ECLI:DE:BG H:2017:290817BXIZR318.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/16 vom 29 . August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 543 f., § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1, § 329 Abs. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners z u- rückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die G e- schäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, B e- schluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8) . BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerruf s- recht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 - OLG Celle LG Hannover 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Ni chtzulassungsb eschwerde g e- gen den am 7. Juni 2 016 ergangenen Beschluss des 3. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Streitwert : bis 80.000 Gründe: Der Kläger war nach Rücknahme de r Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juli 2017 mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 3, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Zwar hat der Senat vor Eingan g der Rücknahme am 11. Juli 2017 fo l- genden Beschluss gefasst: " Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeve rfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 1 2 3 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier Verbrauche r- darlehensverträge gerichteten Willenserk lärungen. Die Parteien der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte Immobiliardarl e- hensverträge über 110.000 5718, über 70. 000 57 26 und über 30.000 r- lehensnummer 5734. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, belehrte die Bekla g- te den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht zugleich wie folgt: 4 Mit Schrei ben vom 7. Februar 2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den A b- schluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, ha t vor dem Landgericht zu dass die zwischen e- währschuld worden seien, die Beklagte zu veru r- teilen, an den Kläger auf der Grundlage des Wid e rrufs vom 7. Februar Endabrech der Darlehensverhältnisse zu erteilen, fes t- zustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der näher b e- zeichneten Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger Ersatz für jegl ichen Schaden schul durch die Verweigerung der A n- entstanden sei, und die Beklagte zu verurte i- len, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i n Höhe von 2.308,24 Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen festzuste l- len, dass die Beklagte aus den näher b ezeichneten Darlehensverträgen gegen den Kläge r habe, hilfsweise festzustellen, seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der B e- klagten vereinbarten habe, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsko s- ten in Höhe vo n 2.308,24 s- gericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutre f- fend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. II. Die dagegen geric htete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist u n- begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfo r- de rn (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung a n- hand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat s ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. 5 a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des E rgebnisses des Berufung s- gerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn . 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senat sbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Ang geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrech tsprechung (vgl. Senatsbe schluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 f.). b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträg e nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhie l- ten. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Tex t- form (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kl äger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen b e- zogen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.), die auch jeweils g e- sondert widerrufen werden konnten. Eine einheitl iche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG Frankfurt/Main, WM 2016, 2348, 2350; OLG Hamm, WM 2016, 116, 121; offen OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 13 U 18/15, juris Rn. 21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer ei n- heitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge g e- richteten Willenserklärungen zugleich Auswirkun gen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere wie hier zwischen denselben Parteien geschlo s- sene Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Wide r- ruflichkeit von Willense rklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Ve r- tragsurkunden niedergelegt sind (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.; die dort zitierte Kommentierung von Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rn. 2 [6], ebenso BGB, 73. Aufl., § 360 Rn. 3 [6], betri fft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall) . Dann kann erst recht beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind . En tsprechend haben hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge g e- richteten Willenserk lärungen - wenn au ch in einem Widerrufsschre i ben - jeweils einzeln widerrufen. 6 c) Schließlich kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht d a- von ausgegangen werden, dass worauf sich der Kläger im Rechtsstreit auch zu keinem Zeitpunkt berufen hat die Beklagte eine gemessen an § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fa s- sung falsche Widerrufsfrist angegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht nachträglich, sondern bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Ausweislich der bindenden Festste l- lungen des Landge richts hat der Kläger schon in erster Instanz vorgetr a- gen, zusammen mit den Vertragsurku n- worden. 2. Soweit das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die in der B e- rufungsinstanz erstmals in dieser Form ge stellten Feststellungsanträge § 524 Abs. 4 ZPO nicht beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Weil die Beklagte den Kläger und seine Eh e frau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maßstäbe und im Anschluss an eine zulässige Fassung der Anträge die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht a nders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9 f.). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen." Dieser Beschluss , der nach § 32 9 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12. Juli 2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es vie l- mehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hi nausgeg e- ben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die G e- schäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Pa r- teien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 IX ZR 117/0 3, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12 ; Beschluss vom 26. April 2017 XII ZB 33/17, Fa mRZ 2017, 1247 Rn. 14 , jeweils mwN). Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erhebl i- chen Arbeitsanfalls bis zum 28. Juli 2017 nicht geschehen. Damit hat der K läger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt , die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inn e- 3 7 ren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336 ; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zuste l- lung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/ Schütze/Ger ken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3 ). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 O 259/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2016 - 3 U 120/16 -
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