BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 313/01 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. November 2001 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 51.129,19 200 (100.000 DM) festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (247 554 b ZPO a.F.). Die Rangr374cktrittsver-einbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekom-men, weil die Schuldnerin zur Zeit dieser Vereinbarung lediglich einen Ge-sch344ftsf374hrer besa337. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuld-nerin am 25. M344rz 1999 374berschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien Beweisw374rdigung (247 286 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens bei W374rdigung der vorliegenden Han-delsbilanz ma337gebliche R374ckschl374sse aus dem weiteren Gesch344ftsverlauf der Schuldnerin bis zur Er366ffnung der Insolvenz ziehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann - 3 -
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