ECLI:DE:BGH:2017:260117UIXZR315.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 315/14 Verkündet am: 26. Januar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 87, 179, 180 Abs. 2; ZPO § 240 Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u n- terbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufne h- men, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird. I nsO § 181 In einem Feststellungsprozess richtet sich die Frage, welche Forderung nach Grund, Betrag und Rang festgestellt werden soll, nach der Anmeldung der Fo r derung durch den Gläubiger, nicht nach dem Inhalt der Eintragung der Ford e rung in die Tabelle. - 2 - InsO §§ 45, 178 Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die nach dem Inhalt der Anme l dung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, ist aus Recht s- gründen nicht möglich (Bestätigung BGH, WM 2003, 2429). InsO §§ 174, 175 Abs. 1 Satz 1 Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, aufgrund einer formal ordnungsgemäßen A n- meldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Ei n- wendun gen entgegen. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14 - OLG München LG München I - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Pro f. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 6 wird das Urteil des 25 . Zivi l- senats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 i n- soweit aufgehoben, als die Bek lagte zu 1 beschwert ist. Die Ber u- fung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Lan d- gerichts München I vom 18. April 2007 wird insoweit zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 zu tragen. Im Ü brigen blei bt die Kostenentscheidung der Schlus s- entscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb im Jahr 2000 als Anleger einen Kommanditanteil mit einer Einlage von 60.000 DM an der C . KG (fortan: C . ), einem Filmfonds in Form einer Publikums - KG. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Beteiligung an der C . gegen die Treuhandkommand i- 1 - 4 - tis tin und Mittelverwendungskontrolleurin (Beklagte zu 1), die Komplementärin und Geschäftsführerin der C . (Beklagte zu 3) sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Beklagte zu 2, 4 und 5) geltend. Haftpflichtversicherer der B e- klagten zu 1 ist die Beklagte zu 6 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 24.143,21 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommanditbeteiligung an der C. verurteilt, die Beklagte zu 3 gesam t- schuldnerisch neben der Bek n- sen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers an der Kommandi t- beteiligung an der C. . Soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zu 2, 4 und 5 begehrt hat, hat das Oberlandes gericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Soweit noch von Interesse, haben die Beklagte n zu 1 und 3 Revision eingelegt. Die Beklagte zu 6 ist als Haftpflichtversicherer dem Rechtsstreit im Revi sionsverfahren z u- nächst auf Seiten der Beklagten zu 1 als Streithelferin beigetreten. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 und 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren über das Vermö gen der Beklagten zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember , diese näher begründet und Zug um Zug gegen Schadensersatz die Abtretung seiner Ansprüch e aus dem Treuhandve r- trag mit der Beklagten zu 1 über seine Beteiligung an der C. angeb o- ten. Zugleich hat der Kläger die abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 verlangt. Der I n- 2 3 - 5 - solvenzverwalter hat die angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen . Die Beklagte zu 6 hat der Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzve r- fahren widersprochen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die B e- klagte zu 6 als widersprechend er Gläubigerin wieder aufgenommen. Die B e- klagte zu 6 hat ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten zu 1 zurückgeno m- men und verteidigt sich gegen die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage. Sie macht vor allem geltend, dass die vom Kläger zur Insolven ztabelle ang e- meldete Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung a b- hänge und die Feststellung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich sei. Die Beklagte zu 6 beantragt nunmehr, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückzuwe i- sen, soweit die Beklagte zu 1 beschwert ist. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zu 6 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die von ihm zur T a- belle angemeldete Forderung zur Tabel le festgestellt wird. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwe i- sung der nunmehr auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gericht e- ten Klage. 4 5 - 6 - I. Der Kläger hat den durch die Eröffnung de s Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochenen Prozess wirksam aufgenom - men. Dies ist von Amts wegen zu prüfen. 1. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich im Streitfall nach § 180 Abs. 2 InsO. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. a) Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung einer Insolvenzford e- rung zur Tabelle durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betre i- ben, wenn gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung Widerspruch erhoben worden ist (arg. § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemäß § 87 InsO können Inso l- venzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolven z- verfahren verfolgen. Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff InsO (BGH, Urteil vom 21. Fe bruar 2013 IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21 ; HK - InsO/Kayser, 8. Aufl., § 87 Rn. 8 ). Aus § 179 InsO folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren fes t- zustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO als Grundregel vor, dass regelmäßig im o rdentlichen Verfahren Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröf f- nung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an, um die Forderung festzustellen (HK - InsO/Depré, 8. Aufl., § 180 Rn. 4); eine selbständige Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig (MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 15; Schmidt/ Jungmann, InsO, 19. Aufl. § 180 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34, 37; vom 21. Februar 2013 , aaO). 6 7 8 - 7 - b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger macht eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1 geltend. Der über diese Forderung anhängige Rechtsstreit ist i n der Revisionsinstanz gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B e- klagten zu 1 unterbrochen wor den . Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 1 verfolgte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Beklagte zu 6 hat der Feststellung der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als Gläubigerin widersprochen. 2. Dass der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forder ung - auch oder allein - auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird, steht einer wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses nicht entgegen. Ein Insolvenzgläubiger kann den unterbrochenen Prozess auch dann wirksam aufnehmen, wenn der bestrei tende Gläubiger - wie im Streitfall die Beklagte zu 6 - letztlich nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht. Auch so l- che Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung können durch Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses über die Forder ung geklärt werden. a) Allerdings kann sich ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Tabelle anmeldet, gegenüber der Rechtsverfolgung außerhalb der Insolvenz zwei Arten möglicher Einwände gegen die angemeldete Forderung ausgesetzt sehen : Zum ei nen kann der Streit den materiell - rechtlichen Bestand der Ford e- rung betreffen. Zum anderen können gegen die angemeldete Forderung allein oder zusätzlich insolvenzrechtliche Einwände erhoben werden. Hierzu zählen sämtliche Einwände, die nur deshalb zu berüc ksichtigen sind, weil der Schul d- ner in Insolvenz gefallen ist. Dies betrifft etwa einen Streit um die Stellung als 9 10 11 - 8 - Insolvenzgläubiger, den Rang der angemeldeten Forderung oder die Anfech t- barkeit der Forderung. Es gilt auch für die Frage, ob eine angemeldet e Ford e- rung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann (vgl. MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18). b) Diese Besonderheit steht einer Aufnahme des unterbrochenen Pr o- zesses jedoch nicht entgegen. Die Insolvenzordnung enthält kein e Besti m- mung, dass der Streit um insolvenzrechtliche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nicht durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits entschieden werden soll. Dies gilt insbesondere auch für die Fr a- ge, ob die vom Gläubiger begehrte Feststellung zur Tabelle ihrer Art nach inso l- venzrechtlich überhaupt zulässig ist. aa) §§ 179 ff InsO befassen sich nicht mit der Art der im Feststellung s- prozess denkbaren Einwände. § 180 InsO behandelt die dort geregelten beiden Konstellati onen gleich. Insbesondere sieht § 180 Abs. 2 InsO für jeden Fall e i- ner bestrittenen Forderung vor, dass ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit aufzunehmen ist. Zusätzliche Sachurteilsvoraussetzungen ergeben sich erst aus § 181 InsO. Diese Norm wi ederum unterscheidet nicht danach, ob die Feststellung durch eine neue Klage betrieben wird oder ob hierzu ein unte r- brochener Prozess aufgenommen werden muss. In gleicher Weise weist sofern bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil für e ine Ford e- rung vorliegt - § 179 Abs. 2 InsO grundsätzlich dem Bestreitenden die Last der Verfolgung seines Widerspruchs zu, ohne dass hierbei auf die Art der Einwe n- dungen abgestellt wird. Entscheidend ist danach allein, dass die Forderung zur Tabelle angeme ldet worden ist (§§ 174, 175 InsO), der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger diese Forderung im insolvenzrechtlichen Fes t- stellungsverfahren bestritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 12 13 - 9 - 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 10; Pape/Scha ltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 4) und die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Fo r- derung in der Weise begehrt wird, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Weitere Anforderu ngen an eine Feststellungsklage und eine Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses stellen die §§ 179 bis 181 InsO nicht. bb) Soweit teilweise vertreten wird, dass insolvenzrechtliche Einwendu n- gen in einem getrennten Prozess verfolgt werden müssen, tri fft dies nicht zu. Vielmehr ist es erforderlich, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses auch dann zu ermöglichen, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die angemeldete Forderung erhoben werden, um effektiven Rechtsschutz zur Ve r- fügung zu stellen. Andernfalls würde die Rechtsverfolgung für Gläubiger und Widersprechende unnötig erschwert . (1) Allerdings ist umstritten, ob ein durch die Insolvenzeröffnung unte r- brochener Rechtsstreit über eine Forderung gemäß § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen ist, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben werden. Teilweise wird danach unterschieden, ob neben den insolvenzrechtlichen Ei n- wendungen (wie Anmeldbarkeit und Vorrang) auch der Bestand der Forderung angegriffen wird oder ob isoliert nur Anmeldbarkei t oder Vorrang angegriffen werden. Im ersten Fall soll der Prozess nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen, im zweiten Fall soll eine isolierte Feststellungsklage in einem neuen Prozess erhoben werden müssen (so etwa Jaeger/Gerhardt, InsO, § 180 Rn. 42; Uhle n- br uck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 179 Rn. 30, § 180 Rn. 27). Nach anderer Ansicht sollen die insolvenzrechtlichen Einwendungen stets durch Aufnahme des unte r- brochenen Prozesses geklärt werden (MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18; HmbKomm - InsO/Herc hen, 6 . Aufl., § 179 Rn. 21; wohl auch 14 15 - 10 - Stangl, NZI 2016, 429, 433 und Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 179 Rn. 11b). Teilweise hält man eine isolierte Feststellungsklage des Bestreitenden gleichwohl für zulässig, sofern dieser damit nur insolvenzrechtl i- che Einwendungen geltend macht (HmbKomm - InsO/Herchen, aaO Rn. 24). Um auch die faktisch bestehenden Unklarheiten einzubeziehen, wird schließlich vorgeschlagen, dass jedenfalls in allen Fällen, in denen eine Beschränkung des Bestreitens auf insolvenzspezifische Einwendungen nicht bereits aus der Inso l- venztabelle zu ersehen ist, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses z u- lässig sei (Stangl, aaO S. 434). Ein Neuprozess sei nur dort zwingend, wo zwe i- felsfrei nur insolvenzrechtliche Einwendung en erhoben würden (Stangl, aaO). (2) Es kann dahinstehen, ob ein gesonderter Prozess über insolven z- rechtliche Einwendungen möglich ist. Ebensowenig muss entschieden werden, was Streitgegenstand des Feststellungsprozesses ist (hierzu MünchKomm - InsO/Sc humacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 15 f , 61 f; Eckardt, Kölner Schrift zur I n- solvenzordnung, 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 39; Schoppmeyer, ZInsO 2016, 2157, 2159 f . ). Jedenfalls ist der anmeldende Insolvenzgläubiger auch dann nicht g e- hindert, einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über eine Insolven z- forderung entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen der §§ 179 ff InsO wieder aufzunehmen, wenn der Widerspruch nur mit insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung begründet wird. (a) Die Parteien müssen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage herbeiführen können, ob eine bestimmte Forderung zur Insolvenzta - belle festzustellen ist oder nicht. Dabei ist unerheblich, welche Gründe einen Widerspruch gegen die Feststell ung veranlasst haben. Besteht Streit über die Frage, ob eine bestimmte Forderung ihrer Art nach zur Insolvenztabelle festg e- stellt werden kann, muss es schon aus Rechtsschutzgesichtspunkten eine Mö g- 16 17 - 11 - lichkeit geben, diesen Streit mit Rechtskraftwirkung zu klä ren. Da die Festste l- lung einer Forderung zur Tabelle neben dem materiell - rechtlichen Bestand der Forderung auch voraussetzt, dass keine insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, liegt nicht nur ein Streit um die formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses vor, sondern ein Streit um die Ford e- rungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren. Verlagert man die Entscheidung um die Feststellungsfähigkeit einer Fo r- derung in einen Zwischenstreit um die wirksame Aufnahme des Prozesses, bl eibt der Streit, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann oder nicht, ohne rechtskräftige, auch für das Insolvenzverfahren bindende Entscheidung (arg. § 183 InsO). Die eine Aufnahme des Prozesses ablehnende Entscheidung in einem Zwischenstreit beschränkt sich vielmehr allein darauf, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen bleibt. Um den Streit zu klären, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann, bliebe dann nur die Möglichkeit, einen vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten g e- sonderten Prozess allein über die insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung zu eröffnen. (b) Sowohl der anmeldende Gläubiger als auch der Bestreitende haben ein Interesse daran, dass der Streit um sämtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung insgesamt geklärt wird, wenn der Prozess wi e- der aufgenommen wird. Angesichts der unterschiedlichen Arten denkbarer Ei n- wendungen dürfen daraus folgende rechtliche oder tatsächliche Zweifels fragen nicht dazu führen, Unsicherheiten über die Frage aufzuwerfen, ob der Prozess wirksam wieder aufgenommen worden ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der anmeldende Gläubiger - wie im Streitfall - dazu entschließt, den Prozess wieder a ufzunehmen. 18 19 - 12 - Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Insolvenzordnung den Widersprechenden nicht verpflichtet, den gegen eine Forderungsanmeldung erhobenen Widerspruch zu begründen (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 176 Rn. 16, § 179 Rn. 11b; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 176 Rn. 27; HmbKomm - InsO/Preß/Henningsmeier, 6 . Aufl., § 176 Rn. 11; Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 176 Rn. 12). Unabhängig davon bindet die A n- gabe eines Widerspruchsgrundes nicht; der Widersprechend e kann auch später noch andere Gründe für das Bestreiten nachschieben (Pape/Schaltke, aaO; vgl. auch Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9, der aber die - bindende - Angabe der " Widerspruchsrichtung " verlangt). Insbesondere folgt aus den Angaben im Prüfu ngstermin keine prozessuale Beschränkung der Verteidigung im Festste l- lungsprozess auf bestimmte Widerspruchsgründe. Vielmehr ist es sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgläubiger unbenommen, im Prozess zusätzliche Widerspruchsgründe vorzubri ngen. Eine wirksame Aufnahme des Prozesses auch bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ist sachgerecht, weil auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt einerseits für den anmeldenden Gläubiger. Der Streit um die Frage, ob d ie insolvenzrechtlichen Einwendungen tatsächlich und rechtlich vorliegen, kann zweifelhaft sein (so zutreffend Stangl, NZI 2016, 429, 430 ff.). Insbesondere ist nicht immer eindeutig zu beantworten, ob eine Ford e- rung ihrer Art nach einer Feststellung zur T abelle fähig ist. Es besteht dann das Risiko, ob eine Aufnahme des Prozesses oder eine neue Klage zu wählen ist. Lehnte man eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei insolvenzrech t- lichen Einwendungen ab, so besteht zudem die Gefahr doppelter Prozesse: Da unklar bleibt, ob nicht doch auch Einwendungen gegen den Bestand der Inso l- venzforderung erhoben werden, kann eine Aufteilung in einen getrennten Fes t- 20 21 - 13 - stellungsprozess über die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, und eine Aufnahme d es unterbrochenen Prozesses bei Einwendu n- gen gegen die Forderung selbst dazu führen, dass zwei getrennte Prozesse zu führen sind. Genau dies will § 180 Abs. 2 InsO aber vermeiden. Damit nimmt das Gesetz in Kauf, dass eine unter Umständen aus insolvenzrecht lichen Gründen nicht mögliche Feststellung der geltend gemachten Forderung zum Verlust eines in der Sache begründeten Prozesses führt (vgl. auch MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 180 Rn. 18). (3) Hierfür sprechen auch gesetzessystematische Grün de. Gemäß § 179 Abs. 2 InsO hat - sofern für die zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt - grundsätzlich der Bestre i- tende den Widerspruch zu verfolgen. Handelt es sich um eine noch nicht rechtsk räftige Entscheidung, muss der bestreitende Gläubiger in der Lage sein, seinen Widerspruch auch effektiv mit Aussicht auf Erfolg verfolgen zu können. Deshalb muss es ihm möglich sein, den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über diese Forderung aufzuneh men. Andernfalls fehlt ihm die Möglic h- keit, seinen Widerspruch zu verfolgen. Weiter erfordern die Bestimmungen der Insolvenzordnung über die Ve r- teilung, dass ein unterbrochener Rechtsstreit unabhängig vom Grund des W i- derspruchs wieder aufgenommen wer den kann. Es muss geklärt werden, wer an der Verteilung teilnimmt. Dies zeigt insbesondere § 189 InsO. Besteht b e- reits ein - vorläufig vollstreckbarer - Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers, sind auch bestrittene Forderungen dieses Gläubigers bei der Ve rteilung zu b e- rücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 189 Abs. 1 Satz 1 InsO und die bei Fris t- versäumnis eintretende Wirkung des § 189 Abs. 3 InsO zu Lasten des Gläub i- gers scheiden aus, sobald zugunsten des Gläubigers ein vollstreckbarer Titel 22 23 - 14 - vorliegt (Hol zer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 189 Rn. 5). Wird die Au f- nahme des Prozesses verweigert, führt dies dazu, dass - sofern wie im Streitfall ein Titel vorliegt - der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (Holzer, aaO Rn. 3). D abei kann dahinstehen, in welcher Form dies g e- schieht (hierzu Holzer, aaO mwN). Jedenfalls verkürzt dies die zur Verteilung stehende Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger. Um dies zu verhindern, muss ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Prozess auch dann wieder aufgenommen werden können, wenn lediglich insolvenzrechtliche Einwendu n- gen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung erhoben werden. cc ) Andere Interessen stehen dem nicht entgegen. Zwar kann die Au f- nahme eines unterbrochenen Recht sstreits dazu führen, dass die Klage des Insolvenzgläubigers aufgrund von insolvenzrechtlichen Einwendungen als u n- z u lässig abgewiesen wird, ohne dass es zu einer Sachprüfung der behaupteten Forderung kommt. Dies ist jedoch Folge des von jedem Kläger eines Recht s- streits zu tragenden Prozessrisikos. Dieses Prozessrisiko kann der Kläger zudem verringern. Besteht - wie im Streitfall - Streit um die Frage, ob die Forderung ihrer Art nach einer Festste l- lung zur Tabelle fähig ist, so kann ein Insolvenzgläubi ger das Risiko, dass die Klage aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abg e- wiesen wird, unschwer vermeiden, indem er seine Forderung (erneut) in einer den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise zur Tabelle anme ldet und sich im Rechtsstreit - sollte auch die weitere Forderung s- anmeldung bestritten werden - hilfsweise auf die zweite Art der Anmeldung stützt. Sieht eine Partei von dieser Vorgehensweise ab, so rechtfertigt dies nicht, sie vor den prozessualen Folgen ihres falschen Vorgehens zu schützen. 24 25 - 15 - 3. Die Aufnahme des Prozesses ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen (wirksamen) Anmeldung de r Forderung zur In so l- v enztabelle fehlt. Vielmehr kann auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung zur Insolvenztabe l- le formal wirksam sein. D er Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jedenfalls auf eine formal ordnungsgemäße, insbesondere den Anforderungen des § 174 InsO genügende Anmeldung e iner Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann gemäß § 175 InsO in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen. a ) Das Anmelde - und Eintragungsverfahren nach §§ 174, 175 Ins O dient nicht dazu, einen Streit um die keineswegs stets eindeutig zu beurteilenden insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die angemeldete Forderung zu en t- scheiden. Hierfür stehen nicht zuletzt aus Rechtsschutzgesichtspunkten I n- solvenzverwalter un d Gläubigern der Widerspruch (§§ 176, 178 InsO) und letz t- lich die Feststellungsklage gemäß §§ 179, 180 InsO zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, eine als Insolvenzforderung mit Grund und Betrag (§ 174 Abs. 2 InsO) angemel dete Forderung deshalb nicht in die Tabelle aufzunehmen, weil eine Feststellung der Forderung gemäß § 178 InsO voraussichtlich daran scheitern wird, dass Insolvenzverwalter oder Glä u- biger durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen erheben werden. Da gemäß § 87 InsO Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, muss die Ausg e- staltung dieses Verfahrens die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Mit diesem Ansatz is t es nicht vereinbar, dem Insolvenzverwalter ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der angemeldeten Forderung zuzubi l- ligen, ob der formal ordnungsgemäß, insbesondere im Einklang mit § 174 InsO 26 27 28 - 16 - angemeldeten Forderung durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen entgegenstehen. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter - wie es in § 175 Abs. 1 InsO ausdrücklich heißt - " jede angemeldete Forderung " , die unter Beachtung der formellen Anforderungen insbesondere des § 174 InsO bei ihm angemeldet worden ist, gem äß § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Tabelle einzutragen. Es kann dahinstehen, ob ein Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters überhaupt besteht; ein solches Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters beschränkte sich jedenfalls auf in diesem Sinn formale Mängel (HK - InsO/Depré, 8. Aufl., § 175 Rn. 4; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 175 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 175 Rn. 10; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 37 ff; § 175 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 175 Rn. 6; aA Pape/Schaltke in K übler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 35). Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle mit der Begründung abzulehnen, die Ford e- rung sei nicht anmeldbar (MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Auf l., § 175 Rn. 13; ebenso für Zweifelsfälle Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 38). Der Streit um die materielle Richtigkeit der zur Tabelle angeme l- deten Forderung kann nicht bereits bei der Aufnahme der Forderung in die T a- belle ge mäß § 175 Abs. 1 InsO entschieden werden. Dies zeigt gerade der Streitfall . Es kann etwa umstritten sein , ob die Forderungsanmeldun g mit oder ohne eine Zug - um - Zug - Einschränkung erfolgt. Der Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger sind ausreichend dadu rch geschützt, dass sie die Forderung im Prüfungstermin bestreiten können; ein solches Mittel genügt, um inhaltlich unzulänglichen Anmeldungen zu begegnen (MünchKomm - InsO/Riedel, aaO). Im Zweifel muss der Verwalter die Forderung in die Tabelle eintragen; e ine Vorprüfung darf nicht als vorweggenommener Widerspruch missbraucht werden (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 19). 29 - 17 - b) Hier kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter die vom Kläger ang e- meldete Forderung zur Tabelle festges tellt hat und nur die Beklagte zu 6 die Forderung bestritten hat. Dann ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, den Parteien eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil andernfalls die Frage, ob die Forderung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist, ni cht geklärt werden kann. Liegt - wie im Streitfall - bereits ein vollstreckbares Endurteil vor, ergibt sich dies zudem aus § 179 Abs. 2, § 189 Abs. 1 InsO. c ) Vor diesem Hintergrund ist es ungenau, Forderungen, die von einer Zug um Zug zu erbringende n Leistung abhängen, als nicht " anmeldefähig " zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23; vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn. 19; vom 21. M ai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18; vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZInsO 2016, 408 Rn. 15). In der Sache geht es nicht um die Frage, ob eine Forderung, die von einer Z ug - um - Zug - Leistung abhängt, wirksam zur Tabelle angemeldet werden kann, sondern um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden kann. Diese Frage ist eine Sachfrage (vgl. Jaeger/Ger - hardt, InsO, § 181 Rn. 8 ). Da entscheiden d die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ihrer Art nach eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 un ter I I 2 , wonach eine Feststellung einer Zug - um - Zug - Forderung zur Tabelle rechtlich nicht möglich ist; ebenso BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 2). 30 31 - 18 - 4 . Sonstige Gründe, die einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger entgegenstehen können, bestehen nicht. Trotz des bereits vorliegenden vollstreckbaren Endurteils über seine Forderung ist der Kläger als Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie im Streitfall - der Bestreitende se i- nen Widerspruch nicht verf olgt ( vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN). Aufnahmegegner in ist mithin die Beklagte zu 6 . Sie tritt als bestreitende Gläubigerin an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein ( vgl. BGH, aaO Rn . 10 mwN; MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 180 Rn. 21 f; Pape/Schaltke in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 180 Rn. 12). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit - wie im Streitfall - in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, aaO Rn. 8 mwN). II. Die Revision der Beklagten zu 6 hat in der Sache Erfolg. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, nachdem weitere Feststellungen nicht erforde rlich sind. 1. Die Beklagte zu 6 kann als Insolvenzgläubigerin der Forderungsa n- meldung wirksam widersprechen. 2. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden. Sie ist daher nicht fes tstellungsfähig. 32 33 34 35 - 19 - a) Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens g e- schätzt werden kann. Auch eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu e r- bringenden Leistung abhängt, ist entsprech end § 45 Satz 1 InsO in eine n Gel d- betrag umzurechnen. Andernfalls kann eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignet und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs - und Verteilungsverfah ren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 mwN; vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 18 mwN). b) So liegt der Streitfall. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet (BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, ZInsO 2016, 1152 Rn. 23). Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen Abtr e- tung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertr ag mit der Beklagten zu 1 über die von ihm erworbene Beteiligung an der C. zur Insolvenztabelle a n- gemeldet. Dies ergibt sich aus der Auslegung seiner Forderungsanmeldung vom 30. Dezember 2011. Maßgeblich ist die Anmeldung, nicht die Eintragu ng der Forderung in die Tabelle (MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 181 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 181 Rn. 10). Mithin kommt es nicht darauf an, 36 37 - 20 - in welcher Art und Weise der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung in die Tabelle ei ngetragen hat. In seiner Forderungsanmeldung macht der Kläger geltend, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung zustehe und er deshalb so zu stellen sei, als ob er sich nicht an der C. beteiligt. Er berechnet seinen Anspruch, ohne den Wert der erworbenen Beteiligung an der C. zu berücksichtigen, und bietet in der Forderungsanmeldung (dort Abschnitt D) z u- gleich ausdrücklich Zug um Zug die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Tre u- handvertrag über seine Bete iligung an. Damit verfolgt er die ihm vom Ber u- fungsgericht nur mit einer Zug um Zug Einschränkung zugesprochenen A n- sprüche weiter. Die vom Kläger begehrte Feststellung der zur Tabelle angeme l- deten Forderung ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 2 2 f ). Insbesondere h andelt es sich a n- gesichts dieser klaren Umstände nicht um die Anmeldung einer (materiell - rechtlich unbegründet en) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung (hierzu BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 19; v om 11. Februar 2016, aaO Rn. 16 ff; 38 - 21 - ablehnend zur Feststellung einer die Zug um Zug gesc huldete Gegenleistung unberücksichtigt lassenden Forderungsanmeldung BGH, Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 24). Kayser Gehrlein Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.04.2007 - 29 O 17877/05 - OLG München, Entschei dung vom 23.01.2009 - 25 U 3376/07 -
Full & Egal Universal Law Academy