BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 317/06 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Dar-lehensvertragserkl344rung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt, ist auch dann keine unzul344ssige andere Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgese-hene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Erg344nzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1118). BGH, Vers344umnisurteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 16. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 8. September 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an 1 - 3 - einem geschlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kl344ger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein f374r die Beteiligung 374ber eine Treuh344nderin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme 374ber 30.000 DM zuz374glich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzie-rung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kl344ger einen Darlehensvertrag 374ber 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuh344nderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndete er der Beklagten den treuh344nderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Anspr374che aus seiner Lebensversicherung sowie den pf344ndbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-hensvertrag beigef374gt war eine von dem Kl344ger unterzeichnete Wider-rufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt". Im April 2004 widerrief der Kl344ger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserkl344-rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Raten in H366he von 6.436,36 200 zuz374glich Zinsen und auf R374ck374bertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre- 3 - 4 - tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in An-spruch. Au337erdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensver-trag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteili-gung erloschen ist. 4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 200 zuz374glich Zinsen reduziert und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der - vom Senat - zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgege-ben hat, und zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war dies, da der Kl344ger im Termin zur Verhandlung 374ber die Revision der Be-klagten nicht vertreten war, durch Vers344umnisurteil. Dieses beruht je-doch nicht auf der S344umnis des Kl344gers, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 82). 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 5 - 7 Der Kl344ger k366nne nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die R374ck-zahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darle-hensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug gegen 334bertragung seiner Anspr374che aus der finanzierten Fondsbeteili-gung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsver-trag seien in einer Haust374rsituation zustande gekommen. Die Haust374rsi-tuation sei auch f374r den Abschluss des Darlehensvertrages urs344chlich gewesen. Das Widerrufsrecht des Kl344gers sei bei Abgabe der Widerrufser-kl344rung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. gen374ge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbun-dene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haus-t374rwiderrufsgesetzes. 8 Da der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die R374ckzahlung der vom Kl344ger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten sowie R374ckgew344hr der gestellten Sicherheiten, w344hrend der Kl344ger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten m374sse. Der Anspruch auf R374ckzahlung der 1998 und 9 - 6 - 1999 geleisteten Zinsraten in H366he von 699,46 200 sei nach Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, 247 197 BGB a.F. verj344hrt. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 10 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigef374gte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-rungen des 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Kl344gers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserkl344rung im April 2004 erlo-schen war. 11 a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-hensvertragserkl344rung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie- 12 - 7 - rung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung, im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). aa) Das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erl344uterungen zul344ssig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserkl344rung verdeutlichen und die Belehrung nicht un374bersichtlich machen. Nicht zul344ssig sind Er-kl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Ver-st344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-chen zur374ckgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.). 13 bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zul344ssig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Gesch344ft eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se- 14 - 8 - hen, m374sste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haust374rgesch344ft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft und eine nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was f374r den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend w344re. Die Neuregelung des 247 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar f374r alle Wider-rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.). cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irref374h-rend, wenn man die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserkl344rung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuh344nder vermittelten mittelba-ren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Gesch344ft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutz-zweck des 247 3 HWiG a.F. grunds344tzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten w344re, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuh344nders nie wirksam gewesen w344re (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). 15 b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb un-zureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Gesch344ft - wie in 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, w344hrend der Kl344ger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen 16 - 9 - Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erkl344rt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu 247 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). 17 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-gesch344fts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wort-lauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Kl344gers geschlossen haben und die Belehrung ausdr374cklich von dem verbundenen Kaufver-trag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuh344nderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgese-hen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Gesch344ftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirt-schaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gew366hnlich nicht ge-l344ufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensph344re h344ufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Er-werb des GdbR-Anteils"). 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf R374ck374bertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenst344nd-liche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. 18 - 10 - III. 19 Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt ab-weisen. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -
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