ECLI:DE:BGH:2017:120917BI XZR316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 316/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 12. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts München I vom 17. Novembe r 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem a m 14. Oktober 2010 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen des M . (fortan: Schuldner). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Schuldner au f- grund eines Darlehensvertrages vom 19./22. Mai 2007 ein Darlehen in Höhe s Bearbeitungsentgeltes von 700 ausg e- reicht Der Schuldner zahlte die vereinbarte Rate letztmals am 28. Februar 2010 und stellte dann sein e Zahlun gen ein. Am 12. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Da r lehen und stellte es zur sofortigen Rückzahlung fällig . Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Tabelle an. Nachdem der Kläger die Rückzahlung der Bea r- 1 - 3 - beitungsgebühr verlangt hatte, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensanspruch , hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Rate für März 2010, und nahm ih nebst anteiliger Zi n- sen zurück. Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig. Er verlangt Zahlung von der Beklagten ist das Urteil des Amtsg erichts aufgehoben und die Klage abg e- wiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat kein e Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 . Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer unentgel t- lichen Leistung nicht erfüllt. Der Schuldner habe angenommen, sic h im Darl e- hensvertrag vom 19./22. Mai 2007 wirksam zur Zahlung der Bearbeitungsg e- bühr verpflichtet zu haben. In einem solchen Fall liege keine unentgeltliche Lei s tung vor. Der aus § 812 BGB folgende R ückzahlungsanspruch sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnun g erloschen. 2 . Das Berufungsurteil ist richtig. Wie der Senat nach Erlass der ang e- fochtenen Entscheidung entschieden hat, nimmt der Schuldner, der im Zwei - Personen - Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, keine unentgeltl i- 2 3 4 5 - 4 - che Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusa m- menhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unen tgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtl i- cher Rückforderungsanspruch ist (BGH, Urteil vom 20. April 2017 IX ZR 252/16, WM 2017, 1215; zV b in BGHZ ). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schrif t- satz vom 18. August 2017 fest. Es ist schon nicht verständlich, aus welchem Grund der Kläger den Wert d es Anspruchs aus § 812 BGB mit " Geld in der Kas se oder auf der Bank" des Schuldners ve rgleichen will, obwohl die Bearbe i- tungsgebühr kreditiert wurde. Der Schuldner konnte mit dem Rückforderung s- anspruch gegen den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen (§§ 387, 389 BGB). Einer Klage bedurfte es nicht; auch ein Bon i- tät srisiko bestand nicht. Im Übrigen kann es bei der Bewertung der beiderseit i- gen Leistungen im Rahmen von § 134 InsO nicht darauf ankommen, wie diese Leistungen nach dem Leistungsaustausch gehandelt werden würden. 3. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen divergierender En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zugela s- sen. Eine Divergenz im Sinne von § 543 ZPO setzt jedoch voraus, dass die a n- zufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichra n- gigen Geric hts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die anzufechtende Entscheidung muss ein und dieselbe Rechtsfrag e anders beantworten als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellen, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 28 8, 292 f). Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts 6 - 5 - vom 17. Dezember 2015 (6 AZR 186/14, BAGE 154, 28 = NJW 2016, 970 , Rn. 23 ) betrifft die Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines wirksam g e- schlossenen und in Vollzug gesetzten Arb eitsverhältnisses an eine grundlos freigestellte Arbeitnehmerin. Die Gleichsetzung von " rechtsgrundlos " und " u n- entgeltlich " ( BAG, aaO Rn. 23) steht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 20. April 2017, trägt das in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsger ichts jedoch nicht. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 16.10.2015 - 264 C 2145/15 - LG München I, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 S 21301/15 -
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