ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZR316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 316/16 vom 20. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer un d Meyberg a m 20. Juli 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. November 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Rev Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. Oktober 2010 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen des M . (fortan: Schuldner) . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten hatte dem Schuldner au f- grund eines Darlehensvertrages vom 19./22. Mai 2007 ein Darlehen in Höhe ausg e- reicht Der Sc huldner zahlte die vereinbarte Rate letztmals am 28. Februar 2010 und stellte dann sein e Zahlungen ein. Am 12. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das 1 - 3 - Da r lehen und stellte es zur sofortigen Rückzahlung fällig . Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meld ete die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Tabelle an. Nachdem der Kläger die Rückzahlung der Bea r- beitungsgebühr verlangt hatte, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensanspruch , hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlu ng der Rate für März 2010, n- sen zurück. Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig. Er verlangt Zahlung von 700 der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abg e- wiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lieg en nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 . Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer unentgel t- lichen Leistung nicht erfül lt. Der Schuldner habe angenommen, sich im Darl e- hensvertrag vom 19./22. Mai 2007 wirksam zur Zahlung der Bearbeitungsg e- bühr verpflichtet zu haben . In einem solchen Fall liege keine unentgeltliche Lei s tung vor. Der aus § 812 BGB folgende Rückzahlungsanspruc h sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. 2 3 4 - 4 - 2 . Das Berufungsurteil ist richtig. Wie der Senat nach Erlass der ang e- fochtenen Entscheidung entschieden hat, nimmt der Schuldner, der im Zwei - Personen - Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leist et, keine unentgeltl i- che Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusa m- menhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Ve rrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtl i- cher Rückforderungsanspruch ist (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 13, 29 ; zV in B GHZ bestimmt). 3. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen divergierender En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zugela s- sen. Eine Divergenz im Sinne von § 543 ZPO setzt jedoch voraus, dass die a n- zufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichra n- gigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die anzufechtende Entscheidung muss ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantworten als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstelle n, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f). Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 (6 AZR 186/14, BAGE 154, 28 = NJW 2016, 970 , Rn. 23 ) betrifft die Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines wirksam g e- schlossenen und in Vollzug gesetzten Arbeitsverhält nisses an eine grundlos freigestellte Arbeitnehmerin. Die Gleichsetzung von " rechtsgrundlos " und " u n- entgeltlich " ( BAG, aaO Rn. 23) steht im Widerspruch zu m Senatsurteil vom 20. April 2017, trägt das in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoc h nicht. 5 6 - 5 - III. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahm e innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss e r- ledigt worde n. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 16.10.2015 - 264 C 2145/15 - LG München I, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 S 21301/15 - 7
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