ECLI:DE:BGH:2016:230816BXZR3.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/14 vom 23. August 2016 in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Grabinski und Hof fmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Von den Kosten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens tr a- gen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Die Kosten des B e- rufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert des Berufungs verfahrens wird auf 400.000 Euro festgesetzt. Gründe : I. Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erte ilten europäischen Patents 976 174 (Streitpatent s ), das am 16. April 1998 unter Ina nspruchnahme der Pri o- rität der deutschen Patentanmeldung 197 15 971 vom 17. April 1997 internati o- nal angemeldet wurde und 16 Ansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache (in Klammern und Fettdruck die Merkmale, um die der Anspruch in der durch das patentgerichtliche Urteil erhaltenen Fassung ergänzt ist [im Folgenden nur: Patentanspruch 1]) : "1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus e i- nem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Konta k- tierung verspannbar ist und die von einer Stütz - oder Befest i- gungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstü ck (7) angeordnet 1 - 3 - ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, ( wobei das Klem m- stück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz - und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster ( 8 ) angeor d- net ist ,) dadurch gekennzeichnet, da ss die Klemmfeder (2) in ihren (zwischen der Stütz - oder Befest i- gungsstelle und der Kraftableitungsstelle angeordneten) Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung gesch wächt ist." Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung verteidigt, jedoch ohne Anspruch 2 , den sie fallengelassen hat, und hilfsweise m it einem weiter beschränkten Anspruchssatz mit Patentanspruch 1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung . Das Patentgericht hat das Streitpatent nur insoweit für nichtig erklärt, als es über die Fassung gemäß Hilfsantrag I hinausgeht , und die Klage im Übrigen abgewiesen . Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin zunächst ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiter verfolgt; nachdem das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist, haben die Part eien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen übe r- einstimmend für erledigt erklärt . II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG in Verbi n- dung mit § 91a Z PO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens über die Kosten des Rechtsstreits zu en t- scheiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 Xa ZR 10/05, juris Rn. 9). Die Kosten sind einer Seite aufzuerlegen, soweit sie a bsehbar unterlegen wäre. Nachdem die Beklagte das patentgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, en t- spricht es der Billigkeit, es hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bei der p a- 2 3 4 - 4 - tentgerichtlichen Kostenentscheidung zu belassen und die Kosten des Ber u- fungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. 1. Das Streitpatent betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder . Seiner Beschreibung zufolge ist eine solche F eder bei den im Stand der Technik bekannten Zugfederklemmen über den gesamten Biegebereich hinweg gleich breit und gleich dick. Daraus ergebe sich in dem die Klemmfeder bildenden Federblatt entlang des Biegebereichs ein u n- gleichmäßiger Spannungsverlauf. Vo rnehmlich werde der nahe der Befest i- gungsstelle liegende Bereich der F eder, an der ein es ihrer Ende n fest eing e- spannt sei , stärker beansprucht als die zu r Kraftableitungsstelle hin liegenden Bereiche. Die Bereiche höherer Beanspruchung mit entsprechend höh erer F e- derspannung trügen hauptsächlich zur Aufbringung der Federkraft bei, während die Bereiche geringerer Federspannung daran gar nicht oder nur in geringem Maße beteiligt seien. Dementsprechend hätten bei den bekannten Zugfede r- klemmen die Klemmfedern be zogen auf ihre Baugröße keine optimale Fede r- kapazität. Sie seien größer dimensioniert als nötig; außerdem ergebe sich in den stark beanspruchten Bereichen eine größere Auslenkung, durch die sich partielle Materialermüdungen zeigen könnten. Das Streitpatent betrifft vor di e- sem Hintergrund das technische Problem, die Klemmfedern von Zugfede r- klemmen zu verbessern . Die mit Patentanspruch 1 vorgeschlagene technische Lösung lässt sich in Anlehnung an die Merkmalszuordnung im angefochtenen Urteil wie folgt glieder n: 5 - 5 - a Zugfederklemme mit b einer Stromschiene 1 c 1 und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder 2, d 11 mittels dere n ein elektrischer Leiter unter Kontaktierung gegen die Stro m- schiene 1 verspannbar ist und c 2 - c 3 die von einer Stütz - oder Befest i- gung sstelle 3 zu einer Kraftable i- tungsstelle 6 m it stetigen Krümmu n- gen verläuft; d 12, d 2 1 - d 23 a n der Kraftableitungsstelle 6 ist an der Klemmf e- der 2 ein den elektrischen Leiter gegen die Stro m- schiene 1 verspannendes Klemmstück 7 angeordnet, e das ein Fenster 8 mit einer Klemmkante 9 aufweist, f 1 die Kraftableitungsstelle 6 ist zwischen der Stütz - und Befestigungsstelle 3 u nd dem Fenster 8 ang e- ordnet; c 4 , f 2 die Klemmfeder 2 ist in ihren zwischen der Stütz - oder Befestigungsstelle 3 und der Kraftableitung s- stell e 6 angeordneten Bereichen c 41 mit höherer Federspannung verstärkt, und/oder c 42 mit niedrigerer Federspannung geschwächt. 2. Patentanspruch 1 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht de s- halb unzulässig erweitert, weil die Beklagte bei Beschränkung der Lokalisierung der Kraftableitungsstelle auf den Bereich zwischen Stütz - oder Befestigung s- ste l le und Fenster keine weiteren, von der Klägerin als wesentlich bezeichnete Merkmale des aus Figur 6 ersichtlichen Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufgenom men hat. Die Beklagte hat den Anspruch wie geschehen beschränkt, 6 - 6 - um den Bedenken des Patentgerichts gegen die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung Rechnung zu tragen. Ob diese aus der Auslegung des Merkmalselements "Kraftab leitungsstelle" herrührenden B e- denken gerechtfertigt waren und die Fensterkante 7 im Gebrauchsmuster 295 14 509 ( NK5 ) als Kraftableitungsstelle im Sinne des Patentanspruchs bewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte die Beklagte ih nen zulässig dadurch Rechnung tragen, dass sie die Anordnung dieser Kraftable i- tungsstelle wie geschehen eingrenzte . Des Rückgriffs auf Figur 6 bedurfte es dafür nicht . Abgesehen davon sind n ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verallgeme inerungen in der Weise zugelassen, dass von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen werden müss en, solange die daraus resultierende Ausführung noch ursprungsoffenbart ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 - Kommun i- kationskanal). Da für ist das von der Klägerin angeführte Kriterium der Wesen t- lichkeit nicht maßgeblich . 3. Die Angriffe der Klägerin gegen die vom Patentgericht bejahte Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre hätten voraussichtlich ebenfalls nicht durchgegriffen . a) Dies gilt zunächst für den Gegenstand des Patentanspruchs 1. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents ungeachtet der bei isolierter Betrachtung möglicherweise missverständlichen Formulierung der Merkmale c 41 und c 42 dahin, dass die Feder z u dem Bereich hin, wo die Federspannung bei einer Biegefeder am größten ist, also zu der St elle hin, wo sie eingespannt ist ( Stütz - bzw. Befestigungsstelle ) , im Verhältnis zu den davon entfernteren Ste l- len stärker sein soll , verstärkte und geschwächte Bereiche also mehr oder mi n- der gleitend aufeinander folgen bzw. ineinander übergehen . 7 8 - 7 - Die An weisung in den Merkmalen f 2 , c 41 und c 42 , die Feder in ihren zw i- schen der Stütz - oder Befestigungsstelle 3 und der Krafta bleitungsstelle 6 a n- geordneten Bereichen mit höherer Federspannung zu v erstärk en und/oder in den Bereichen mit niedrigerer Federspannun g zu schwächen, bezeichnet ledi g- lich die konkreten Bereiche , die verstärkt oder geschwächt sein sollen . Dem Anspruch ist aus der maßgeblichen fachmännischen Sicht aber nicht zu en t- nehmen, dass (bereits) verstärkte Bereiche nochmals verstärkt und (bereits) geschwächte Bereiche nochmals geschwächt werden sollen o der Ä hnliches . D eshalb bedurfte es auch nicht de s von der Berufung vermissten Bezugspunkt s oder eine r dritte n Bezugskategorie . b) Aus dem in der Berufungsbegründung in Bezug ge nommenen knappen erst instanzlichen Vorbringen zur geltend gemachten mangelnden Au s- führbarkeit von Anspruch 8 hätte die mangelnde Rechtsbeständigkeit dieses Anspruchs nicht hergeleitet werden können. Durch Rückbezug auf den erteilten Anspruch 6 ist klar, dass es um einen höhere n oder niedrigeren Elastizitätsm o- dul des einzusetzenden Materials geht. Wenn Federmaterial gemäß dem ertei l- ten Anspruch 8 verwendet wird, soll eine Abfolge von Metallabschnitten mit u n- terschiedlichem E - Modul (Federsteifigkeit) gewählt werden. 4. Die An griffe gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands des P a- tentanspruch s 1 hätten der Berufung voraussichtlich ebenso wenig zu m Erfolg verholfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit einer Erfindung beschrittene Lösungsweg nahegelegt, wen n hinreichend konkrete Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe dafür gegeben sind, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 92/05 , BGHZ 182, 1 Betrieb einer Sicherheitsein richtung). Beim gegebenen Sach - und Streitstand lässt sich nicht die Wertung treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fac h- mann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 9 10 11 - 8 - a) Das Streitpatent will sich vom Stand der Technik dadurch abh e- ben, dass die Federkraft zumindest im Wesentlichen nur in dem Bereich zw i- schen Stütz - oder Befestigungs - und Kraftableitungsstelle nach Maßgabe der Merkmale c 41 - c 42 aufgebracht wird. Nach seiner Lehre ist das Klemmstück 7 nicht oder nur in vernachlässigbarer We ise an der Aufbringung der Klemmkraft beteiligt (Beschreibung Abs. 18). Es gehört also trotz einstückiger Ausgesta l- tung nicht zu den Bereichen mit höherer oder zumindest niedrigerer Fede r- spannung im Sinne der Merkmale c 41 - c 42 . Einen für die Verneinung der erfind e- rischen Tätigkeit hinreichend konkreten Anlass oder eine Anregung für eine so l- che Gestaltung der Klemmfeder vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Der Hinweis auf das aus dem Handbuch " Federn " von Meissner/Wanke ( NK6 ) und der Arbeit von Geisel ( Draht 1971, 376, NK7 ) ersichtliche allgemeine Fachwissen reicht dafür nicht aus. Daraus ist zwar bekannt, dass die gleichm ä- ßige Biegebeanspruchung einer Feder über deren gesamte Länge hinweg durch konische Formgebung in der Breite oder Dicke gefördert werd en kann (NK7 S. 378 unter 2.2). Darauf lässt sich die Lehre des Streitpatents aber nicht reduzieren. Sie ist nicht darauf beschränkt, der Zugfeder insgesamt eine kon i- sche Form zu verleihen. Während NK5 eine Feder in rechteckiger Form zeigt, bei der die Fed erwirkung über die gesamte Länge des Federkörpers erzeugt und eine Schwächung in Bereichen mit niedrigerer Federspannung nur durch die für die Klemmfunktion notwendige Ausstanzung des Fensters erreicht wird, gestaltet das Streitpatent die Feder grundlegend um und sieht einen Federb e- reich mit zunehmender Schwächung der Federspannung vor, der integral in einen Bereich ohne (spürbare) Federspannung übergeht. b) Bei m gegebenen Sach - und Streitstand kann die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 auch nicht mit der Begründung ve r- neint werden , die gefundene Lösung habe ihrer Art nach als generelles Mittel zum allgemeinen fachmännischen Wissen gehört und Anlass für die Heranzi e- 12 13 14 - 9 - hung dieser Lösung habe bereits deshalb bestand en , we il die Nutzung im ko n- kreten Zusammenhang funktional objektiv zweckmäßig sei und aus fachlicher Sicht nichts gegen eine Anwendung im konkreten Fall spr eche ( BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Farbversorgungssy s- tem). c) D ass das Patentgericht ni cht die Wertung zu treffen vermocht hat, der Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen , wird auch dadurch gestützt, dass die vorbekannte , in allen Bereichen gleiche Form der Federn nach de n getroffenen Feststellungen im Stand der Technik über Jahrzehnte hinweg nicht wesentlich infrage gestellt w o rden ist . Na c h den gesamten Umständen stützt dieses Indiz (Hilfskriterium) die Annahme, dass der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 dem Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09 , GRUR 2010, 992 - Ziehm a- schinenzugeinheit II ). 15 - 10 - 5. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte Patentanspruch 1 wie geschehen beschränken musste, um sich vom Stand der Technik abz u- grenzen. Jedenfalls ist das Verhältnis des Obsiegen s der Klägerin zu ihrem U n- terliegen mit eins zu vier angemessen bewertet. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.20 13 - 1 Ni 36/12 (EP) - 16
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