BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 316/01 vom15. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2001 wird nichtangenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 190.832,63 (373.236,20 DM).Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit genommen, auf die berufungs-gerichtliche Beweiserhebung Einfluß zu nehmen (vgl. hierzu BVerfGNJW 2001, 2531). Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichenVerhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in - 3 -der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat aus-drücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt. Zu diesem Zeitpunktwar ihm aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt, daß er als beweisfällig an-gesehen wurde. Eines zusätzlichen Hinweises durch das Berufungsgericht be-durfte es nicht.KreftGanterRaebelKayserr
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