BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 317/1 0 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 8. Mai 2012 besch lossen: Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel des Kl ä- gers gegen das am 18. August 2010 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat au f- grund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wi r- kung v erloren (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwert wird auf 40.345,82 der Beklagten 29.829,80 10.516,02 Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rüc k- abwicklung von Beteiligungen an der F . Medienfonds GmbH & Co. KG in Anspruch. Der Kläger verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklärungs - und Beratungsfehler , Zug um Zug gegen Übertragung der erwo r- benen Anteile Rückzahlung der gezahlten Einlage zzgl. entgangenen Gewinns 1 2 - 3 - in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der Beteiligung sowie die Zahlung vorg e- richtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte in der Berufungsins tanz bis auf Teile des entgangenen Gewinns und Teile der Rechtsanwaltskosten im W e- sen t lichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarung s- pflicht über verdeckte Rückv ergütungen werde von den Instanzgerichten unte r- schiedlich interpretiert. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag hinsichtlich des entgangenen Gewinns und der Rechtsanwaltskosten wei ter. Die Beklagte hat ihre nach folgend eingelegte Revisio n inzwischen zurückgenommen. II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschlus s- revision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Be klagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revi sionszulassung auch aus den Urteilsgründen erg e- ben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Pro zes s- parteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspa r- 3 4 5 6 - 4 - tei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10 , vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW - RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte zu Inhalt und U m- fang von Aufklä rungspflichten beratender Banken und verdeckte Rückverg ü- tungen" zugelassen. Die Revisionszulassung konnte zwar nicht auf diese u n- selbständige Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16 mwN). Das Berufun gsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Sch a- densersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die vom Kläger angegri f- fenen Festst ellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns und der ersatzfäh i- gen Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überpr ü- fung gestellt. Aus den Entschei dungs gründen ergibt sich vielmehr, dass es i n- soweit von unumstrittenen und nicht klärungsbe dürfti gen Rechts grundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen. 2. Die Revision des Kläge rs kann auch nicht mehr als Anschlussrevision fort geführt werden. 7 8 - 5 - Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzude u- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 Rn. 24 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I X ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7 und zur Berufung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387 f.) . Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Nur di es ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die R evision in eine Anschlussrevision umzude u- ten, kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch) über die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst eingelegte Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem sp äteren Zei t- punkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu trage n (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Rev i- sionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlus s- revision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eing e- legten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des R e- visionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sa chen t- scheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevis i- onskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwe n- dung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH, 9 10 1 1 - 6 - Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW - RR 2005, 727, 728 , vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651 und vom 17. Dezem - ber 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle der Umdeutung einer unzulä ssigen Berufung in eine unselbständige Anschluss - berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision gelten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständ i- ges Anschlussrecht s mittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel ausgelösten hö heren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jedenfalls bei Erfolg des Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das u r- sprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entsche idung allein auf die Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in se i- nem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlussrevision zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegner i- schen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). Durch die 12 - 7 - Rücknahme der Revision unterli egt somit nur der Revisionskläger, währ end dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts aussagt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW - RR 2007, 786 Rn. 14 zur Berufung). Wiechers Ellenberger Maihold Matt hias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2009 - 2 - 5 O 215/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2010 - 9 U 99/09 -
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