BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 315/14 vom 1. Dezem ber 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richteri nnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 wird zurü ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts s o- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revis ionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beste ht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der sel b- ständig tragenden Begründung d e s Berufungsgericht s, die der Abwicklungsbeauftragten erteilte und gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtige Vollmacht sei nicht aus Rechtsschein s- gesichtspunkten gemäß § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu beha n- deln. Auf die im Zusammenhang mit der Frage, ob die Abwic k- lungsbeauftragte ihre Vol lmacht wegen der Mitfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr missbraucht ha be, geltend g e- machten Zulassungsgründe kommt es deshalb v orliegend nicht an . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer der Beklagten trägt seine a u- ßergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 9 O 1121/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06. 2014 - 8 U 54/10 -
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