ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZR314.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 314/16 vom 14. Dezember 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 14. Dezember 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16 . Zivilsenats des O berlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten d e r Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sich die Nichtzula ssungsbeschwerde gegen die Klageforderung richtet, und im Ü brigen zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.034.297,63 Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig , soweit sich die Beklagte gegen die Klageforderung wendet. Bejaht ein Urteil das Bestehen der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gege n- forderung, enthält dies zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffes (BGH, Urteil vom 3. Novemb er 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189). D a- mit fallen in der Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Elemente an, gegen die ein Rechtsmittel durch die beschwerte Partei eingelegt worden ist (BGH, aaO). Fehlt es an einem Rechtsmittel, wird der entsprechende T eil des Streitstoffes rechtskräftig. So liegt der Streitfall, weil die Beklagte gegen die die Klageford e- 1 - 3 - rung zusprechende Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat. Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2017 gibt keinen Anlass zu e iner abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung und der Hilfswiderklage ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- run g einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Ve r fahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend e r- achtet. Von einer weiteren Begründun g wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.05.2016 - 10 O 109/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2016 - 16 U 91/16 - 2
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