ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR3.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Zur Vorsatzan fechtung gegenüber einem Zahlungsmittler. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 20 17 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revis ion des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberl and es ge richts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2010 am 11. Januar 2011 eröffneten Insolvenzve rfahren über das Vermögen des B . (nachfolgend: Schuldner) , welcher unter anderem ein B usunternehmen betrieb . D ie B eklagte war die Steuerberaterin des Schuld ners . 1 - 3 - Nachdem a m 9. August 2007 die Eröffnung ein es Inso lvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt worden war, stellte das zuständi ge Finanz amt am 13. November 2007 wegen Steuerrüc k- ständen in Höhe von 32.520,23 einen erneuten Insolvenzantrag. In Kenntnis dieser Um stände überwies die Beklagte am 14. Dezember 2007 einen Betrag von 10.000 Finanzamt. Diese n Betrag hatte s ie zwei Tage zuvor aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächt i- gung vo n eine m Konto des Schuldners auf ihr eigenes Geschäftskonto eing e- zogen. Im März 2008 und Mai 2008 erbrachte der Schuldner nach dem Kläge r- vortrag in zwei w eiteren Fällen Zahlungen in Höhe von 3.000 die Beklagte, die von ihr an das Finanzamt weitergeleitet wurden. Die Einzelhe i- ten dieser Zahlungen sind streitig. Darauf hin erklärte das Finanzamt das Inso l- venzverfahren in der Hauptsache für er le digt . Das Landgericht hat der auf Zahlung von 28.500 Klage in Höhe von 10.000 . Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsg e- richt die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat au sgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO ge stützter Rückgewähr anspruch zu. Die su b- jektiven Voraussetzungen der Vor satzanfechtung lägen nicht vor. Zwar s e i der Schuldner am 9. August 2007 zahlungsunfähig gewesen. Seine Zahlungsfähi g- keit sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Überweisungen jedoch wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus den Gewinn - und Ve r- lustrechnungen der Jahre 2007 und 2008, welche einen Gewinn in Höhe von 40.614,59 e- sen. Diese Jahresüberschüsse hätten es dem Schuldner ermöglicht, seine Ve r- bindlichkeiten gegenüber den zum Zahlungszeitpunkt vorhandenen Gläubigern, dem Finanz amt und einer Krankenkasse, vollständig zu begleichen, ohn e die Liquidität für die Berichtigung künftiger Verbindlichkeiten au fzubrauchen. Übe r- dies spreche d ie Tatsa che, dass der Beklagten ein Einzug in Höhe von 10.000 ners möglich gewesen sei , gegen das Vorlie gen von auf das Bestehen weiterer Verbindlichke iten des Schuldners hindeutende n Kontopfändungen . II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. Die subjektiven Vo raussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten A n- spruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbar e n , bis zum 5. April 201 7 geltenden Fassung können nicht mit der von dem Berufung s- gericht gegebenen Begründung verneint werden. 5 6 - 5 - 1. Da s gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vo r- satz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13 . August 2009 - I X ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgese tzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Glä u- biger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mu t- maßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich e r- strebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der za h- lungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein V erm ö- gen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufste l- lung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) d ie gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit b e- gründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verha l- ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfül len. Sie kann aus einem ei n- zelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. M ai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 126 2 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO). 7 8 - 6 - b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zunächst mit Recht angenommen, dass der Schuldner am 9. August 2007, de m Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Inso lvenzverfahrens mangels Masse , za h- lungsunfähig war und um seine Zahlungsunfähigkeit wusste. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsger ichts, zum anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt , der Genehmigung des Lastschrifteinzugs seitens d es Schuldners , sei d e ssen Zahlungsunfähigkeit behoben. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subje k- tiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatri chter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die B e- weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2 015 , aaO Rn. 15; vom 2 1. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZInsO 2016, 448 Rn. 10; vom 24. März 2 016, aaO Rn. 9 ). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebliche Erfa h- rungssät ze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet. aa) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (vgl. BG H, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25 ). Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Za h- lungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesen tlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedi e- nen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016, aaO mwN ). Die Wiederaufna h- me der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zei t- 9 10 - 7 - punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese V o- raussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 6. De zember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO Rn. 11). bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Für die Annahme, der gewerblich tätige Schuldner habe seine Zahlungen im Allg e- meinen gegenüber sämtlichen Gläubigern wieder aufgenommen, reicht es nicht aus , dass der Schuldner die dem Insolvenzantrag vom 13. November 2007 z u- grunde liegende Hauptforderung gegenüber dem Finanzamt im Wege der Tei l- zah lung beglichen hat . (1) Bereits gegenüber dem antragstellenden Gläubiger verblieben nach den streitgegenständlichen Zahlungen fällige Forderungen. Die Beklagte hat insoweit auch keine die Fälligkeit der Ges amtforderung aufschiebende Stu n- dungsabrede in Form einer zwischen dem Schuldner und dem Finanzamt g e- schlossenen Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen. Einem an das Finan z- amt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über die noch ausstehende Restsumme nur angeregt wurde . Z um Zeitpunkt der ersten Tei l- zah lung im Dezember 2007 kann auch nicht von einer nur tatsächlichen Stu n- dung der Gesamtf orderung ausgegangen werden (vgl . BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 22 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 34) . Dies verbietet schon der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag. Viel mehr deutet die Tatsache, dass der Schuld ner das Finanz amt mittels Teilz ahlung zur Rücknahme des I n- 11 12 - 8 - solvenzantrags bewegen wollte, darauf hin, dass er zur Berichtigung der g e- samten fälligen Steuerschulden nicht in der Lage war. (2) Die von dem Berufungsgericht angeführten b etriebswirtschaftlichen Au swertungen der Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen im Streitfall keine abwe i- chende Beurteilung. Das Berufungsgericht nimmt insoweit nur eine eing e- schränkte Würdigung vor, indem es das darin enthaltene vorläufige Ergebnis in Höhe von 40.614,59 2007 und in Höhe von 47.892,94 Jahr 2008 nicht in einen Gesamtzusammenhang stellt, sondern ausschließlich von den ausgewiesenen Gewinnen auf eine wiederhergestellte Zahlungsfähi g- keit des Schuldners schließt. Die Ausführungen des Be rufungsgerichts lassen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt und bereits am 13. November 2007 ein weiterer Insolve nzantrag ges tellt wurde. Angesichts diese r angespannten wir t- schaftlichen Ausgangslage, welche durch das in der b etriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene negative Ergebnis von - 10.694,51 Quartal des Jahres 2007 noch verschärft wu rd e , widerspricht es Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, den Beweis einer Wiederherstellung der Zahlungsfähi g- keit des Schuldners zum Zeit punkt der Genehmigung der Lastschriftbuchung im Dezember 2007 al lein aufgrund eines vorläufigen Jahresergebnisses von 40.614,59 zu se hen . H inzu tritt die Tatsache, dass den d urch die Beklagten vorgelegten b etriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche sich in der Wiedergabe der Jahresergebnisse und der Er gebnisse des jeweils letzten Quartals erschöpfen, nur eine geringe Aussagekraft zukommt. Sie sind für sich betrachtet bereits nicht geeignet, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsve r- halten des Schuldners ergebenden Beweisanzeichen zu entkräften. 13 - 9 - 2 . Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig. a) Die zum Zeitpunkt der Lastschriftgenehmigung fortdauernde Za h- lungsun fähigkeit des Schuldners war nicht nur diesem, sondern auch der B e- klagten als seiner Steuerberaterin bekannt. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Schuldnerin ma ngels Masse abgelehnt worden war. Den ihr obli e- genden Beweis, später davon ausg ega ng en zu sein , der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen , hat die Beklagte nicht geführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. De zember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14). Grundsätzlich muss d ie Schlussfolgerung des Anfechtungsgeg ners, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei zwischenzeitlich beho ben, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen Gesinnungswandel getragen sein ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 20 12, aaO Rn. 39). Auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls ist demnach zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urteil v om 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, ZInsO 2011, 111 5 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO mwN). 14 15 16 17 - 10 - bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Bekla g- ten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht als bewiesen gelten. Weder die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ge leisteten Teilzahlungen auf die fällige Gesamtforderung des Finanzamts noch der aufgrund hinreichender Kontodeckung mögliche Ein zug der weiterzuleitenden 10.000 des Schuldners legen den Schluss nahe, dass d ies er seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder au f- genommen hatte. Die als Steuerberaterin für den Schuldner tätige Beklagte wusste, dass bereits eine Begleichung der Gesamtforderung des Finan zamt s , das mit s eine m Insolvenzantrag einen e rheblichen Zahlungsdruck auf den Schuldner ausgeübt hatte, im Dezember 2007 nicht möglich war. Sie musste daher davon ausg e- hen , dass der Schuldner auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewe rblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 25. Feb ruar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn . 11 mwN; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 15), nicht bed ienen konnte. Hierbei entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung dränge n- den Gläubigers bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Dies e Umstände war en , wie den erstinstanzlichen Feststellungen , auf die das angefochtene Urteil sich b e- zieht, zu entnehmen ist, der Beklagten bewusst. Im Rahmen der informator i- schen Anhörung des Geschä ftsführers der Beklagten vor dem Landgericht räumte dieser sogar ein, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um eine Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu verhindern . 18 19 - 11 - b) Der Beklagten war demnach auch das Bestreben des Schuldners b e- kannt, das Finanzamt durch ihre Einbindung in den Zahlungsprozess zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt zu befriedigen. aa) Grundsätzlich kann aus der Kenntnis der (fortdauernden) Zahlung s- unfähigkeit nicht in jedem Fall auf die Kenntnis des Z ahlungsmittlers vom B e- nachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Wird ein Anfec h- tungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig u n d i st er an dem Za h- lungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlun gsunfähigkeit nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24 . Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 31 ff; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 30). Nimmt der Leistungsmittler jedoch im Eigen - oder Fremdinteresse aktiv an einer Gläub i- gerbenachteiligung des Schuldners teil, kann aus dieser Mitwirkung eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes abgeleitet werden (vgl. BGH, Urte il vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO Rn. 30 ff ). bb) Die Mitwirkung der Beklagten erschöpfte sich nicht allein in der Erl e- digung von Zahlungseingängen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schul d- ner hatte sie sich bereit erklärt, mindes tens einen Betrag in Höhe von 10.000 einzuziehen und weisungsgemäß an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Bekla g- te hat damit bei der Befriedigung des Finanzamts eine eigene maßgebliche Ro l- le übernom men und hierbei Sonderi nteressen zumindest des Schuldners ve r- folgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ap ril 2013, aaO Rn. 32). Der Beklagten war hie r- bei bekannt, dass die Zah lungen nicht zu r Befriedigung eines insolvenzfest g e- sicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Vielmehr sollten die Überweisungen der bevorzu gten Be fried i- 20 21 22 - 12 - g ung des Finanzamts, welches durch den Insolvenzantrag vom 13. November 2007 einen erheblichen Zahlungsdruck ausübte, dienen. Um dieses Ziel zu e r- reichen und gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Kont o- guthaben des Schuldn ers zu hindern, beschlossen die Beklagte und der Schuldner, die Zahlungen über ein Konto der Beklagten zu lei s ten. Aus diesen Umständen lässt sich eine unmittelbare Einbindung der Beklagten in die vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteili gung ableiten . III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). D ie weiteren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegen über d er Beklagten als Zahlungsmittler in sind erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/ 06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 13 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 14 ff ). 1. D ie an das Finanzamt geleisteten Zahlun gen haben infolge des Ve r- mögensabflusses bei dem Schuldne r eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwer t oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 2 0. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782 Rn. 8; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Der Schuldner hat sich zum 23 24 - 13 - Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, indem er die in der Rev i- sionsinstanz zu unterstellende Einziehu ng der drei Raten in Höhe von insg e- samt 28.500 eklagte genehmigte. Der vor der Weiterleitung der Gelder an das Finanzamt noch bestehende Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwert ige Gegenleistung für die abgeflossenen Zahlungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 17; Kayser, Festschrift Kübler, 2015, S. 321, 324 mwN). 2. Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung de s Schul d- ne rs ist ebenfalls anzu nehmen . a) Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 208 9 Rn. 21; vom 25. April 2013, aaO Rn. 20 mwN) . Hiermit ist von einer zumindest fingierten Genehm i- gungserklärung (Nr. 7 Abs. 3 AGB - Banken aF) des Schuldners auszugehen. Sollten die im März 2008 und Mai 2008 geleisteten Mittel nicht durch Last - schrifteinzug , sondern durch Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten ge langt sein, läge hierin ebenfalls eine Rechtshandlung des Schuldners. b) D er die im März und Mai 2008 geleisteten Zahlungen betreffende , von der Beklagten bestrittene Kl ä gervortrag ist hinreichend konkret und wurde or d- nungsgemäß unter Beweis gestellt. Auf einen nur zur Ausforschung gestell ten Beweisantritt des Klägers wird sich das Berufungsge richt nicht stützen können. 25 26 27 - 14 - aa) Grundsätzlich muss eine Partei lediglich d ie zu beweisende erhebl i- che Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen; mehr darf nicht g e- fordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 11 mwN). Insoweit darf es einer Partei nicht verwehrt we r- den, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich nur vermuteter Tatsachen zu verlangen, über die sie selbst kein zulässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. bb) Ein unzulässiges prozessuales Vorgehen, das gegeben sein kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestim m- ten Sachverhalts willkürlich Behauptungen " aufs Geratewohl " oder " ins Blaue hinein " aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. A pril 2015, aaO Rn. 13; Münc h- Komm - ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 79; Musiel ak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 284 Rn. 18), liegt nicht vor. Die Annahme, der Kläger habe willkü r- lich, das heißt ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die Wiederholung des bereits im Dezember 2007 zwischen Beklagter und Schuldner abgestimmten Zahlu ngsflusses behauptet, kommt unter Berücksichtigung des zum Ausschluss möglicher weiterer Gläubiger gezielten Vorgehens des Schuldners und der B e- klagten und deren - wenn auch später widerrufenen - Eingeständnisses in der Klageerwiderung, bezüglich der weite ren Zahlungen genauso v erfahren zu sein, nicht in Betracht . 28 29 - 15 - IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 1. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist d ie Berufung der Bekla gten zurückzuweisen. Insoweit kann der Senat in der Sache abschli e- ßend entscheiden, weil die Insolvenzanfechtung bereits nach dem unstreitigen Tatsachenstoff gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der Parteien in den Tats a- che n instanzen enthält hinsichtlich der im Dezember 2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000 werden können. Es besteht auch keine Veranlassung, den Parteien Gelege n- heit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. 2. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückzu ver weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht selbst a b- schließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der unter Beweis gestellten Beha uptung des Klägers getroffen, der Schul d- ner habe der Beklagten im März und Mai 2008 Beträge in Höhe von 3.000 30 31 32 - 16 - und 15.500 als in die vorsätzliche Gläub i- gerbenachteiligung eingebundene Zahlungsmittlerin auf das Steuerkonto des Schuldners eingezahlt habe. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidu ng vom 09.05.2014 - 1 O 1262/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 U 98/14 -
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