BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 317/12 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 in der Fassung des Bericht i- gungsbeschlusses vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig ve r- worfen, weil die Beklagte die Beschwerde bis zum Ablauf der B e- gründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abä n- derung des angefochtenen Urteils , der die Beschwerdesumme des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschre itet, in einer den Anford e- rungen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 VII ZR 9 0/74, WM 1976, 573 zur Revision und BGH, Beschluss vom 16. Okto ber 2007 VIII ZB 26/07, NJW - RR 2008, 584 Rn. 11; Musie lak/Ball, ZPO, 1 1 . Auflage, § 520 Rn. 24; jeweils zur Berufung). Die B e- kla g te hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nur ihr u r- sprüngliches Klageabweisungsbegehren in einer den Anforderu n- gen des § 544 Abs. 2 ZPO genügenden Weise weiterverfolgt. I n- sof ern beträgt der Wert der Beschwer 17.420,93 zur Zahlung von 5.212,93 Feststellung zu Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich der Abwe i- sung ihrer Hilfswiderklage fehlen jegliche Ausführungen der B e- klagten in der Beschwerdebegründung zu Zulassungs gründen - 3 - oder Rechtsfehlern des Berufungsgerichts, so dass ein Werta n- satz insofern ausscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in der Sache unbegrü n- det, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begrü n- dung wird insofern gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO a b- gesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.420,93 Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2 - 7 O 530/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 10 U 106/11 -
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