BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 316/02 Verk374ndet am: 7. September 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 Bb; ZGB/DDR 247 45 Abs. 3 a) Zur dinglichen R374ckgew344hr eines Grundst374cksanteils, wenn der Zuwen-dungsempf344nger diesen von der Gro337mutter seines - inzwischen geschiede-nen - Ehegatten gegen die Einr344umung eines Wohnrechts und Pflegeleistun-gen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen Erbberechtigten erhalten hat. b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen F344llen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365). BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die teilweise R374ckabwicklung eines Grundst374cks-374berlassungsvertrags. 1 Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der urspr374nglichen Kl344gerin, Frau Anna S. (im Folgenden: Gro337mutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Gro337eltern in der ehemaligen DDR. Der Gro337vater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 374bertrug die damals 71j344hrige Gro337mutter das Eigentum an dem Hausgrundst374ck, dessen Einheits-wert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute ver-pflichteten sich in dem Vertrag, der Gro337mutter auf Lebenszeit die mietfreie 2 - 3 - Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre R344ume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark j344hrlich angegeben. Au337erdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag 374bernommenen Verpflich-tung an die zweite Enkelin der Gro337mutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundst374ck verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden. Das Landgericht hat die auf R374ckauflassung eines h344lftigen Miteigen-tumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Gro337mutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der H366he nach in das Er-messen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklag-ten zur 334bertragung seines h344lftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 200 (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat ange-nommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 3 Die Gro337mutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Kl344gerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufge-nommen. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grund-st374cks374berlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiede-nen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erb-folge angesehen, im Verh344ltnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag quali-fiziert werden kann, bei dem sich die Gro337mutter zur 334bertragung h344lftigen Ei-gentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspr344che schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und sei-ner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch f374r den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkom-men; vielmehr sollten nach 247 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute ge-meinsam "die Auszahlung aus Arbeitseink374nften w344hrend des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren. 6 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "334berlassungsver-trag" ein familienbezogenes Rechtsverh344ltnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gem344337 Art. 232 247 1 EGBGB). Die Grundst374cks374berlassung habe als Beitrag der Gro337mutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensge-meinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die f374r ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grunds344tze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Gro337mutter, die Ehe der Enkelin werde Be-stand haben, sei als Gesch344ftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Gesch344ftsgrundlage entfallen. Die Gro337mutter k366nne die R374ck374bertragung des Grundst374cks verlangen, weil die Verm366gens-zuordnung ohne Korrektur f374r sie unzumutbar sei. Die Gro337mutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebed374rftigkeit im Hause woh-nen bleiben und dar374ber hinaus ihre Versorgung durch Gew344hrleistung freien 7 - 5 - Wohnens sicherstellen zu k366nnen. In einem solchen Falle sei ein dinglicher R374ckgew344hranspruch gegeben. 8 Auch diese Ausf374hrungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. 9 a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der hier vorliegende "334berlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zu-wendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Be-g374nstigung des ehelichen Lebens regelm344337ig ein Rechtsverh344ltnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten ver-gleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). F374r Zuwendungen, die - wie hier - der Gro337elternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgesch344fts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; 247 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Vertr344ge eigener Art abzuschlie337en, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze versto337en wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor. Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklag-ten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem 334berlassungsvertrag der Gro337mutter ein Wohnrecht einr344umten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebed374rftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen k366nnte die Absicht der Gro337mutter, das eheliche Leben des Beklagten zu beg374nstigen, nur dann ausschlie337en, wenn die von 10 - 6 - den Eheleuten 374bernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Ver-tragsparteien als vollwertige Gegenleistung f374r den Erwerb des zugewandten Verm366gensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Gro337-mutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichm344337ig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklag-ten ihr Grundst374ck, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zuge-wandt, der dem h344lftigen Einheitswert dieses Grundst374cks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Verm366gensh344lfte durch weitergehende, mit j344hrlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten ge-schm344lert wurde, schlie337t einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den Beklagten nicht aus. Zwar m366gen die auf Lebenszeit der Gro337mutter ge-schuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im 334berlassungsvertrag vorge-nommenen Bewertung und angesichts des von der Gro337mutter tats344chlich er-reichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundst374cks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerhebli-chen Teil ersch366pft haben. Der im 334berlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tats344chlichen Wert wieder; au-337erdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses nicht vorhersehbar. b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlan-desgerichts, mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die Gesch344ftsgrundlage der Zuwendung der Gro337mutter, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des 334berlassungsvertrags haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundst374ck der Gro337mutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Verm366gen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gem344337 Art. 234 247 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) f374r den Fortbestand ihres bisheri- 11 - 7 - gen G374terstandes optiert haben und deshalb (gem344337 Art. 234 247 4 a EGBGB) an dem Grundst374ck Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan 374ber seinen Eigentumsanteil allein verf374gen und auch grunds344tzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das Wohnrecht der Gro337mutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck ge-f344hrdete, sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundst374cks374berlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Gesch344ftsgrundlage wertet. Der urspr374ngliche Vortrag der Gro337mutter, das Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe 374berhaupt nichts mit der R374ckabwicklung dieses Grundst374cksvertrages zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag 374berhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Gro337mutter diese Be-hauptung - weil zugestanden - sp344ter nicht mehr widerrufen konnte (zur m366gli-chen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Gest344ndnisses etwa BGH Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Z366l-ler/Greger ZPO 25. Aufl. 247 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das blo337e Ri-siko der Gro337mutter, im Zuge der g374terrechtlichen Auseinandersetzung zwi-schen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte M366glichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Ge-sch344ftsgrundlage der Grundst374cks374berlassung, soweit sie dem Beklagten zugu-te gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Be-klagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es f374r einen solchen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage nicht. c) Die aufgrund des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage grunds344tzlich vor-zunehmende Vertragsanpassung f374hrt im Bereich der ehebezogenen Zuwen-dungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmef344llen zu einer R374ckgew344hr 12 - 8 - des zugewandten Gegenstandes. 304hnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Gro337eltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zur374ckgegeben werden m374ssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die R374ckgew344hr geeignet er-scheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Gro337mutter den von ihr ma337geblich verfolgten Versorgungszweck oh-ne die R374ckgew344hr des f374r den Beklagten begr374ndeten Miteigentums nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls f374r den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergro337eltern - revisionsrecht-lich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestan-den hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die vom Beklagten und seiner fr374heren Ehefrau 374bernommene Leistungspflicht be-stand, weil auf Lebenszeit der Gro337mutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt fort. Au337erdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis da-hin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Ber374cksichtigung finden. 3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in F344llen, in denen der Wegfall der Gesch344ftsgrundlage ausnahms-weise einen Anspruch auf R374ckgew344hr in Natur begr374ndet, diese R374ckgew344hr-pflicht von vornherein nur unter Ber374cksichtigung eines nach den Umst344nden des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen R374ckgew344hr identisch mit dem 13 - 9 - eines blo337 schuldrechtlichen R374ckausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen R374ckauflassung des h344lftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht gem344337 247 287 ZPO unter Ber374cksichtigung des h344lftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundst374ck mit (14.115 DM f374r die Errichtung einer Garage + 4.500 DM f374r Au-337enanlagen + 7.500 DM f374r Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseran-lage = 26.115 DM, abz374glich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten entfallenden h344lftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemes-sen. Diese Bemessung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 14 Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur r374ckgew344hrpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er st374nde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm f374r die Zuwendung, soweit deren Gesch344ftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen k366nnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Famili-enrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle ersch366pft sich die vom Zuwendungsempf344nger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jeden-falls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempf344nger im Hinblick auf die Zuwen-dung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewand-te Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grunds344tzlich dem Zuwendungsempf344nger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zu-wendungsempf344nger den Zuwendungsgegenstand in Natur zur374ckzugew344hren, gelten diese Grunds344tze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen- 15 - 10 - dungsempf344nger - Zug um Zug gegen R374ckgew344hr - grunds344tzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit R374cksicht auf die Zuwendung erbracht hat und f374r deren Erbringung ebenfalls die Gesch344ftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung ma337gebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verh344ltnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zur374ckzugew344hrenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Gesch344ftsgrundla-ge der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verh344ltnis geb374hrt die Wert-steigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur R374ckgew344hr in Natur ver-pflichteten Zuwendungsempf344nger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beach-tet. Im Einzelnen: a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht be-r374cksichtigt, dass die Gro337mutter den Eheleuten das Grundst374ck nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin 374berlassen hat. In dem Verh344lt-nis, in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundst374cks stand, stellt sich die 334berlassung als eine teilweise entgeltliche Verf374gung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgef374hrt, zwar nicht, die Verf374gung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen R374ckgew344hr der ehebezogenen Verf374gung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbe-ziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleu-te das Eigentum am Grundst374ck der Gro337mutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, geb374hrt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundst374ck inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundst374ck entgeltlich 16 - 11 - erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgef374hrten Grundst374ckskauf und der hier vorliegenden familienrecht-lich gepr344gten Grundst374cks374berlassung keine Unterschiede: In beiden F344llen ist f374r den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der 334bereig-nung des Gegenstandes tr344gt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftli-ches Schicksal allein; insoweit f344llt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grund-st374cks im Zeitpunkt des "334berlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeit-punkt des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage ins Verh344ltnis zu setzen sein. Mit diesem Verh344ltniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die H344lfte des sich daraus ergebenden Betrages geb374hrt dem Beklagten als Ausgleich. b) Diese 334berlegungen gelten sinngem344337 auch f374r die vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau an die Gro337mutter erbrachten sonstigen Leis-tungen. Das Oberlandesgericht hat die langj344hrige Mitbenutzung des Hauses durch die Gro337mutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Gro337mutter ver-tragsgem344337 erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unber374cksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Gro337mutter in dem "334berlassungsvertrag" einger344umte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten 374bernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung f374r die 334bereignung des Grund-st374cks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen R374ckgew344hr des Grund-st374cks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des 334berlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapi-talisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu 17 - 12 - bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenser-wartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage die urspr374nglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem Verh344ltniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grund-st374cks im Zeitpunkt des 334berlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage ergibt. Das Produkt geb374hrt - als DM-Betrag, im Hin-blick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur h344lftig - dem Beklagten. c) Rechtlichen Bedenken begegnet schlie337lich die Auffassung des Ober-landesgerichts, die von dem Beklagten und seiner Ehefrau get344tigten Verwen-dungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu ber374cksichti-gen, als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem r374ckge-w344hrpflichtigen Zuwendungsempf344nger geschuldeten Ausgleichs in F344llen der vorliegenden Art nicht um eine R374ckabwicklung nach Bereicherungsgrunds344t-zen; Ma337stab sind vielmehr die Grunds344tze der Billigkeit , die einen Aufwen-dungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen ber374cksichtigungsf344hig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigent374merstellung zur Erhaltung oder Versch366nerung ge-macht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundst374cks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsemp-f344nger get344tigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils f374r sie auf-gewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden k366nnen. R374ckgew344hr und Ausgleich sollen das Vertragsgef374ge im Hinblick auf den Wegfall seiner Ge-sch344ftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Gro337mutter im selben 18 - 13 - Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilwei-se erreicht. Verwendungen, die der r374ckgew344hrpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung get344tigt hat, stellen sich aber grunds344tzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem r374ckgew344hrpflichtigen Ehegatten entsch344digungslos verbleibende Gebrauchs-vorteil - als von der Gesch344ftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit au337er Betracht zu lassen. 4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-nat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Bestimmung des vom r374ckgew344hrpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, f374r die hier zu-dem notwendige Feststellungen - etwa 374ber den Grundst374ckswert im Schei-dungszeitpunkt, 374ber Art und Umfang der vom Beklagten und seiner fr374heren Ehefrau bis zu Scheidung get344tigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Gro337mutter vereinbarungsgem344337 erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sa-che war deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die f374r einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft 19 - 14 - und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des 247 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt. Hahne Sprick RiBGH Wagenitz ist krankheitsbe- dingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -
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