ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/17 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 a) Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzko n to, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt kein e Verfügung über den Freibetrag dar. b) Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind z u- nächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des ak tuellen M o- nats (First - in - first - out - Prinzip). BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17 - LG Wuppertal AG Wuppertal ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR3.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Wuppertal vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewies en . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie führte für D . (künftig : S chuldnerin) ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO. Die beklagte Stadt hatte Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 750,31 und erließ deswegen am 15. April 20 14 eine der Klägerin am 17. April 2014 z u- gestellte Pfändungs - und Einzie hungsverfügung wegen der erste n und am 29. April 2014 eine der Klägerin am 5. Mai 2014 zugestellte Pfändungs - und Einziehungsverfügung wegen der zweite n Forderung und pfändete die angebl i- chen An sprüche der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung des geg e n- wärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldner in bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebühr t en, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fo rtlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Ta gesguthabens unter Einschluss des 1 - 3 - Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge. Das gepfändete Konto wurde au f Gu t- habenbasis geführt. Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 bewilligte das zuständige Jobcenter der Schuldnerin nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1.496 Betrag auf das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin, auf welchem der Betrag am 7. Juli 2014 gutgeschrieben wurde. In Höhe dieser Gutschrift wollte die Schuldnerin erstmals i m Monat August 2014 - zusätzlich z u bereits erfolgten Verfügungen in Höhe von 1.049 - verfügen . D ie Schaltermitarbeiterin verwe i- gerte jedoch irrtümlich die Auszahlung unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung , obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte , der zug leich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO darstellte . Am 11. September 2014 überwies die Klägerin an die Beklagte von dem gepfändeten Konto einen Betrag von 750,31 auf die erste und einen Betrag von 40,59 zweite Pfändung . Nachd em die Schuldnerin dies bei der Klägerin beanstandet hatte, schrieb diese nac h von der Beklagten bestrittenem klägerischen Vortrag am 2. Oktober 2014 der Schuldnerin einen Betrag von 791 fü g- te. Die Klägerin verlangte die Auszahlungen vom 11. September 2014 von der Beklagten zurück . D iese verweigerte die Rückzahlung mit dem Hinweis, die Zahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin hat deswegen die Beklagte auf Rückzahlu ng von 790,90 Die Klage blieb 2 3 4 - 4 - in den Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin sowohl aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Beträge nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet habe. Die Beträge seien wir k- sam gepfändet gewesen und der Beklagten zur Einziehung überwiesen worden . D ie Schuldnerin habe entgegen § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht bis Ende des Monats August 2014 über die einmalige Leistung für Erstausstattung de r Wo h- nung verfügt, so dass das im September 2014 insoweit bestehende Guthaben an die Beklagte habe ausbezahlt werden müssen . Dass die Schuldnerin über den Anfang Juli 2014 einbezahlten Betrag noch im August 2014 habe verfügen wollen, ändere an dem Ergebnis nichts. 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht k einen Anspruch auf Rückza h- lung der im September 2014 ausgekehrten Beträge. 1. Bei den beiden Zahlungen im Septembe r 2014 handelt es sich alle r- dings um Leistungen der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 BGB . Die Klägerin hat die Zahlungen nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, u m dem durch die Pfändung begründeten Einziehungsrecht de r Beklagten Rec h- nung zu tragen. Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und de r Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, BGHZ 151, 127 , 128 ). 2. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht ohne einen Rechtsgrund im Si n- ne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte er bracht. a) Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der Beklagten an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hät te (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 , aaO S. 132 ). Dies ist dann anzunehmen , wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin au s- zahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungss chuldnerin kein Guthaben b e- steht (BGH, Urteil vom 1 3. Juni 2002, aaO) oder s ie bei mehrfacher Ford e- rungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss ( BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28 , 32 f ). Entsprechendes gilt, wenn es zur Auszahlung eines Guthabens von einem Pfändungsschutzkonto 7 8 9 10 - 6 - kommt, obwohl dieses Guthaben nach § 850k ZPO nicht von der Pfändung e r- fasst war . b) Demgegenüber bestand z um Zeitpunkt der Auszahlung der Geldb e- träge an die B eklagte ein dieser zustehendes Pfand - und Einziehungs recht, so dass die Aus zahlungen an sie mit Rechtsgrund erfolgte n . a a) Die Beklagte hat gemäß §§ 41, 43, 48 des Verwaltungsvollstr e- ckungsgesetz es für das Land Nordrhein - Westfalen (künftig : VwVG) säm tliche - auch künftige - Forderungen der Schuldnerin, die dieser aus dem Girovertrag gegen die Klägerin zustanden, wirksam gepfändet, was von der Revisionskl ä- gerin nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich des Pfändungsschutzes verweist § 48 VwVG unter anderem auf § 835 ZPO, §§ 850 bis 852 ZPO, mithin auch auf § 850k ZPO. Unstreitig handelt es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO. Da die Beklagte die Forderungen nicht nur gepfändet, sondern sich auch z ur Einziehung überwi e- sen hatte (§ 44 VwVG) , war s ie ermächtigt (§ 835 Abs. 1 ZPO) , die Forderu n- gen der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Auszahlung der Tagessalden am 11. September 2014 geltend zu machen , soweit diese Ansprüche nicht dem Pfändungsschutz d es § 850k ZPO unterfielen. b b) Im Streitfall bestand ke in Pfändungsschutz an den ausgezahlten B e- trägen mehr . (1 ) Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen aut o- matischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfä n- dung des Kontoguthabens . Ihm wird der monatliche Pfändungsfreibe trag nach § 850k Abs. 1 Satz 1, § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen Kalendermonat als 11 12 13 14 - 7 - Sockelfreibetrag gewährleis tet, der im streitgegenständlichen Zeitraum 1.045,04 betrug . Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein ( BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn . 7; Kreft, Festsc hrift Schlick, 2016, S. 247, 250 f ). Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3, § 850k Ab s. 2 Satz 2 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den A n- sparübertrag. Wird übe r das in einem Kalendermonat von der Pfändung freig e- stellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in di e- sem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung ( vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 201 1, aaO Rn. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO; so auch BeckOK - ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 29; Wieczorek/Schütze/ Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5 , 7 ; Musielak/Voi t/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Meller - Hannich in Kindl/ Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 15; Kreft, aaO S. 253 ; Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 3. Aufl., Rn. 741 ). Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfä n- dungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreib e- trags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guth a- ben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzur echnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreib e- trag des aktuellen Monats (First - in - first - out - Prinzip; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 16; BeckOK - ZPO/Riedel, - 8 - aaO ; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; Sudergat, aaO Rn. 245; Kreft, aaO ; Ahrens, EW i R 2015, 133, 134). In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings auch vertreten, ein A n- spar über trag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht temp o- rär, sondern allein quantitativ in Höhe des Pfändungsfreibetrags beschränkt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, nv; Prütting/ Gehrlein /Ahrens , ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 1 0 5). Diese Ansicht entspricht w e- der dem Wortlaut der ges etzlichen Regelung, die nur eine einmalige Übertr a- gung des An sparüber trags in den nächsten Monat kennt , noch dem Willen des Gesetzge ber s . In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 2007 ist ausgeführt, dass ein in einem Kalendermonat nicht a usgeschöpfter Grundfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen werde und den für diesen neuen Monat geltende n Freibetrag entsprechend erh öhe (BT - Drucks. 16/7615, S. 19). D ie Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages wirke nur bis zum Ende des folg enden Kalendermonats ; sei ein Freibetrag bis dahin nicht verbraucht worden, erlösche der Pfändungsschutz und der betreffende Betrag stehe nicht mehr dem Schuldner, sondern dessen Gläubiger zur Verfügung (BT - Drucks. 16/7615, S. 31). In der Beschlussempfehlu ng und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. April 2009 ist festgehalten, für den Schuldner wirtschaftlich sinnvoll und mit Rüc k- sicht auf die Gläubigerbelange angemessen sei nur, dass dem Schuldner ein unverbrau chtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliege, auch noch im nächsten Monat zur Verfügung stehe. Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht werde, stehe dem Gläubiger zur Verfügung (BT - Drucks. 16/12714 S. 19). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO). 15 - 9 - Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgend en Monats an den Glä u- biger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändun gsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 9). (2) Die Leistung des Jobcenters für die Erstausstattung der Wohnung, die im Juli 2014 dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschrieben worden ist, erhöhte gemäß § 850k Abs. 2 Satz 1 N r. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 SGB I den geschützten Sockel frei betrag um einen Mehr - oder Au f- stockungs frei betrag in Höhe von 1.496 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II beruhenden Erstausstattung für die Wohnung handelt es sich um eine von dem Regelbedarf nicht umfasste einmalige Leistung, die gesondert von dem Regelbedarf erbracht wird (Schlegel/Voel zke / Behrend, jurisPK - SGB II, 4. Aufl., § 24 Rn. 54). Sie stellt sich deswegen als einmalige Geldleistung im Sinne der Vorschriften dar. Die Zahlung durch das Jobcenter bezog sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern sollte ausweislich des Besc heids zweckentsprechend ve r- wendet werden. Dennoch wurde diese Gutschrift auf dem Pfändungsschutzko n- to nach § 850k ZPO zeitlich nur beschränkt geschützt, nämlich nach § 850k Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 ZPO im Zuflu ss monat sowie im ersten F olgemonat (BeckOK - ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 16). Auch für Gu t- haben aus Geldleistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften besteht damit kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., 16 17 18 - 10 - § 850k Rn. 7). Mithin bestand der erhöhte Pfändungsschutz nur für die Monate Juli und August 2014. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin der Klägerin die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO unstreitig erst im Monat August 2014 vorgelegt hat. Zwar war die Klägerin ihr gegenüber nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Leistung des von der Pfändung infolge von § 850k Abs. 2 ZPO nicht erfassten Guthabens nur insoweit verpflichtet, als sie durch eine Bescheinigung etwa des Jobcenters nachwies, dass das Guthaben nich t von der Pfändung erfasst war. Doch folgt daraus nicht, dass diese Gu t- schrif t im Zuflussmonat allein nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbin dung mit § 835 Abs. 4 ZPO und nach § 850k Abs. 2 ZPO erst ab dem Monat August 2014 geschützt gewesen wäre mit der M öglichkeit des Ansparübertrag es in den Monat September 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 239 Rn. 9) . Bei § 850k Abs. 5 Satz 2 und 3 ZPO handelt es sich nur um eine Schutzvorschrift zugunsten der Bank; sie ändert nichts d aran, dass der Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Monat Juli 2014 einsetzte und sich deswegen nach § 850k Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 ZPO nur in den Monat August 2014 fortsetzte. (3 ) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht au ch erkannt, dass die Schuldnerin im Juli und im August 2014 über die im Juli 2014 erfolgte Gutschrift zur Erstausstattung der Wohnung nicht vollständig verfügt und deshalb auch nicht den insoweit bestehenden Freibetrag in Anspruch genommen hat. Une r- heblich ist in diesem Zusammenhang , dass die Schuldnerin im August 2014 versucht hat, den fraglichen Geldbetrag abzuheben, ihr dies aber durch die Mi t- arbeiterin der Klägerin unter Hinweis auf die Pfändung verwehrt worden ist . Denn der Versuch einer Barabhebung st ellt - entgegen der Annahme der Kläg e- 19 20 - 11 - rin in den Tatsacheninstanzen und in der Revisionsbegründung , v on der sie in der Revisions verhandlung ausdrücklich Abstand genommen hat - keine Verf ü- gung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO dar. Mit ihrem Auszahlungsbeg ehren hat die Schuldnerin die Klägerin gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB beauftragt , ihr Bargeld auszuzahlen. Sie hat mithin die Klägerin angewiesen und diese verpflichtet, einen Zahlungsvorgang ausz u- lösen (vgl. MünchKomm - BGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 42). Die Klägerin hat jedoch den Zahlungsvorgang nicht ausgeführt und daher die ihr erteilte We i- sung nicht erfüllt ( vgl. MünchKomm - BGB/Casper, aaO Rn. 47). Das hat zur Folge, dass die Schuldnerin nicht innerhalb der Monate Juli und August 2014 über ihr Konto i n Höhe des geschützten Betrages verfügt hat. Denn u nter einer Kontoverfügung werden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge versta n- den : Barauszahlung an den Schuld ner, Ausführung von Überweisungsauftr ä- ge n , Einlösung von Schecks , Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere durch Belastung des Kontos, Einsatz von Bank - und Kreditkarten, die zur Bela s- tung des Kontos führen ( vgl. Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 3. Aufl. Rn. 665 ff; BeckOK - ZPO/Riedel, 2017, § 82 9, Rn. 128 ; AGB A llgemeine G e- schäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank - Bankrechtliche Regelu n- gen 5 in MünchKomm - HBG/Schmidt/Hadding, 3. Aufl., Band 6, Anlage Texta n- hang zu D. 5 .IV.A.5. ). Daraus folgt, dass ein Bankkunde über sein Kont o erst verfügt hat , wenn die Bank d en Zahlungsvorgang aus ge führt und auf dem Ko n- to eine belastende Buchung vorgenommen hat . N ur so erlischt der Ausza h- lungsanspruch des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (§ 362 Abs. 1 BGB). ( 4 ) Mit Ablauf des Monats August 2014 unterlagen die an die Be klagte ausgezahlten Beträge sonach nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO und waren deshalb für die Be klagte pfändbar . Da die der Pfändung unte r- 21 22 - 12 - liegenden Auszahlungsansprüche der Beklagten zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldne rin zustehenden Ansprüche gegen die Kl ä- gerin geltend machen und konnte die Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB befre i- end an die Beklagte leisten und sowohl die Einziehungsrechte der Beklagten als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen ( vgl. BG H, U r- teil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32) . 3. Der Rechtsgrund ist später weder weggefallen, noch ist der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetr e- ten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn die Klägerin hat im September 2014 die Geldbeträge an die Beklagte aufgrund des bestehenden Pfand - und Einzi e- hungsrechts ausgezahlt , ist damit ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin nac h- gekommen und hat die Einziehungsrechte der Beklagten zu m Erlöschen g e- bra cht . Durch diese Auszahlung en ist zudem der gepfändete Anspruch der Schuldnerin nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Diese Rechtsg ründe für die Leistung der Klägerin bleiben bestehen, auch wenn s ie der Schuldnerin den im August 2014 vertragswidrig verweige rten Geldbetrag im Oktober 2014 doch 23 - 13 - noch ausgezahlt haben sollte. Aus den gleichen Gründen kann nicht gesagt werden , der mit der Leistung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entsc heidung vom 31.03.2016 - 32 C 143/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.12.2016 - 9 S 87/16 -
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