BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 313/14 vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 1, §§ 181, 183 Abs. 1 Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Fo r- derung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer a m 12. November 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den di e Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: I. Der Kläger meldete beim beklagten Insolvenzverwalter eine Darlehen s- Beklagt e bestritt die Forderung. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sich die Behauptung des Beklagten zu eigen gemacht, der Darlehensvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, und hat die Klage auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt. Das Landger icht hat die Forderung zur Tabelle festgestellt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht der Nichtz u- 1 - 3 - lassungsbeschwerde ist die Kla ge unzulässig, weil es an der Sachurteils - voraussetzung einer ordnungsgemä ßen Anmeldung fehlt. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Nach § 181 InsO kann die Festst ellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der A n- meldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung is t u n- zulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs - und Pr ü- fungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 InsO g e- genüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßg e- bend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21) , bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetr a- gen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläub i- gern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Der Gläubiger 2 3 - 4 - hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. J a- nuar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15). Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung . 2. Bei der Anmeldung hat der Kläger die Forderung mit einem Darl e- hensvertrag vom 9. Februar 2004 und der Auszahlung der Darlehenssumme in den Jahren 2004 bis 2006 begründet und damit den Gegenstand der Anme l- dung bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sac h- verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt. Darauf, ob alle Tatsachen des Lebenssachverhalts vorgetragen worden sind oder nicht, kommt es n icht an (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten ta t- sächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB tragen, ändern nicht den Anspruch sgrund, damit den Strei t- gegenstand der Feststellungsklage und den Gegenstand der Anmeldung. Auch der schließlich geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB konnte nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertr ages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden waren , zuerkannt werden . 3. Soweit im Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des G egenstandes der Anme l- dung gestellt worden sein sollten, hält der Senat hieran - wie schon in den zw i- 4 5 - 5 - schenzeitlich ergangenen Urteilen vom 22. Januar 2009 (IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10) und vom 21. Februar 2013 (IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15) - nicht fest. 4 . Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg e- sehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 12 O 77/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 U 150/14 - 6
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