BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 317/12 vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigte n der Kläger gegen die Streitwertfestset zung im Beschluss vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen. Die statthafte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Ap ril 2014 XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streit wert zutreffend auf 17.420,93 Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Hilfswiderklage der Beklagten bei der Streitwertberechnung nicht zu b e rück s i chtigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Addition der Werte von Klage und (Hilfs - ) Widerklage nicht in Betracht, wenn sie de n- selben Gegenstand betreffen. Dabei kommt es nicht auf den zivi l- prozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtli che Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wir t- scha ftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsät z- lich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht , beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Besch luss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506). - 3 - Vorliegend besteht zwischen dem (Hilfs - ) Widerklageantrag zu 2), den das Berufungsgericht abgewiesen hat, und der Verurteilu ng gemäß Ziffern 6 ) und 7 ) des Tenors des Berufungsurteils wir t- schaftliche Identität. Die Verurteilung betrifft Säumniszinsen, die die Kläger als Schaden Zug um Zug gegen Abgabe eines Ang e- bots auf Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche g e- genüber dem Finanzamt begehrt haben. Damit steht der Wide r- klageantrag auf Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, e i- ne bestandskräftige Rückzahlung des Finanzamt es im Hinblick auf die Säumniszinsen der Beklagten zu erstatten, in wirtschaftlicher Identitä t . Soweit die Beklagte mit ihrem (Hilfs - ) Widerklage antrag zu 2) z u- sätzlich Erstattung von vom Finanzamt auf eine e twaige Rückza h- lun g von Säumniszinsen gezahlter Zinsen begehrt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 A bs. 1 GKG, die den Streitwert nicht erhö ht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 mwN). Hinsichtlich des (Hilfs - ) Widerklageantrages zu 1) kommt eine Wertaddition nicht in Betracht, weil die Beklagte ausweislich ihrer Bes chwerdebegründung insofern kein Rechtsmittel eingelegt hat, da d iesem Antrag unter Ziffer 8 ) des Tenors des Berufungsurteils stattgegeben worden ist. Darüber hinaus hat d as mit dem Antrag verfolgte Auskunftsbegehren nach den insoweit zutreffenden A n- gaben d er Beklagten in der Beschwerdebegründung ohnehin nur - 4 - einen Wert von maximal 50 die hier maßgebliche Wer t- stufe der Gebührentabel le bis 19.000 nicht überschritten würde. Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt Vori nstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2 - 7 O 530/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 10 U 106/11 -
Full & Egal Universal Law Academy