BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 317/99 vom1. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 nn DM)(Feststellungsklage)Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Ein feststellungsfähiger Schaden der Klägerin ergibt sich dem Grundenach hier aus dem Verlust ihrer treuhänderischen Sicherung, zumal der Be-klagte in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin über Zahlungs-schwierigkeiten der Verkäuferin (S. 8 ihrer Anlage 9 zur Klageschrift sowie S. 6unten ihrer Berufungsbegründung vom 26. Februar 1998) nicht bestritten hat. - 3 -Das Berufungsgericht hat die Zinsvereinbarung der Kaufvertragsteile vom27. Februar 1995 in Verbindung mit den notariellen Kaufverträgen dahin aus-gelegt, daß die vorleistende Klägerin vor der Auszahlung an die Verkäuferingeschützt werden sollte (BU S. 12-16). Diese Auslegung ist revisionsrechtlichnicht angreifbar und gilt im Hinblick auf die zusätzlichen Voraussetzungen derlastenfreien Grundstücksübertragung sowie der vorbehaltenen Entscheidungder Gemeinde (§ 124 BauGB) über den Abschluß eines Erschließungsvertra-ges auch für die Zeit nach dem 15. März 1996.KreftKirchhof Fischer Raebel Bergmann
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