BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 317/00 vom1. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2000 in der Fassungdes Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 215.650 DM(110.260,09 nrnGründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Unabhängig von einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO (§ 45 Nr. 2BRAO a.F.) haftet der Beklagte schon deshalb nach Vertragsgrundsätzen, weiler die Klägerin hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsalterna-tiven schlecht beraten hat (BU S. 12 Abs. 1; vgl. Senatsurt. v. 30. September - 3 -1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2362; Ganter, WM 2001, SonderbeilageNr. 6 zu Heft 43, S. 8). Der Klägerin ist jedenfalls durch den Verlust ihres Re-stitutionsanspruchs infolge ihrer durch das pflichtwidrige Verhalten des Be-klagten verursachten Verzichtserklärung vom 4. Juni 1992 ein Schaden in dervom Berufungsgericht angenommenen Höhe entstanden (§ 287 Abs. 1 Satz 1ZPO).Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy