BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 315/00 vom 8. Mai 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Mai 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.903.320,90 DM festgesetzt. Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher B e - deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Sen ats ist eine Bürgschaft nicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; vielmehr muß entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen haben oder es müssen sonstige besondere U m - stände hinzukommen, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben - 3 - (BGHZ 125, 206, 211; BGH, Urt. v. 18. September 1997 IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Mithaftung (BGH, Urt. v. 14. November 2000 XI ZR 248/99, ZIP 2001, 189, 192, z.V.b. in BGHZ). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Haup t - schuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der Verbü r - gung war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko übe r - nimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzug e - hen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 330, 336 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des G e - schäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm gele i - teten Unternehmens verbürgt. Die Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaft nicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die unterstellte Tatsache, daß die Beklagte lediglich als "Strohfrau" Geschäft s - führerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden Verfahren s - rügen angegriffen (§ 565 a ZPO). - 4 - Die von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten Zwecke r - klärung war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 30; st.Rspr.). Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbe- dingter Ortsabwes enheit verhin- dert, seine Unterschrift beizu- fügen. Kreft Zugehör Ganter
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