BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 15. Juni 2010 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Streitwert: 62.275,35 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. 1 Der Kl344ger wurde im Fr374hjahr 1997 von einem Vermittler unter Verwen-dung eines Verkaufsprospekts geworben, eine 22 m262 gro337e Eigentumswohnung in der M. stra337e in D. zu erwerben. Hierzu erhielt er Ende 2 - 3 - M344rz 1997 ein Berechnungsbeispiel, in dem unter anderem angegeben war, dass der Zinssatz bei Finanzierung 5,95% betragen und sich der Mietertrag auf 16 DM/m262 belaufen werde. Am 10. April 1997 bot der Kl344ger der G. Grundbesitzgesellschaft mbH (im Folgenden: Verk344uferin) den Kauf der Eigen-tumswohnung zu einem Preis von 105.177,60 DM an. In der notariellen Urkun-de bevollm344chtigte er eine Notariatsangestellte mit der Bestellung einer Grund-schuld nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Ver-k344uferin nahm dieses Angebot an. Am 23. April 1997 unterzeichnete der Kl344ger zur Finanzierung des Kaufpreises zwei Darlehensvertr344ge mit der Beklagten 374ber Nettokreditbetr344ge in H366he von 56.000 DM bzw. 65.800 DM zu anf344ngli-chen effektiven Jahreszinsen von 7,72% bzw. 7,63%. In beiden Vertr344gen wur-den als Sicherheiten die Abtretung der Mieteinnahmen aus der Wohnung und die Einr344umung einer Grundschuld in H366he von 121.800 DM nebst Zinsen und Kosten vereinbart. Zugleich wurde vereinbart, dass der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages 374bernimmt und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen unterwirft. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bestellte eine Notariatsangestellte als Vertreterin des Kl344gers zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld in der vereinbarten H366he, erkl344rte f374r den Kl344ger die pers366nliche Haftungs374bernahme und unter-warf ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nachdem der Kl344ger im Jahre 2005 keine Zahlungen auf die Darlehen mehr leistete, mahnte die Beklagte wiederholt und drohte am 23. Februar 2006 mit einer K374ndigung der Gesch344fts-verbindung. Der Kl344ger wendet sich gegen eine m366gliche Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23. April 1997 und beruft sich unter anderem auf vorvertragli-che Aufkl344rungspflichtverletzungen der Beklagten. In diesem Zusammenhang beanstandet er unrichtige Angaben 374ber die voraussichtliche Zinsbelastung, eine sittenwidrige 334berh366hung des Kaufpreises, die darin enthaltenen Innen- 3 - 4 - provisionen sowie eine arglistige T344uschung 374ber die H366he der zu erwartenden Mieteinnahmen. Die Beklagte macht hilfswiderklagend die R374ckzahlung des offenen Darlehensbetrages geltend. 4 Das Landgericht, das ein Sachverst344ndigengutachten zum Verkehrswert der streitgegenst344ndlichen Wohnung eingeholt, vier Zeugen zur Kenntnis der Beklagten vom Zustand der Wohnung bei Ver344u337erung vernommen und im 334b-rigen im Einverst344ndnis mit den Parteien die Angaben dreier Zeugen in anderen Zivilverfahren verwertet hat, hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage f374r unbegr374ndet angesehen, ohne dies im Urteilstenor auszusprechen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, das die Revision nicht zuge-lassen hat, die Klage abgewiesen und seine Entscheidung unter anderem wie folgt begr374ndet: Der Kl344ger k366nne keinen Schadensersatz aus der Verletzung von Aufkl344-rungspflichten durch die Beklagte wegen eines bei ihr vorhandenen bzw. f374r sie erkennbaren Wissensvorsprungs geltend machen. Eine solche Aufkl344rungs-pflicht bestehe zwar, wenn durch verdeckte Innenprovisionen eine Verschie-bung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert zustande komme, de-rentwegen die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers aus-gehen m374sse. Hierf374r sei jedoch eine positive Kenntnis der Bank erforderlich, die auch in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit der Verk344u-ferin oder dem Vertrieb nicht vermutet werde. Es bed374rfe keiner Entscheidung, ob vorliegend der Kaufpreis sittenwidrig 374berh366ht sei, da nicht festgestellt wer-den k366nne, aufgrund welcher Umst344nde die Beklagte dies bei Gew344hrung des Darlehens gekannt habe bzw. habe erkennen m374ssen. Zwar habe der Ver-kaufsprospekt der Beklagten vorgelegen. Aus ihm sei jedoch eine 334berteuerung nicht erkennbar gewesen, denn die wertbildenden Faktoren der Wohnung w374r-den darin zutreffend dargestellt. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass die 5 - 5 - Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Objekt seit seiner Errichtung im Jahre 1950 unsaniert geblieben sei. Vielmehr habe der vom Landgericht ver-nommene Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass die Beklagte Erkundi-gungen 374ber das Objekt eingeholt habe, die keinen Anlass zu Zweifeln an des-sen Werthaltigkeit gegeben h344tten. Auch den Feststellungen des Sachverst344n-digen zum Zustand der Immobilie bei Begutachtung 2006 k366nne nicht entnom-men werden, dass sich das Objekt bereits im Erwerbszeitpunkt 1997 im glei-chen Zustand befunden habe. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen h344t-ten glaubhaft bekundet, das streitige Objekt vor Darlehensgew344hrung nicht be-sichtigt zu haben. Dass ein anderer Mitarbeiter der Beklagten eine Besichtigung vorgenommen habe, habe der Kl344ger nicht behauptet. Soweit er nach 247 142 ZPO die Vorlage einer Notiz der Beklagten begehrt habe, in der die Wohnung als "besichtigt" bezeichnet werde, sei dem nicht nachzugehen gewesen, denn es sei denkbar, dass diese Kennzeichnung nur aus formalen Gr374nden oder zur Beschleunigung einer allein im Interesse der Beklagten stattfindenden Einwer-tung des Objekts erfolgt sei. Soweit der Kl344ger die Vorlage der Notiz begehre, um den Namen des Mitarbeiters der Beklagten zu ermitteln, der das Objekt be-sichtigt habe, stelle dies eine unzul344ssige Ausforschung dar. Der erstmals in der Berufungserwiderung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin S. zu einer Besichtigung der Wohnung vor Darlehensgew344hrung sei zu-r374ckzuweisen gewesen. Gr374nde die eine Zulassung rechtfertigen k366nnten, habe der Kl344ger nicht dargetan. Eines entsprechenden richterlichen Hinweises auf die Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers habe es nicht bedurft, da die Be-klagte in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2007 hierauf bereits hingewiesen gehabt habe. Ob die Beklagte mit der Verk344uferin oder dem Vertrieb institutio-nalisiert zusammengewirkt habe, k366nne offen bleiben, denn ungeachtet dessen habe der Kl344ger nicht dargelegt, dass er arglistig get344uscht worden sei. Die An-gaben des Vermittlers, die Wohnung sei werthaltig und saniert, es handele sich - 6 - um eine v366llig risikolose Kapitalanlage und der Kapitaldienst rechne sich durch die Garantiemiete und die Steuervorteile quasi von selbst, seien subjektive Werturteile und marktschreierische unverbindliche Anpreisungen. Im Prospekt werde ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der Mietzins von 16 DM/m262 lt. Berechnungsbeispiel nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mietgarantie-vertrages f374r f374nf Jahre g374ltig sei. Der Kl344ger habe nicht behauptet, dass der Vermittler bewusst den Eindruck erweckt habe, das Objekt sei erst in j374ngster Vergangenheit saniert worden. Tats344chlich habe im Jahre 1975 eine Sanierung des 1950 errichteten Hauses stattgefunden. II. Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, BGHZ 159, 135, 139 f. und Beschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochte-ne Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzier-te Gesch344ft nur unter ganz besonderen Umst344nden verpflichtet ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 41 und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394, Tz. 12). 7 - 7 - a) So ist eine Aufkl344rungspflicht der Bank 374ber die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise anzunehmen, wenn es durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gr374nden zu einer so wesentlichen Verschie-bung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer aus-gehen muss. Dies ist bei Immobilienk344ufen der Fall, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 16 und vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 14, jeweils m.w.N.). 8 Eine kreditgebende Bank ist jedoch auch unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur verpflichtet, den Kreditnehmer 374ber solche Umst344nde aufzukl344ren, von denen sie positive Kenntnis hat, denn sei-tens der Bank besteht keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute pr374fen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Inte-resse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, Tz. 45 und Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 43). Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungs-wertermittlung grunds344tzlich keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditneh-mer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 45; Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 15 und vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 19, jeweils m.w.N.). 9 Ausnahmsweise steht die blo337e Erkennbarkeit von aufkl344rungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen 334berteuerung eines Wohnungskaufprei-ses einer positiven Kenntnis aber gleich, wenn sich diese einem zust344ndigen 10 - 8 - Bankmitarbeiter nach den Umst344nden des Einzelfalls aufdr344ngen mussten. Der Mitarbeiter ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschlie337en (Senat, Urteil vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 20 m.w.N.). 11 b) Die sittenwidrige 334berteuerung des Kaufpreises eines zu finanzieren-den Objekts f374hrt f374r sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verk344uferin oder dem Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzie-rende Bank habe von der 334berteuerung Kenntnis gehabt (Senat, Urteil vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 17 m.w.N.). Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umst344nde des Einzelfalles, nach denen sich ei-nem zust344ndigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises aufdr344n-gen musste, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen. 2. In Anwendung dieser Grunds344tze verletzt das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r, soweit es dem Beweisangebot des Kl344gers auf Vernehmung der Zeugin S. nicht nachgegangen ist. 12 a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtli-che Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in un-terlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichtigung erheblichen Vorbringens und der Beweisantr344ge. Zwar gew344hrt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst. 13 - 9 - Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw. Beweisangebots verst366337t aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 14 b) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 15 aa) Nach dem im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachver-halt 374bersteigt der von der Beklagten finanzierte Kaufpreis der vom Kl344ger er-worbenen Eigentumswohnung (105.177,60 DM) deren Verkehrswert (gem344337 dem von Landgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten 40.500 DM) um 159,70% und ist damit offensichtlich sittenwidrig. bb) Der Kl344ger hat zum Nachweis der Tatsache, dass sich dies den zu-st344ndigen Mitarbeitern der Beklagten habe aufdr344ngen m374ssen, in seiner Beru-fungserwiderung vom 28. Oktober 2008 vorgetragen, die Beklagte habe die streitgegenst344ndliche Wohnung vor der Darlehensgew344hrung besichtigt sowie hier374ber eine interne Notiz erstellt. Zum Nachweis dieser Behauptung hat der Kl344ger die Vernehmung der Gesch344ftsleiterin der Beklagten S. als Zeugin angeboten und beantragt, der Beklagten gem344337 247 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Notiz aufzugeben, deren Existenz die Beklagte selbst zuvor im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 ausdr374cklich behauptet hatte. 16 cc) Den vom Kl344ger angebotenen Zeugenbeweis h344tte das Berufungsge-richt nicht zur374ckweisen d374rfen. 17 (1) Dabei liegt - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - be-reits kein Anwendungsfall von 247 531 Abs. 1 ZPO vor, denn eine Zur374ckweisung dieses erstmals in der Berufungserwiderung vorgetragenen Beweisangebotes ist im ersten Rechtszuge nicht erfolgt. 18 - 10 - (2) Hingegen war der Beweisantritt des Kl344gers nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, ohne dass es daf374r - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - einer Rechtfertigung durch den Kl344ger bedurfte. 19 20 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in ers-ter Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (247 139 ZPO). Au337er zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren, ihren Tatsachenvortrag zu erg344nzen und ggf. Beweis anzutreten (st. Rspr. vgl. Senat, Beschl374sse vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris, Tz. 12 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937, jeweils m.w.N.). Die Vorschrift des 247 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Zul344ssig-keit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz ein-schr344nkt, hat daran nichts ge344ndert. Danach sind neue Angriffs- und Verteidi-gungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betref-fen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar 374bersehen oder f374r unerheblich gehalten worden ist (247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Vor-aussetzungen liegen vor, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz beurteilt und neuer Vortrag oder ein Beweisan-tritt erforderlich ist, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 531 Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz h344tte vorge-bracht werden k366nnen. Die Parteien sollen durch die Vorschrift des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und Beweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus unerheblich sind (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293 und vom 26. Juni 2006 - V ZR 225/07, juris, Tz. 6). - 11 - Die Zur374ckweisung der vom Kl344ger beantragten Vernehmung der Zeugin S. durch das Berufungsgericht verst366337t gegen 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil das Landgericht den seines Erachtens der Beklagten obliegen-den Entlastungsbeweis hinsichtlich ihrer Unkenntnis von einer sittenwidrigen Kaufpreis374berh366hung als gescheitert angesehen hat, so dass f374r den Kl344ger keine Veranlassung zu weiteren Beweisantr344gen bestand. Die Zur374ckweisung verletzt zugleich den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, weil sie auf einer offenkundig fehlerhaften Anwendung des 247 531 Abs. 2 ZPO beruht (BGH, Beschl374sse vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, WM 2008, 1688, Tz. 8 und vom 3. November 2008 - II ZR 236/07, WM 2009, 26, Tz. 8). 21 3. Die Nichtber374cksichtigung dieses Vorbringens durch das Berufungsge-richt verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r auch in entschei-dungserheblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Verlet-zung. Diese Voraussetzung ist schon dann erf374llt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergange-nen Vorbringens anders entschieden h344tte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). 22 Die Geh366rsverletzung rechtfertigt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO die Aufhe-bung des angefochtenen Urteils sowie die Zur374ckverweisung der Sache. 23 III. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem 374bergangenen Vortrag des Kl344gers nachzugehen und den angebotenen Zeugenbeweis dazu zu erheben haben, dass die Beklagte bei Darlehensgew344hrung Kenntnis vom Zustand der streitgegenst344ndlichen Wohnung hatte und sich ihren Mitarbeitern damit nach 24 - 12 - den konkreten Umst344nden des Einzelfalles eine Kenntnis von der - hier unter-stellten - sittenwidrigen 334berh366hung des Kaufpreises aufdr344ngen musste. 25 Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den An-trag des Kl344gers auf Anordnung der Vorlage der im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 von der Beklagten in Bezug genommenen Notiz 374ber eine Besichtigung der streitgegenst344ndlichen Wohnung gem344337 247 142 Abs. 1 ZPO erneut zu pr374-fen und dabei die vom Bundesgerichtshof zur Anwendung dieser Vorschrift entwickelten Grunds344tze zu ber374cksichtigen (Senat, BGHZ 173, 23, Tz. 18 ff.). Danach kann das Gericht die Vorlegung im Besitz einer Partei befindlicher Ur-kunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Falle des 247 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des beweispflichtigen Kl344-gers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden. In einem solchen Fall liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Be-rufungsgerichts - in der Anwendung des 247 142 Abs. 1 ZPO keine prozessord-nungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Par-tei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substan-tiierungslast (vgl. BT-Drucksache 14/6036 S. 121; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 142 Rn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorle-gung zwar nicht zum Zwecke blo337er Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl374ssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der - 13 - Partei anordnen. Solche Tatsachen hat der Kl344ger jedoch in ausreichendem Umfang vorgetragen, indem er sich auf die von der Beklagten ausdr374cklich er-kl344rte Existenz dieser "Notiz 374ber eine Besichtigung der M. Stra337e" bezogen hat. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.05.2008 - 14d O 54/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.09.2009 - I-6 U 94/08 -
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