insolvenzverfahrens nach dem Tod des Schuldners in das Nachlassinsolvenzverfahren erfasse nicht nach der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen. Dieser Übergang ste l- le kein neues Insolvenzverfahren dar. Der Erbe des Schuldners sei hinreichend durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschützt, so dass auch aus diesem Ge sich tspunk t eine Erweiterung der Gruppe der Insolvenzgläubiger durch den Übergang in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht geboten sei. 5 - 5 - I II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Zu Recht ist das Berufungsgericht von der P assivlegitima tion des Beklagten hinsichtlich der ge l- tend gemachten Mietforderungen und deren Begründetheit ausgegangen. 1. Die streitgegenständlichen Mietforderungen unterliegen nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO. a) Die Sperre erfasst nur Insolvenzg läubiger. Gemäß § 38 InsO sind dies nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Neuglä u- biger sind durch § 87 InsO nicht gehindert, ihre nach Verfahrenseröffnung en t- standenen Vermögensansprüche gegen den Schuldner unmittelbar geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen zu vollstrecken (BGH, B e- schluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW - RR 2012, 1465 Rn. 4; OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, I nsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK - InsO/ App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6). b) Die hier geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf die Mon a- te Dezember 2010, Januar und Februar 2011, sind mithin nach der am 1. September 2008 e rfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Schuldnerin entstanden. 2. Passivlegitimiert ist der Beklagte. Die Mietforderungen betreffen den Zeitraum nach dem Tod der Schuldnerin bis zum Ende des Mietverhältnisses, das der Beklag te mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge kündigt hat . Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbin d- 6 7 8 9 10 - 6 - lichkeit, sodass der Erbe - hier der Beklagte - seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann ( v gl. BGH, Urteil vom 23 . Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 15). 3. Die Passivlegitimation des Beklagten wird nicht dadurch in Frage g e- stellt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Mutter mit deren Tod unmittelbar in ein Nachlassinsolvenzverfahre n übergeleitet wurde. a) Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens b e- wirkt ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzv erfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfa h- ren als a uch für ein Verbraucherins olvenzverfahren gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Janu ar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354; Beschluss vom 21. Fe b- ruar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6 ; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, ZInsO 2011, 389 Rn. 12 ). Da s bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO ). a a ) Nach ganz überwiegender Ansicht wird angenommen, dass nur das zwischen der Eröffnung des I nsolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers zur Masse gehört, so dass sich die Ne u- gläubiger des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen ( MünchKomm - InsO/ Siegmann, 2. Aufl., Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3 ; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 312 Rn. 49a; Holzer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2011, § 315 Rn. 31 ; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497, 499 ; Roth in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlass insolvenz verfahren, S. 425 f ). 11 12 13 - 7 - b b ) Demgegenü ber wird - worau f sich auch die Revision stützt - vertr e- ten, § 38 InsO werde durch § 325 InsO insoweit verdrängt, als auch Verbin d- lichkeiten des Schuldners, die dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die gemäß § 1967 BGB mit dem Er bfall Nachlassverbin d- lichkeiten werden, gemäß § 325 InsO Insolvenzforderungen sind (Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz, 2005, Rn. 354 ff, 437; HK - InsO/Marotzke, aaO § 325 Rn. 2; Heyrath/Jah nke/Kühn, ZInsO 2007, 1202, 1204 ). b ) Die erstgena nnte Auffa s sung ist zutreffen d . aa) Der Umfang der Insolvenzmasse wird abschließend durch die Vo r- schriften der §§ 35, 36 InsO bestimmt. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der E r- öffn ung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die G e- genstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGH Z 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners steht den Insolvenzgläubigern nicht zu, sondern ausschließlich den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Neugläubigern des S chuldners. Daher haftet der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit g e- mäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten (Erst - )Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgl äubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 17; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106). 14 15 16 - 8 - Der Tod des Schuldners ändert hieran nichts. D e ssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten waren keine Inso l- venzforde rungen und kön nen im Todesfall diese Eigenschaft nicht erhalten. D ies wäre einerseits eine Bevorzugung der bishe rigen Insolvenzgläubiger zu Lasten der Neugläubiger , soweit es den Neuerwerb angeht . Andererseits ginge der Vorrang des § 325 InsO zu Lasten der Insolvenzgläubiger, soweit die Ma s- se auch für nach Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten des Schuldn ers haften müsste (MünchKomm - InsO/ Siegmann, aaO Rn. 3a ; Köke/ Schmerbach, aaO; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO S. 426 ; vgl. auch Fischinger, ZInsO 2013, 365, 369 ) . Von einer strikten Trennung der den Insolvenzgläub i- ger n zugewiese nen Vermögensmasse und dem insbe sondere bei einer Freig a- be (§ 35 Abs. 2 InsO) von Vermögensteilen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstehendem (Sonder - )Vermögen geht a uch die Senat s- rechtsprechung aus , nach der im Falle der Freigabe über das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gegebenenfalls ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO) . Sollten beim Tod des Schuldners bereits zwei Insolvenzverfahren anhängig sein, so werden diese jeweils unmittelbar in selbständige Nachlassins olvenzverfahren übergeleitet; auch hier scheidet eine Zusammenführung beider Vermögensmassen aus (vgl. auch Köke/Schmerbach, aaO S. 500; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO S. 426 f ). bb) Aus der Bestimmung des § 325 InsO kann nichts Gegenteiliges a b- geleitet w erden. Diese Vorschrift, nach der im Insolvenzverfahren über einen Nachlass nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, spricht lediglich die Selbstverständlichkeit an, dass Eigenverbindlichkeiten des Erben im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können (MünchKomm - InsO/Siegmann, aaO § 325 Rn. 1). Sie ist die Kehrseite der Trennung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben ( vgl. K. Schmidt, aaO § 325 17 18 - 9 - Rn. 2) . D ie Bestimmung ist keine Ersatzregelung, welche den Anwendungsb e- reich des § 38 InsO vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf den des Todes des Insolvenzschuldners erstreckt (MünchKomm - InsO/ Siegmann, aaO Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3 ). 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der geltend gemacht e Anspruch auf Zahlung der Miete begründet ist. Das Mietvertragsverhältnis der Mutter des Beklagten unterl iegt den al l- gemeinen mietvertraglichen Bestimmungen. Der Anwendungsbereich des G e- setzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege - und Betre u- ungsleistung (WBVG) ist nicht eröffnet. Die von der Revision für maßgeblich angesehene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietve r- hältnis bei Heimverträgen bereits mit dem Tode des Betreuten endet, ist auf das verfahrensrechtliche Miet verhältnis nicht anwendbar. Nach § 17 Abs. 2 WBVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne de s § 5 Absatz 1 Satz 1 HeimG sind, keine Anwendung. Im Rahmen tatric hterlicher Würdigung der maßgeblichen Umstände hat das Berufungsg e- richt annehmen können, dass das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis kein en Heimvertrag beinhaltet . Es hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Anwen dungsbereichs des Heim gesetzes auf die Auslegungsregeln des § 1 Abs. 2 HeimG abgestellt (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 , 2009 ) und hierbei der Ausgestaltung der Betreuungspauschale besonderes Gewicht beigeme s- sen. Die vom Berufungsgericht getroffene Würdigung, die Betreuungspausch a le - monatlich 90 u- 19 20 21 - 10 - schale von 140 - sei lediglich von untergeordneter Bedeutung i m S inne d es § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG , erweist sich als beanstandungsfrei . Eine nicht mehr untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn di e Betreuungspauschale für den Grundservice erheblich über 20 v.H. der Miete einschließlich Betriebsko s ten liegt ( BT - Drucks. 14/5399, S. 19; Kunz in Kunz/Butz/Wiedemann, Heimg e setz, 10. Aufl., § 1 Rn. 14). Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausg e hen , dass kein Heimvertrag vorliegt und deshalb die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis mit dem Tode des Bewohners en de, nicht eingreift. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Waldbröl, Entscheidung vom 27.03.2012 - 6 C 251/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 29.11.2012 - 6 S 72/12 -
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